RL Starkregen- und Hochwasserschäden – beihilferelevante Billigkeitsleistungen 2021
INHALT
Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Gewährung von Beihilfen als Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Starkregen- und Hochwasserschäden 2021 (RL Starkregen- und Hochwasserschäden – beihilferelevante Billigkeitsleistungen 2021)
- Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Gewährung von Beihilfen als Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Starkregen- und Hochwasserschäden 2021 (RL Starkregen- und Hochwasserschäden – beihilferelevante Billigkeitsleistungen 2021)
- [geändert durch RL vom 30. März 2022 (SächsABl. S. 530) mit Wirkung vom 29. April 2022]
- A. Zweck der Billigkeitsleistungen, Rechtsgrundlagen
- B. Gegenstand der Billigkeitsleistungen
- C. Voraussetzungen von Billigkeitsleistungen
- D. Billigkeitsleistungen auf der Grundlage des Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
- E. Billigkeitsleistungen für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur
- F. Verfahren
- G. Inkrafttreten
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