⁸ Vorbehaltlich Absatz 10 dieses Artikels bleibt dieses Rahmenübereinkommen während zehn (10) Jahren in Kraft. Es kann durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien gemäss dem folgenden Verfahren verlängert werden: Eine Verlängerung tritt für die Vertragsparteien, die in Übereinstimmung mit den in Absatz 2 dieses Artikels beschriebenen Verfahren erklärt haben, das Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten, am Datum in Kraft, an dem drei (3) Vertragsparteien erklärt haben, das Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten. Wenn eine Partei nach dem Datum des Inkrafttretens einer solchen Verlängerung erklärt, das Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten, tritt diese für die betreffende Partei am Datum in Kraft, an dem sie erklärt, das Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten.
⁹ Dieses Rahmenübereinkommen kann durch einstimmige, schriftlich notifizierte Übereinkunft aller Vertragsparteien jederzeit abgeändert werden. Eine Änderung tritt jeweils für alle Vertragsparteien dreissig (30) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem der Verwahrer die letzte schriftliche Notifikation in Bezug auf die Annahme der Änderung erhalten hat.
¹⁰ Dieses Rahmenübereinkommen kann jederzeit durch einstimmige, schriftlich notifizierte Übereinkunft aller Vertragsparteien beendet werden. Die Beendigung wird dreissig (30) Tage nach dem Datum rechtswirksam, an dem der Verwahrer die letzte schriftliche Notifikation in Bezug auf die Annahme der Beendigung erhalten hat.
Art. 13 Rücktritt
¹ Eine Vertragspartei kann von diesem Rahmenübereinkommen zurücktreten, indem sie dem Verwahrer unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten eine Kündigung zukommen lässt. Wenn der Rücktritt rechtswirksam wird, setzt der Verwahrer einen aktualisierten Anhang A in Umlauf, in dem er den Namen der zurückgetretenen Vertragspartei sowie der von dieser bezeichneten ausführenden Stelle(n) löscht. Im Sinne der Klarheit wird festgehalten, dass eine solche Aktualisierung von Anhang A in keiner Weise als Änderung betrachtet werden kann, die den in Artikel 12 Absatz 9 festgelegten Verfahren untersteht.
² Die Vertragsparteien beabsichtigen, dass beim Rücktritt einer Vertragspartei die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen mit der bzw. den ausführenden Stelle(n), den Unterzeichnern und den von dieser Vertragspartei bezeichneten Organisationen ebenfalls endet. Entsprechend gewährleisten die Parteien, dass jede Systemvereinbarung und jede Projektvereinbarung verfügt sowie jede Absichtserklärung darauf hinweist, dass der Rücktritt einer Vertragspartei dieses Rahmenübereinkommens spätestens am Datum der Rechtswirksamkeit des Rücktritts der Vertragspartei dieses Rahmenübereinkommens den Rücktritt ihrer ausführenden Stelle(n) und gegebenenfalls der übrigen Unterzeichner und bezeichneten Organisationen bedeutet. Im Sinne der Klarheit wird festgehalten, dass die Vertragsparteien beabsichtigen, dass die Stellen, die unter den in diesem Absatz beschriebenen Umständen von Projektvereinbarungen zurücktreten oder zurückgetreten sind, Unterzeichner solcher Projektvereinbarungen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b) dieses Rahmenübereinkommens werden können.