Vereinbarung (0.784.195.141)
INHALT
Vereinbarung (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches)
- Vereinbarung (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches)
- Art. 1 Zweck
- Art. 2 Vollzugsbehörden
- Art. 3 Rechtswirkungen
- Art. 4 Bereiche und Inhalt der Zusammenarbeit
- Art. 5 Form und Umfang der Zusammenarbeit
- Art. 6 Internationale Zusammenarbeit
- Art. 7 Datenschutz
- Art. 8 Kosten
- Art. 9 Schaffung, Änderung und Aufhebung von Protokollen
- Art. 10 Streitbeilegung
- Art. 11 Geltungsdauer und Kündigung
- Art. 12 Inkrafttreten
- Unterschriften
- Protokoll I ²
- Protokoll II ³ über die Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung
- 1 Grundsätze der Zusammenarbeit
- 2 Frequenzverwaltung
- 2.1 Frequenzzuweisungsplan
- 2.2 Frequenzkoordinations- und Notifikationsverfahren
- 2.3 Radio Monitoring
- 2.4 Vertretung in internationalen Funkgremien
- Protokoll III ⁴ über die Zusammenarbeit im Bereich von bestimmten Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen
- 1 Grundsätze der Zusammenarbeit
- 2 Geltungsbereich dieses Protokolls
- 3 Inhalt und Form der Zusammenarbeit
- 4 Kontrolle der Ausübung von bestimmten Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen
- Protokoll IV ⁵ über die Zusammenarbeit im Bereich der Funkanlagen
- 1 Grundsätze der Zusammenarbeit
- 2 Inhalt und Bereiche der Zusammenarbeit
- 2.1 Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen
- 2.2 Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen gemäss Artikel 8 der Richtlinie 2014/53/EU
- 2.3 Erstellen und Betreiben von Funkanlagen
- 2.4 Marktaufsicht im Bereich von Funkanlagen
- 2.5 Vertretung in internationalen Funkgremien
- 2.6 Unterstützung bei der Erfüllung der Pflichten aus dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
- 2.7 Funkanlagen, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben werden
- Protokoll V ¹⁵