Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Gewährung von Beihilfen als Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Starkregen- und Hochwasserschäden 2021 (RL Starkregen- und Hochwasserschäden – beihilferelevante Billigkeitsleistungen 2021)
Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Gewährung von Beihilfen als Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Starkregen- und Hochwasserschäden 2021 (RL Starkregen- und Hochwasserschäden – beihilferelevante Billigkeitsleistungen 2021)
Vom 8. Oktober 2021
[geändert durch RL vom 30. März 2022 (SächsABl. S. 530) mit Wirkung vom 29. April 2022]
A. Zweck der Billigkeitsleistungen, Rechtsgrundlagen
I.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von § 53 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem
Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021
vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) sowie der dazu ergangenen Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (
Aufbauhilfeverordnung 2021
vom 15. September 2021 [BGBl. I S. 4214]) und der Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen vom 10. September 2021 auf Antrag Billigkeitsleistungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
II.
Zweck ist die Förderung der Beseitigung von Schäden, die durch das Starkregen- und Hochwasserereignis im Juli 2021 (im folgenden Schadensereignis) verursacht wurden, sowie der nachhaltige Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht worden sind. Dies schließt auch Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht worden sind. Dies gilt nicht für unmittelbar durch menschliches Versagen verursachte Schäden.
III.
Diese Richtlinie gilt für Billigkeitsleistungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt und die nicht als De-minimis-Beihilfen gewährt werden. Für die damit nicht dieser Richtlinie zuzuordnenden Fälle können Billigkeitsleistungen nach der
RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021
vom 28. September 2021 (SächsABl. S. 1275) beantragt werden. Die beiden Richtlinien ergänzen sich demgemäß.
IV.
Die Richtlinie gilt daher für Billigkeitsleistungen, die nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung geltend gemacht werden:
1.
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist (nachfolgend Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannt),
2.
der „Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 29. Juni 2015 (BAnz AT 31.08.2015 B4, nachfolgend Nationale Rahmenrichtlinie für die Land- und Forstwirtschaft), die auf der Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 – 2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) ergangen ist und per Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2015 (SA.40354 [2014/N]), zuletzt verlängert per Beschluss vom 16. Dezember 2020 (SA.59238 [2020/N]), genehmigt wurde,
3.
der Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor (veröffentlicht unter der Internetadresse https://www.portal-fischerei.de), die auf der Grundlage der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1) ergangen ist und per Beschluss der Europäischen Kommission vom 1. März 2018 (SA.49069 [2017/N]) genehmigt wurde.
V.
Die Leistungen werden als Billigkeitsleistungen gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch.
VI.
Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
B. Gegenstand der Billigkeitsleistungen
I.
Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 der
Sächsischen Bauordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Gegenstände beschädigt oder zerstört wurden oder verloren gingen. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Betriebsgelände, Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen, Infrastruktur sowie Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten nach dem Schadensereignis umfassen.
II.
Für Träger öffentlicher Infrastruktur gilt Großbuchstabe D Ziffer I der
RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021
entsprechend.
C. Voraussetzungen von Billigkeitsleistungen
I.
Die Billigkeitsleistungen setzen voraus, dass das Schadensereignis als Naturkatastrophe im Sinn der in Großbuchstabe A Ziffer IV aufgeführten beihilferechtlichen Grundlagen anerkannt ist, es natürlichen Ursprungs ist und ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und den Schäden, die dem betroffenen Unternehmen entstanden sind, besteht. Mit dem Schadensereignis ist eine solche Naturkatastrophe eingetreten.
II.
Es werden nur Schäden berücksichtigt, die aufgrund des Schadensereignisses in den Landkreisen Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Vogtlandkreis entstanden sind.
III.
Sofern die Voraussetzungen des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind, wird von einem Anreizeffekt ausgegangen.
IV.
Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt. Für Träger öffentlicher Infrastruktur, die Empfänger der Billigkeitsleistungen nach Großbuchstabe D Ziffer I Nummer 3 dieser Richtlinie sind, sind in der Regel nur Schäden ab einem Betrag von 10 000 Euro förderfähig, es sei denn, es handelt sich um einen Verein oder um einen nichtkommunalen Träger von Bildungs-, Sport-, Kultur- und sonstigen Einrichtungen. Der Nachweis des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben für einen nachhaltigen Wiederaufbau sowie die Bestätigung der Durchführung der Maßnahmen erfolgt durch ein Gutachten, das von einem bei einer nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen, wie beispielsweise einem Ingenieur oder Architekten, oder von einem Versicherungsunternehmen erstellt wird. Soweit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur keine Wiederaufbaumaßnahmen beantragt werden, kann das Gutachten auf den Nachweis des entstandenen Schadens beschränkt werden.
V.
Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass das zur Förderung beantragte Objekt in einem von dem Schadensereignis im Juli 2021 betroffenen Gebiet liegt und eine Plausibilitätsprüfung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass die im Antrag gemachten Angaben zur Schadenskausalität unzutreffend sind. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen.
VI.
Der Antrag auf Förderung muss bei der Bewilligungsstelle bis zum 30. September 2022 eingegangen sein. Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere
1.
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 der
Sächsischen Bauordnung
,
2.
bei Vorhaben in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nach § 142 des
Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine entsprechende Genehmigung,
3.
bei Kulturdenkmalen nach dem
Sächsischen Denkmalschutzgesetz
vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,
4.
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Sächsischen Wassergesetz,
sind gegebenenfalls nachzureichen.
VII.
Der betroffene Betrieb oder Betriebsteil wird nach der Bewilligung im Freistaat Sachsen wieder aufgenommen und fortgeführt.
VIII.
Für die Empfänger von Billigkeitsleistungen nach Großbuchstabe D Ziffer I Nummern 1 und 2 gelten die Regelungen unter Großbuchstabe B Ziffer III Nummern 1 bis 3 der
RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021
.
D. Billigkeitsleistungen auf der Grundlage des Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
I.
Empfänger von Billigkeitsleistungen
1.
Empfänger der Billigkeitsleistungen sind, sofern sie Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind
a)
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe, einschließlich der Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
b)
Unternehmen der Ent- und Versorgungswirtschaft,
c)
Unternehmen der Wohnungswirtschaft, einschließlich solcher mit kommunaler Beteiligung,
d)
kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie ihren Wohnungsbestand selbst verwalten,
e)
Genossenschaften, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftungen des Privatrechts,
f)
Vereine und Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von § 1 des
Sächsischen Kirchensteuergesetzes
vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 244) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie jüdische Gemeinden.
2.
Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe werden als Selbständige nur gefördert, wenn sie ihre Tätigkeit vor dem Hochwasser im Haupterwerb betrieben haben. Ausnahmsweise werden Betreiber von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gemäß
Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch gefördert, wenn die Anlage nicht im Haupterwerb betrieben wird.
3.
Empfänger der Billigkeitsleistungen sind auch kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zusammenschlüsse sowie nicht-kommunale Träger von Bildungs-, Sport-, Kultur- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel freie Träger, nichtbundeseigene Nahverkehrsunternehmen und nichtbundeseigene Schieneninfrastrukturunternehmen, sowie kommunale Aufgabenträger und deren Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Empfänger von Billigkeitsleistungen können auch Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung sein, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.
4.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen oder Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
II.
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen
1.
Form der Förderung
Die Förderung wird als Billigkeitsleistung in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten gewährt.
Für denkmalpflegerischen Mehraufwand, der Vereinen, Trägern klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von § 1 des
Sächsischen Kirchensteuergesetzes
sowie jüdische Gemeinden entsteht, beträgt die Förderung bis zu 100 Prozent.
Die Förderung von Maßnahmen für Infrastruktur im Sinne des Großbuchstabens D der
RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021
wird in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Sie reduziert sich für grundsätzlich versicherbare Objekte auf 90 Prozent, wenn nicht bis spätestens zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung nachgewiesen wird, dass eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde oder eine solche nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte.
2.
Im Einzelfall können Billigkeitsleistungen in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten erfolgen, soweit dies erforderlich ist, um nach Sinn und Zweck der Richtlinie eine nicht anders abwendbare unbillige Härte zu vermeiden. Die Art, Höhe und Ausgestaltung der Förderung ist nach pflichtgemäßem Ermessen so zu bestimmen, dass die nicht anders abwendbare unbillige Härte auf das Maß einer zumutbaren Härte gemindert wird. Zur Entscheidung über unbillige Härten wird bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank eine Klärungsstelle eingerichtet. Dieser gehören Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der in Sachsen vertretenen Wohlfahrtsorganisationen an; die Fachressorts können verlangen, anlassbezogen einbezogen zu werden.
3.
Bemessungsgrundlage
a)
Die förderfähigen Kosten sind die Kosten, die durch die als direkte Folge des Schadensereignisses entstandenen Schäden verursacht wurden. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Schadensereignis umfassen.
b)
Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.
c)
Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern [EBIT], Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von dem Schadensereignis betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach dem Schadensereignis mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor dem Schadensereignis (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden; die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet.
d)
Die Schäden werden auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet.
e)
Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens nach Großbuchstabe C Ziffer IV sind förderfähig.
f)
Bei dem Ausgleich von Sachschäden ist der Wert der eigenen Arbeitsleistung grundsätzlich keine förderfähige Ausgabe, es sei denn die Eigenleistung wurde oder wird bei dem Unternehmen in der jeweiligen Bilanz als Herstellungskosten aktiviert.
g)
Nicht förderfähig sind
aa)
für Unternehmen die in Großbuchstabe B Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe h der
RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021
aufgeführten Schäden,
bb)
für Vereine und Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von § 1 des
Sächsischen Kirchensteuergesetzes
sowie jüdische Gemeinden die Ausgaben für Schäden nach Großbuchstabe C Ziffer IV Nummer 3 der
RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021
,
cc)
für Träger öffentlicher Infrastruktur die Ausgaben für Schäden nach Großbuchstabe D Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe c der
RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021
.
h)
Die Billigkeitsleistungen und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich Versicherungsleistungen, dürfen zusammen 100 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten.
i)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
4.
Sonstige Bestimmungen
a)
Kumulierung
Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität alternativ der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
b)
Für Empfänger von Billigkeitsleistungen nach Großbuchstabe D Ziffer I Nummer 3 gelten, soweit sie als Träger öffentlicher Infrastruktur Schäden geltend machen, ergänzend die Regelungen unter Großbuchstabe D, Ziffer III, Nummer 1 Buchstabe a und 2, Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe d und Ziffer V der
RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021
.
c)
Im Übrigen gelten die sonstigen Bestimmungen unter Großbuchstabe F Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3 und Nummern 11 bis 13 der
RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021
.
E. Billigkeitsleistungen für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur
Für die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft werden die Billigkeitsleistungen auf der Grundlage der Nationalen Rahmenrichtlinie für die Land- und Forstwirtschaft erbracht. Für die Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors sind die Vorgaben der Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor einschlägig. Die Vorgaben der einschlägigen Rahmenrichtlinien sind vorrangig zu beachten.
I.
Empfänger von Billigkeitsleistungen
1.
Empfänger der Billigkeitsleistungen sind natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
a)
der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Imkerei und Wanderschäferei sowie Sonderkulturbetriebe sowie
b)
der Binnenfischerei und Aquakultur,
sofern sie Eigentümer, Besitzer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich Sonderkultur- und Teichflächen sind.
2.
Als Empfänger der Billigkeitsleistungen im Bereich der Forstwirtschaft sind auch forstliche Zusammenschlüsse im Sinne des
Bundeswaldgesetzes
vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie private und körperschaftliche Waldbesitzer zugelassen.
3.
Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
4.
Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, sind von den Billigkeitsleistungen ausgeschlossen.
5.
Für Unternehmen der Fischerei und Aquakultur gilt ergänzend, dass
a)
eine Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ausgeschlossen ist, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadereignis zurückzuführen,
b)
Unternehmen der Fischerei- und Aquakultur die Vorschriften der Gemeinsamen Fischerei Politik (GFP) über einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung wahren müssen.
Verstoßen die Begünstigten im Fall von Satz 1 Buchstabe b innerhalb des genannten Zeitraumes gegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014, haben sie die Billigkeitsleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.
II.
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen
1.
Form der Förderung
Die Förderung wird als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der ausgleichsfähigen Kosten in Form eines Zuschusses gewährt.
2.
Im Einzelfall kann eine Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten erfolgen, soweit dies erforderlich ist, um nach Sinn und Zweck der Richtlinie eine nicht anders abwendbare unbillige Härte zu vermeiden. Die Art, Höhe und Ausgestaltung der Förderung ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben so zu bestimmen, dass die nicht anders abwendbare unbillige Härte auf das Maß einer zumutbaren Härte gemindert wird. Zur Entscheidung über unbillige Härten wird bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – eine Klärungsstelle eingerichtet. Dieser gehören Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der in Sachsen vertretenen Wohlfahrtsorganisationen an; die Fachressorts können verlangen, anlassbezogen einbezogen zu werden.
3.
Bemessungsgrundlage
a)
Ein Ausgleich wird gewährt für die durch das außergewöhnliche Naturereignis unmittelbar verursachten Schäden an
aa)
Anlagevermögen und an land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzflächen und Infrastruktur, vor allem an Grundstücken, baulichen Anlagen, Gebäuden, maschinellen Anlagen und sonstigen betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen,
bb)
Vorräten des Umlaufvermögens, zum Beispiel Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Leistungen sowie
cc)
Kulturen, Tieren sowie an Wald- und Fischbeständen.
b)
Für die Berechnung der Schäden gelten Nummer 3.3 der Nationalen Rahmenrichtlinie für die Land- und Forstwirtschaft bzw. Nummer 3.1 der Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor.
c)
Unter Schäden fallen insbesondere:
aa)
der Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung und die Kontamination von land- und forstwirtschaftlichen einschließlich für den Sonderkulturanbau genutzten Wirtschaftsgütern wie Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten, darunter auch im Innen- und Außenbetrieb genutzte Spezialgeräte und -maschinen sowie Pflanzenbefestigungsanlagen, Flächen, Tierbeständen, Betriebsmitteln, Vorräten und Lagerbeständen an erzeugten Produkten,
bb)
die Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen,
cc)
Aufwuchsschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich Sonderkulturflächen und Schäden durch nicht mögliche Aussaat oder Anpflanzung,
dd)
Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die im Interesse des Naturschutzes bewirtschaftet werden (zum Beispiel gesetzlich geschütztes Grünland, Vertragsnaturschutzflächen, Ausgleichsflächen, Streuobstbestände), Ernteausfallschäden bei Sonderkulturen im Ertrag, insbesondere nach der Anpflanzung und bei der Kontamination von Trauben am Stock,
ee)
Schäden an Fischbeständen (Speise- und Besatzfische) in der Aquakultur, Lagerbeständen von Fischereierzeugnissen, Vorräten (zum Beispiel Futtermittel), Fanggeräten und Booten,
ff)
Schäden an Forstkulturen sowie am aufstockenden Bestand,
gg)
Schäden an land- und forstwirtschaftlicher Wegeinfrastruktur einschließlich Trockenmauern und Bewässerungsanlagen sowie Entwässerungsanlagen und Drainagen,
hh)
Evakuierungskosten sowie Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von durch das Hochwasser und Starkregen bedingten Gefahren,
ii)
In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden.
Entschädigt werden auch Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie zum Beispiel Gutachterkosten nach Großbuchstabe C Ziffer IV dieser Richtlinie sowie Kosten im Zusammenhang mit betrieblich notwendigen Genehmigungsverfahren.
d)
Die Schäden werden auf der Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet.
e)
Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.
f)
Für die Berechnung der Einkommenseinbußen gelten nachfolgende Regelungen:
aa)
für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung: Nummer 3.1 Absatz 2 der Nationalen Rahmenrichtlinie für die Land- und Forstwirtschaft,
bb)
für Unternehmen der Fischerei und Aquakultur: Nummer 3.1 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor.
Für die Berechnung der Wiederherstellungskosten in der Forstwirtschaft gelten die Vorgaben der Nummer 3.2 der Nationalen Rahmenrichtlinie für die Land- und Forstwirtschaft.
g)
Bei dem Ausgleich von Sachschäden ist der Wert der eigenen Arbeitsleistung grundsätzlich keine förderfähige Ausgabe, es sei denn die Eigenleistung wurde oder wird bei dem Unternehmen in der jeweiligen Bilanz als Herstellungskosten aktiviert.“
4.
Sonstige Bestimmungen
a)
Eintrittsschwelle
Für forstwirtschaftliche Unternehmen werden Beihilfen nur gewährt, wenn das Ereignis zu einer Zerstörung von mindestens 20 Prozent des forstwirtschaftlichen Potenzials des betreffenden forstwirtschaftlichen Unternehmens geführt hat.
b)
Versicherbarkeit von Schäden
Bei Schäden von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung wird der berechnete Ausgleichsbetrag um 50 Prozent gekürzt, soweit das Unternehmen keine Versicherung abgeschlossen hat, die die häufigsten klimatischen Risiken und mindestens 50 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder der durchschnittlichen Jahreseinnahme des betroffenen Produktionsverfahrens abdeckt. Von der Kürzung kann abgesehen werden, wenn nachweislich für ein bestimmtes klimatisches Risiko kein beziehungsweise kein erschwinglicher Versicherungsschutz angeboten wurde.
c)
Vermeidung von Überkompensation
Die Unterstützung darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. Leistungen Dritter, insbesondere Spenden und Versicherungsleistungen, haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Richtlinie. Insbesondere Versicherungsleistungen müssen vollständig in Anspruch genommen werden. Leistungen Dritter sowie aufgrund des außergewöhnlichen Ereignisses nicht entstandene Kosten sind vom Gesamtschaden abzuziehen.
d)
Kumulierung
Die nach Ziffer V gewährten Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
e)
Im Übrigen gelten die sonstigen Bestimmungen unter Großbuchstabe F Nummer 4 bis 7, 9 und 12 der
RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021
.
F. Verfahren
I.
Für das Verfahren gelten die Regelungen unter Großbuchstabe G der
RL Starkregen- und Hochwasserschäden-Billigkeitsleistungen 2021
sowie die nachfolgenden Bestimmungen.
II.
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
III.
Entsprechende Transparenzpflichten gelten bei Überschreiten der folgenden Schwellenwerte für Leistungen nach Großbuchstabe E auf der Grundlage der jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage:
1.
60 000 Euro für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung,
2.
500 000 Euro für Unternehmen der Forstwirtschaft sowie
3.
30 000 Euro für Unternehmen der Fischerei- und Aquakultur.
IV.
Die Leistungen nach Großbuchstabe E sind innerhalb von maximal vier Jahren nach dem Schadereignis auszuzahlen bzw. im Fall der Billigkeitszahlungen auf Grundlage des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu gewähren.
G. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 50 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024. Die Nationale Rahmenrichtlinie für die Land- und Forstwirtschaft gilt bis zum 31.Dezember 2022, die Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor bis zum 31. Dezember 2023. Nach Ablauf dieser Fristen sind gegebenenfalls Anpassungen der Richtlinie erforderlich, um die dann geltenden beihilferechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Dresden, den 8. Oktober 2021
Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
Der Staatsminister für Wissenschaft Sebastian Gemkow
Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus Barbara Klepsch
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt
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