Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschu... (0.424.21)
INHALT
Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation
- Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation
- Art. 1 Zweck
- Art. 2 Formen der Zusammenarbeit
- Art. 3 Umsetzung
- Art. 4 Führung des GIF
- Art. 5 Verbundene Vereinbarungen
- Art. 6 Erleichterung des Verkehrs von Personen, Geräten und Werkstoffen und Nutzung von Daten
- Art. 7 Verfügbarkeit von Ressourcen
- Art. 8 Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften
- Art. 9 Offenlegung von Informationen
- Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
- Art. 11 Verwahrer
- Art. 12 Inkrafttreten, Änderung, Verlängerung und Beendigung
- Art. 13 Rücktritt
- Art. 14 Beitritt zusätzlicher Vertragsparteien
- Art. 15 Fortsetzung der Zusammenarbeit
- Unterschriften
- Anhang A
- Liste der Parteien und der von ihnen bezeichneten ausführenden Stelle(n)
- Gültigkeit ab dem <Datum>:
- Anhang B
- Systemvereinbarungen, Projektvereinbarungen und Absichtserklärungen gemäss dem GIF‑Rahmenübereinkommen von 2005
- Anhang C
- Geltungsbereich am 28. Februar 2025 ⁶