Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschu... (0.424.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation

Abgeschlossen am 29. Januar 2025 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 2025 (Stand am 1. März 2025)
¹ AS 2006 475 ² AS 2017 641 ³ SR 0.232.04
Art. 1 Zweck
¹ Der Zweck dieses Rahmenübereinkommens besteht darin, einen neuen Rahmen für die Fortsetzung der internationalen Zusammenarbeit festzulegen, um die Erreichung der Ziele und Bestrebungen des GIF zu fördern und zu erleichtern, d. h. die Entwicklung von Konzepten für eines oder mehrere Systeme der vierten Generation. Diese Systeme sollen in einer Weise zugelassen, erbaut und betrieben werden können, die dem Land oder den Ländern, in denen diese Systeme eingeführt werden, eine verlässliche Energieversorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen gewährleistet und zugleich die Fragen in Bezug auf nukleare Sicherheit, Abfall, Proliferation und öffentliche Wahrnehmung zufriedenstellend angeht.
² Die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen erfolgt nur zu friedlichen Zwecken, in Übereinstimmung mit Nonproliferationszielen und den diesbezüglichen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und auf der Grundlage von Gleichheit, wechselseitigem Nutzen und Gegenseitigkeit.
Art. 2 Formen der Zusammenarbeit
Die Formen der Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen umfassen unter anderem:
a. gemeinsame Forschung und Technologieentwicklung;
b. Austausch von technischen Informationen und Daten über wissenschaftliche und technische Aktivitäten und Methoden sowie von Resultaten der Forschung und Entwicklung;
c. Unterstützung bei der Organisation von technologischen Demonstrationen, insbesondere mit den geeigneten Akteuren aus der Industrie;
d. Durchführung von gemeinsamen Versuchen/Experimenten;
e. Beteiligung von Personal (unter anderem von Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern, Ingenieurinnen/Ingenieuren und anderen Fachleuten) an Experimenten, an Analysen, an der Konzeption und an weiteren Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die in Forschungszentren, Hochschulinstitutionen, Labors und weiteren Einrichtungen durchgeführt werden;
f. Austausch oder Ausleihen von Proben, Werkstoffen und Geräten für Experimente, Tests und Evaluationen;
g. Organisation von und Teilnahme an Seminaren, wissenschaftlichen Kongressen und weiteren Zusammenkünften;
h. finanzielle Beiträge an die Errichtung und die Verwendung der erforderlichen Versuchseinrichtungen; und
i. Schulung und Weiterentwicklung der Fähigkeiten von Wissenschaftlern und technischen Experten.
Art. 3 Umsetzung
¹ Die Vertragsparteien fördern und erleichtern gegebenenfalls die Entwicklung von direkten Kontakten und die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen, wissenschaftlichen Akademien, Universitäten, Wissenschafts- und Forschungszentren, Instituten und Institutionen, privaten Unternehmen und zwischenstaatlichen Organisationen.
² Jede Vertragspartei bezeichnet in Übereinstimmung mit dem in Artikel 12 oder Artikel 14 dieses Rahmenübereinkommens angegebenen Verfahren je nach Fall sich selbst oder eines oder mehrere ihrer Ministerien, Departemente, Dienststellen oder anderen Stellen als ihre ausführende(n) Stelle(n), um das Ziel zu erreichen, das in Artikel 1 dieses Rahmenübereinkommens festgelegt ist. Die Namen der ausführenden Stellen befinden sich in Anhang A dieses Rahmenübereinkommens (im Folgenden «Anhang A»). Im Sinne der Klarheit wird festgehalten, dass die Anhänge A, B und C fester Bestandteil dieses Rahmenübereinkommens sind.
³ Eine Vertragspartei kann vorschlagen, Anhang A zu ändern, um eine oder mehrere zusätzliche ausführende Stelle(n) zu bezeichnen oder ihre ausführende(n) Stelle(n) durch schriftliche Notifikation an den in Artikel 11 dieses Rahmenübereinkommens vorgesehenen Verwahrer zu ändern. Der Verwahrer teilt den Vertragsparteien und deren ausführenden Stelle(n) die Notifikation der vorgeschlagenen Änderungen mit. Der Änderungsvorschlag tritt nach einer Frist von 90 Tagen ab dem Datum, an dem der Verwahrer die Notifikation der vorgeschlagenen Änderung mitgeteilt hat, in Kraft, sofern während dieses Zeitraums von 90 Tagen keine Vertragspartei oder gebührend befugte ausführende Stelle dem Verwahrer die Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung notifiziert hat. Geht dem Verwahrer eine solche ablehnende Stellungnahme zu, tritt die vorgeschlagene Änderung nicht in Kraft. Im Sinne der Klarheit wird festgehalten, dass diese Hinzufügungen oder Änderungen in keiner Weise als Änderung betrachtet werden können, die den in Artikel 12 Absatz 9 dieses Rahmenübereinkommens festgelegten Verfahren untersteht.
Art. 4 Führung des GIF
¹ Die Vertragsparteien anerkennen, dass die GIF-Charta keine Führungsstruktur für die Tätigkeiten der ausführenden Stellen oder des GIF einschliesslich in Bezug auf dieses Rahmenübereinkommen bietet. Die Vertragsparteien verstehen, dass die GIF‑Charta keine politische Verpflichtung zwischen ihnen darstellt.
² Die Vertragsparteien errichten hiermit eine aus einer Strategiegruppe, einer Expertengruppe und einem Sekretariat bestehende Führungsstruktur des GIF. Die Strategiegruppe besteht aus Vertretungen jeder Vertragspartei und verabschiedet Regeln für die Umsetzung dieses Rahmenübereinkommens. Sobald nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens möglich bemüht sich die Strategiegruppe, erste Regeln auf der Grundlage der beim Ablauf des GIF-Rahmenübereinkommens von 2005 bestehenden Regeln zu verabschieden, um die Fortsetzung der gemäss dem GIF‑Rahmenübereinkommen von 2005 begonnene Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit diesem Rahmenübereinkommen zu erleichtern.
³ Die Parteien vereinbaren, dass ein in Anhang C dieses Rahmenübereinkommens (im Folgenden «Anhang C») aufgeführter Staat oder eine im Anhang C aufgeführte internationale Organisation, der oder die noch nicht Vertragspartei dieses Rahmenübereinkommens ist, während eines mit einstimmigem schriftlichem Beschluss der Vertragsparteien einmal für die Dauer eines (1) Jahres verlängerbaren Zeitraums von drei (3) Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens eingeladen wird:
a. seine oder ihre bezeichnete(n) Vertretung(en) als Beobachterin oder Beobachter an den Sitzungen der Strategiegruppe und den Sitzungen der Expertengruppe teilnehmen zu lassen; und
b. seine oder ihre bezeichnete(n) Vertretung(en) als Beobachterin oder Beobachter in Übereinstimmung mit den von der Strategiegruppe zu verabschiedenden Regeln an anderen Sitzungen des GIF teilnehmen zu lassen.
Art. 5 Verbundene Vereinbarungen
¹ Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Zusammenarbeit gemäss dem GIF-Rahmenübereinkommen von 2005 in Übereinstimmung mit den in Anhang B dieses Rahmenübereinkommens (im Folgenden «Anhang B») aufgeführten Systemvereinbarungen, Projektvereinbarungen und Absichtserklärungen erfolgt ist. Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit in analoger Form in Übereinstimmung mit den in diesem Rahmenübereinkommen festgelegten Bedingungen fortzusetzen. Sobald möglich nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens:
a. bemühen sich die Vertragsparteien, damit ihre ausführende(n) Stelle(n) neue Systemvereinbarungen und Projektvereinbarungen auf der Grundlage der in Anhang B aufgeführten Vereinbarungen unterzeichnet bzw. unterzeichnen, und ermutigen falls nötig öffentliche und private Stellen, sich diesen neuen Projektvereinbarungen anzuschliessen und sich daran zu beteiligen;
b. veranlassen die Vertragsparteien ihre ausführende(n) Stelle(n) und ermutigen die von ihnen für die Unterzeichnung der Absichtserklärungen bezeichneten Organisationen, sich aus den in Anhang B aufgeführten Absichtserklärungen zurückzuziehen; und
c. bemühen sich die Vertragsparteien, damit ihre ausführende(n) Stelle(n) neue Absichtserklärungen auf der Grundlage der in Anhang B aufgeführten Vereinbarungen unterzeichnet bzw. unterzeichnen, und ermutigen diese bezeichneten Organisationen falls nötig, sich an den neuen Absichtserklärungen zu beteiligen.
² Die Vertragsparteien gewährleisten die folgenden Bedingungen:
a. Für jedes der Systeme der vierten Generation besteht nur eine Systemvereinbarung; und
b. falls eine Vertragspartei mehrere ausführende Stellen bezeichnet hat, kann nur eine von ihnen Unterzeichnerin einer bestimmten Systemvereinbarung sein.
³ Die Vertragsparteien gewährleisten, dass alle Systemvereinbarungen den Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens entsprechen und einen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Blick auf die Planung und Ausführung der zur Feststellung der Machbarkeit und Leistungen des betreffenden Systems der vierten Generation notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbeit schaffen.
⁴ Die Vertragsparteien gewährleisten, dass alle Systemvereinbarungen die folgenden Punkte regeln:
a. die einzuleitende Zusammenarbeit;
b. die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die unternommen werden, um die Ziele des GIF zu erreichen;
c. die finanziellen Vereinbarungen;
d. den Schutz, die Nutzung und die Offenlegung bestehender Kenntnisse und Informationen, an denen ein Eigentumsrecht besteht; und
e. die angemessene und wirkungsvolle Sicherung und Zuteilung des geistigen Eigentums, das im Verlauf der Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen geschaffen oder eingebracht wird, einschliesslich der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Rechten am geistigen Eigentum.
⁵ Die Vertragsparteien gewährleisten, dass in jeder Systemvereinbarung festgehalten wird, dass für den Fall eines Widerspruchs zwischen einer Systemvereinbarung und diesem Rahmenübereinkommen die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens massgebend sind.
⁶ Die Vertragsparteien gewährleisten, dass jede Systemvereinbarung durch eine oder mehrere Projektvereinbarungen für Projekte im Bereich der Forschung und Entwicklung umgesetzt wird, die zur Gewährleistung der Machbarkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der vierten Generation beitragen sollen, auf das sich das Projekt bezieht.
⁷ Die Vertragsparteien gewährleisten, dass:
a. die ausführenden Stellen Projektvereinbarungen unterzeichnen können; und
b. andere Stellen des öffentlichen und privaten Sektors unter Vorbehalt einer einvernehmlichen Entscheidung der Strategiegruppe und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Regeln der Strategiegruppe unter Berücksichtigung der vom Systemsteuerungsausschuss der Systemvereinbarung abgegebenen Empfehlung Projektvereinbarungen unterzeichnen können.
⁸ Jede Projektvereinbarung sollte namentlich, aber nicht in einem ausschliesslichen Sinn, die folgenden Aspekte regeln: Umfang der Arbeit, geschätzte Kosten, vorgesehener Zeitplan, Zuständigkeiten in Bezug auf die Projektleitung, Rechte am geistigen Eigentum, Anforderungen an die Berichterstattung, Rücktritt von Unterzeichnern sowie nötigenfalls Bedingungen für die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c dieses Rahmenübereinkommens beschriebenen Stellen der in Anhang C aufgeführten Staaten oder internationalen Organisationen, sofern diese Staaten oder internationalen Organisationen noch nicht Vertragspartei dieses Rahmenübereinkommens sind.
⁹ Die Vertragsparteien gewährleisten, dass jede Projektvereinbarung mit den Bestimmungen der Systemvereinbarung, auf die sich das jeweilige Projekt bezieht, vereinbar ist und diesen Bestimmungen untersteht und mit den Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens vereinbar ist.
¹⁰ Die Vertragsparteien gewährleisten, dass in jeder Systemvereinbarung festgehalten wird, dass im Fall eines Widerspruchs zwischen der Systemvereinbarung und einer Projektvereinbarung die Bestimmungen der Systemvereinbarung massgebend sind. Des Weiteren gewährleisten die Vertragsparteien, dass in jeder Projektvereinbarung festgehalten wird, dass im Fall eines Widerspruchs zwischen der Systemvereinbarung oder der Projektvereinbarung einerseits und diesem Rahmenübereinkommen andererseits die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens massgebend sind.
¹¹ Die Vertragsparteien gewährleisten, dass jede Absichtserklärung mit den Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens vereinbar ist und angibt, dass im Fall eines Widerspruchs zwischen der Absichtserklärung und diesem Rahmenübereinkommen die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens massgebend sind.
Art. 6 Erleichterung des Verkehrs von Personen, Geräten und Werkstoffen und Nutzung von Daten
In Bezug auf die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen erleichtert jede Vertragspartei, soweit dies im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen und ihrer innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften zulässig ist:
a. für ihr Staatsgebiet den Zu- und Austritt von geeignetem Personal sowie von Geräten und Werkstoffen der anderen Vertragsparteien, die in der Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen genutzt werden; und
b. den Austausch und die Nutzung von wissenschaftlichen und technischen Daten, die sich aus der Forschung und Entwicklung ergeben, die gemäss diesem Rahmenübereinkommen durchgeführt wird.
Art. 7 Verfügbarkeit von Ressourcen
Die Aktivitäten jeder Vertragspartei gemäss diesem Rahmenübereinkommen hängen von der Verfügbarkeit der dazu bestimmten Mittel, des Personals und der weiteren Ressourcen ab.
Art. 8 Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften
Jede Vertragspartei führt die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften durch, denen sie untersteht.
Art. 9 Offenlegung von Informationen
Mit Ausnahme der Informationen, die aus Gründen der nationalen Sicherheit oder aus kaufmännischen oder gewerblichen Gründen nicht veröffentlicht werden, werden die wissenschaftlichen und technologischen Informationen, die sich aus der Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen ergeben, wie folgt behandelt:
a. sie werden der weltweiten wissenschaftlichen Gemeinschaft über die üblichen Kanäle und nach den normalen Verfahren der Vertragsparteien und ihrer beteiligten Ministerien, Departemente, Dienststellen und anderen Stellen zugänglich gemacht; und
b. sie können der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei zugänglich gemacht werden.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
¹ Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Rahmenübereinkommens werden durch Beratungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien beigelegt.
² Alle Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Unterzeichnern einer Projektvereinbarung können nach einer oder mehreren in der Projektvereinbarung aufgeführten Methode(n) beigelegt werden, die von den betreffenden Unterzeichnern gemeinsam schriftlich vereinbart wurden.
Art. 11 Verwahrer
¹ Die Urschrift dieses Rahmenübereinkommens wird beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt, der hiermit zum Verwahrer ernannt wird. Der Verwahrer erfüllt seine Pflichten in Übereinstimmung mit Artikel 77 des am 23. Mai 1969⁴ geschlossenen Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.
² Nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 1 dieses Rahmenübereinkommens übermittelt der Verwahrer eine beglaubigte Abschrift des Rahmenübereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Artikel 102 der am 26. Juni 1945⁵ in San Francisco erstellten Charta der Vereinten Nationen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen. Ebenso übermittelt er beglaubigte Abschriften aller in Kraft getretenen Änderungen dieses Rahmenübereinkommens.
⁴ SR 0.111
⁵ SR 0.120
Art. 12 Inkrafttreten, Änderung, Verlängerung und Beendigung
¹ Dieses Rahmenübereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die in Anhang C genannten Staaten und internationalen Organisationen auf und tritt am Datum, an dem drei (3) dieser Staaten oder internationalen Organisationen erklärt haben, es als verbindlich zu betrachten, jedoch frühestens am 1. März 2025, in Kraft.
² Die Erklärung, das Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten, erfolgt entweder durch Unterzeichnung, die keiner Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder durch Unterzeichnung, die der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung bedarf, und durch anschliessende Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer.
³ In Bezug auf einen in Anhang C genannten Staat oder eine in Anhang C genannte internationale Organisation, der bzw. die erklärt, dieses Rahmenübereinkommen nach seinem Inkrafttreten als verbindlich zu betrachten, tritt dieses Rahmenübereinkommen vorbehaltlich Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels am Datum der Unterzeichnung, die keiner Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder am Datum der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
⁴ Jeder in Anhang C genannte Staat und jede in Anhang C genannte internationale Organisation, der bzw. die erklärt, dieses Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten, bezeichnet sich oder eines oder mehrere seiner bzw. ihrer Ministerien, eine oder mehrere seiner bzw. ihrer Departemente, Dienststellen oder anderen Stellen als seine bzw. ihre ausführende(n) Stelle(n), um die Ziele zu erreichen, die in Artikel 1 dieses Rahmenübereinkommens festgelegt sind, wie folgt:
a. Vorbehaltlich Buchstabe b) dieses Absatzes bezeichnet dieser Staat oder diese internationale Organisation sich oder eines oder mehrere seiner bzw. ihrer Ministerien, eine oder mehrere seiner bzw. ihrer Departemente, Dienststellen oder anderen Stellen, die in Anhang C genannt werden, als ausführende Stelle.
b. Nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens kann dieser Staat oder diese internationale Organisation vorschlagen, eine oder mehrere, nicht in Anhang C genannte ausführende Stellen zu bezeichnen. In diesem Fall teilt der Verwahrer die Notifikation der vorgeschlagenen Bezeichnung den Parteien und ihrer ausführenden Stelle bzw. ihren ausführenden Stellen mit. Dieses Rahmenübereinkommen tritt für diesen Staat oder diese internationale Organisation nach einer Frist von neunzig (90) Tagen ab dem Datum in Kraft, an dem der Verwahrer die Notifikation der vorgeschlagenen Bezeichnung mitgeteilt hat, sofern während dieses Zeitraums von 90 Tagen keine Vertragspartei oder gebührend befugte ausführende Stelle dem Verwahrer die Ablehnung der vorgeschlagenen Bezeichnung notifiziert hat. Geht dem Verwahrer eine ablehnende Stellungnahme zu, tritt dieses Rahmenübereinkommen für diesen Staat oder diese internationale Organisation nicht in Kraft, und dieser Staat oder diese internationale Organisation kann vorschlagen, eine oder mehrere andere Stellen als ausführende Stelle(n) zu bezeichnen, wobei in diesem Fall diese vorgeschlagene Bezeichnung dem gleichen 90-Tage-Verfahren untersteht, wenn die vorgeschlagene(n) ausführende(n) Stelle(n) nicht in Anhang C genannt wird bzw. werden.
⁵ Falls ein Staat oder eine internationale Organisation eine seiner bzw. ihrer ausführenden Stellen ermächtigt, in seinem bzw. ihrem Namen Ablehnungen im Rahmen der Verfahren zu notifizieren, die in Absatz 4 Buchstabe b) dieses Artikels, Artikel 3 Absatz 3 oder beiden Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens beschrieben sind, teilt er dem Verwahrer eine schriftliche Notifikation mit, dass diese ausführende Stelle eine solche Befugnis erhalten hat. Eine solche Notifikation kann zu dem Zeitpunkt, in dem der betreffende Staat oder die betreffende internationale Organisation gemäss diesem Artikel erklärt hat, dieses Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten, zu dem Zeitpunkt, indem er bzw. sie seine bzw. ihre Beitrittsurkunde gemäss Artikel 14 dieses Rahmenübereinkommens hinterlegt hat, oder zu jedem anderen Zeitpunkt, zu dem er bzw. sie Vertragspartei geworden ist, übermittelt werden.
⁶ Beim Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens für eine oder mehrere Vertragsparteien gemäss den Absätzen 1, 3 oder 4 dieses Artikels setzt der Verwahrer einen aktualisierten Anhang A in Umlauf, der die ausführende(n) Stelle(n) der betreffenden Partei(en) einschliesst. Im Sinne der Klarheit wird festgehalten, dass eine solche Aktualisierung von Anhang A in keiner Weise als Änderung betrachtet werden kann, die den in Absatz 9 dieses Artikels festgelegten Verfahren untersteht.
⁷ Für zusätzliche Vertragsparteien tritt dieses Rahmenübereinkommen gemäss den Bestimmungen von Artikel 14 dieses Rahmenübereinkommens in Kraft.
⁸ Vorbehaltlich Absatz 10 dieses Artikels bleibt dieses Rahmenübereinkommen während zehn (10) Jahren in Kraft. Es kann durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien gemäss dem folgenden Verfahren verlängert werden: Eine Verlängerung tritt für die Vertragsparteien, die in Übereinstimmung mit den in Absatz 2 dieses Artikels beschriebenen Verfahren erklärt haben, das Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten, am Datum in Kraft, an dem drei (3) Vertragsparteien erklärt haben, das Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten. Wenn eine Partei nach dem Datum des Inkrafttretens einer solchen Verlängerung erklärt, das Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten, tritt diese für die betreffende Partei am Datum in Kraft, an dem sie erklärt, das Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten.
⁹ Dieses Rahmenübereinkommen kann durch einstimmige, schriftlich notifizierte Übereinkunft aller Vertragsparteien jederzeit abgeändert werden. Eine Änderung tritt jeweils für alle Vertragsparteien dreissig (30) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem der Verwahrer die letzte schriftliche Notifikation in Bezug auf die Annahme der Änderung erhalten hat.
¹⁰ Dieses Rahmenübereinkommen kann jederzeit durch einstimmige, schriftlich notifizierte Übereinkunft aller Vertragsparteien beendet werden. Die Beendigung wird dreissig (30) Tage nach dem Datum rechtswirksam, an dem der Verwahrer die letzte schriftliche Notifikation in Bezug auf die Annahme der Beendigung erhalten hat.
Art. 13 Rücktritt
¹ Eine Vertragspartei kann von diesem Rahmenübereinkommen zurücktreten, indem sie dem Verwahrer unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten eine Kündigung zukommen lässt. Wenn der Rücktritt rechtswirksam wird, setzt der Verwahrer einen aktualisierten Anhang A in Umlauf, in dem er den Namen der zurückgetretenen Vertragspartei sowie der von dieser bezeichneten ausführenden Stelle(n) löscht. Im Sinne der Klarheit wird festgehalten, dass eine solche Aktualisierung von Anhang A in keiner Weise als Änderung betrachtet werden kann, die den in Artikel 12 Absatz 9 festgelegten Verfahren untersteht.
² Die Vertragsparteien beabsichtigen, dass beim Rücktritt einer Vertragspartei die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenübereinkommen mit der bzw. den ausführenden Stelle(n), den Unterzeichnern und den von dieser Vertragspartei bezeichneten Organisationen ebenfalls endet. Entsprechend gewährleisten die Parteien, dass jede Systemvereinbarung und jede Projektvereinbarung verfügt sowie jede Absichtserklärung darauf hinweist, dass der Rücktritt einer Vertragspartei dieses Rahmenübereinkommens spätestens am Datum der Rechtswirksamkeit des Rücktritts der Vertragspartei dieses Rahmenübereinkommens den Rücktritt ihrer ausführenden Stelle(n) und gegebenenfalls der übrigen Unterzeichner und bezeichneten Organisationen bedeutet. Im Sinne der Klarheit wird festgehalten, dass die Vertragsparteien beabsichtigen, dass die Stellen, die unter den in diesem Absatz beschriebenen Umständen von Projektvereinbarungen zurücktreten oder zurückgetreten sind, Unterzeichner solcher Projektvereinbarungen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b) dieses Rahmenübereinkommens werden können.
Art. 14 Beitritt zusätzlicher Vertragsparteien
¹ Nach einem Zeitraum von drei (3) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens kann der Verwahrer nach Konsultation der Parteien und Einholung ihrer einstimmigen schriftlichen Entscheidung jeden Staat und jede internationale Organisation, die nicht in Anhang C aufgeführt sind, einladen, diesem Rahmenübereinkommen beizutreten. Diese Konsultation und diese einstimmige schriftliche Entscheidung beziehen sich auch auf die vorgeschlagene(n) ausführende(n) Stelle(n) des Staates oder der internationalen Organisation, dessen bzw. deren Beitritt vorgeschlagen wird.
² In Bezug auf einen Staat oder eine internationale Organisation, der bzw. die diesem Rahmenübereinkommen gemäss Absatz 1 dieses Artikels beitritt, tritt dieses Rahmenübereinkommen am Datum in Kraft, an dem der betreffende Staat oder die betreffende internationale Organisation erklärt, dieses Rahmenübereinkommen als verbindlich zu betrachten, indem er bzw. sie seine bzw. ihre Beitrittsurkunde beim Verwahrer hinterlegt und diesem eine schriftliche Notifikation der Bezeichnung einer oder mehrerer, zuvor gemäss Absatz 1 dieses Artikels benannter ausführender Stellen übermittelt.
³ Hinterlegt eine zusätzliche Vertragspartei ihre Beitrittskurkunde gemäss Absatz 2 dieses Artikels, setzt der Verwahrer einen aktualisierten Anhang A in Umlauf, der die zusätzliche Vertragspartei und ihre ausführende(n) Stelle(n) enthält. Im Sinne der Klarheit wird festgehalten, dass eine solche Aktualisierung von Anhang A in keiner Weise als Änderung betrachtet werden kann, die den in Artikel 12 Absatz 9 festgelegten Verfahren untersteht.
⁴ Jede Vertragspartei, die diesem Rahmenübereinkommen nach dem Inkrafttreten einer Änderung oder einer Verlängerung beitritt, wird Vertragspartei der abgeänderten oder verlängerten Fassung des Rahmenübereinkommens.
Art. 15 Fortsetzung der Zusammenarbeit
¹ Auf schriftlichen Beschluss der Vertragsparteien kann jede Zusammenarbeit, die gemäss diesem Rahmenübereinkommen eingeleitet wurde und bei dessen Ablauf oder Beendigung noch nicht abgeschlossen ist, gemäss den Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens bis zum Abschluss weitergeführt werden.
² In Bezug auf die Zusammenarbeit, die gemäss dem GIF-Rahmenübereinkommen von 2005 eingeleitet wurde und bei dessen Ablauf am 28. Februar 2025 noch nicht abgeschlossen ist:
a. beabsichtigen die Vertragsparteien keine Fortsetzung unter der Schirmherrschaft des GIF-Rahmenübereinkommens von 2005;
b. beabsichtigen die Vertragsparteien eine Fortsetzung in Anwendung der Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens gemäss Artikel 5 Absatz 1 dieses Rahmenübereinkommens; und
c. gilt für die in Absatz 2 Buchstabe b) dieses Artikels beschriebene Zusammenarbeit ungeachtet Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b) dieses Rahmenübereinkommens hinsichtlich jeder in Anhang B aufgeführten Projektvereinbarung und hinsichtlich jeder in Anhang B aufgeführten Absichtserklärung die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den folgenden Stellen der in Anhang C genannten Staaten oder internationalen Organisationen, die noch nicht Vertragspartei dieses Rahmenübereinkommens sind: i. den am Datum des Ablaufs des GIF-Rahmenübereinkommens von 2005 in Anhang B aufgeführten Unterzeichnern der Projektvereinbarungen oder Absichtserklärungen, und
ii. andere vorgesehene ausführende Stelle der Staaten oder internationalen Organisationen, die in Anhang C aufgeführt sind und mittels einvernehmlicher Entscheidung der Strategiegruppe genehmigte wurden.
Die Teilnahme an diesen Projektvereinbarungen und Absichtserklärungen soll in Übereinstimmung mit den von der Strategiegruppe festgelegten anwendbaren Regeln erfolgen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Rahmenübereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in einer Urschrift, deren englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A

Liste der Parteien und der von ihnen bezeichneten ausführenden Stelle(n)

Gültigkeit ab dem :

Parteien

Ausführende Stelle(n)

Anhang B

Systemvereinbarungen, Projektvereinbarungen und Absichtserklärungen gemäss dem GIF‑Rahmenübereinkommen von 2005

Systemvereinbarungen

Very High Temperature Reactor (VHTR) System Arrangement

Sodium-Cooled Fast Reactor (SFR) System Arrangement

Supercritical-Water-Cooled Reactor (SCWR) System Arrangement

Gas-Cooled Fast Reactor (GFR) System Arrangement

Projektvereinbarungen

VHTR: Hydrogen Production (HP) Project Arrangement

VHTR: Fuel and Fuel Cycle (FFC) Project Arrangement

VHTR: Material (MAT) Project Arrangement

VHTR: Computational Methods Validation and Benchmarks (CMVB) Project Arrangement

SFR: Advanced Fuel (AF) Project Arrangement

SFR: Component Design and Balance-of-Plant (CD&BOP) Project Arrangement

SFR: Safety & Operation (SO) Project Arrangement

SFR: System Integration & Assessment (SIA) Project Arrangement

SFR: Global Actinide Cycle International Demonstration (GACID) Project Arrangement*

SCWR: Materials and Chemistry (M&C) Project Arrangement

SCWR: Thermal-Hydraulics and Safety (TH&S) Project Arrangement

GFR: Conceptual Design and Safety (CDS) Project Arrangement

GFR: Fuel and Core Material (FCM) Project Arrangement

*Abgelaufen

Absichtserklärungen

Lead-Cooled Fast Reactor (LFR) MOU

Molten Salt Reactor (MSR) MOU

Anhang C

Staat oder internationale Organisation

Vorgesehene ausführende Stelle(n)

Australia

Australian Nuclear Science and Technology Organisation (ANSTO)

Canada

Department of Natural Resources (NRCan)

European Atomic Energy Community (Euratom)

European Commission’s Joint Research Centre (JRC)

The People’s Republic of China

– China Atomic Energy Authority (CAEA)
– Ministry of Science and Technology (MOST)

The French Republic

Commissariat à l’énergie atomique et aux énergies alternatives (CEA)

Japan

– Agency for Natural Resources and Energy (ANRE)
– Japan Atomic Energy Agency (JAEA)

The Republic of Korea

– Ministry of Science and ICT (MSIT)
– Korea Atomic Energy Research Institute (KAERI)
– Korea Nuclear International Cooperation Foundation (KONICOF)

The Republic of South Africa

Department of Energy (DoE)

Swiss Confederation

Paul Scherrer Institute (PSI)

The United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Department for Energy Security and Net Zero (DESNZ)

The United States of America

Department of Energy (DOE)

Geltungsbereich am 28. Februar 2025 ⁶

⁶ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation
Unterzeichnet ohne
Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Frankreich

29. Januar

2025 U

  1. März

2025

Japan

29. Januar

2025 U

  1. März

2025

Schweiz

29. Januar

2025 U

  1. März

2025

Vereinigte Staaten

18. November

2024 U

  1. März

2025

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