Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 18/2020 - Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste / Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwal...
INHALT
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 18/2020 - Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste / Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt
- Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 18/2020 - Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste / Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt
- Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 18/2020 Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste / Fortbildung zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt
- Verteiler:
- § 26 Bremische Laufbahnverordnung
- Der Lehrgang beginnt voraussichtlich im Februar 2021
- § 26 Bremische Laufbahnverordnung
- Voraussetzungen
- Beamtinnen und Beamte
- § 26 BremLVO
- § 25 BremLVO
- Tarifbeschäftigte
- Bewerbungen / Bewerbungsschluss
- bis Montag, 21. September 2020
- Hinweis:
- Folgende Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind in den obersten Dienstbehörden bzw. senatorischen Dienststellen zuständig:
- Beurteilung gemäß Ziffer 5 der Richtlinien über den Aufstieg bzw. Fortbildungslehrgang
- §8 BremBeurtV
- nicht länger als drei Jahre
- Für die von den obersten Dienstbehörden/senatorischen Dienststellen benannten Beurteilerinnen und Beurteiler führt der Senator für Finanzen bei Bedarf
- im Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ) eine Schulungsveranstaltung durch.
- Auswahlverfahren
- bis Dienstag, 6. Oktober 2020
- Ablauf und Inhalte des Auswahlverfahrens
- schriftliche Teil
- 6. - 10. November 2020
- mündliche Teil
- 17. - 26. November 2020
- Schriftlicher Teil:
- Mündlicher Teil:
- Gesamtergebnis
- Begrenzung der Teilnahme am Auswahlverfahren
- Zulassung
- Lehrgang
- Einführungszeit / Abschluss
- Beamtinnen und Beamte
- § 26 BremLVO
- § 26 BremLVO
- Tarifbeschäftigte
- Hinweise zur Mitbestimmung
- Kontakt
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