Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen (410.401)
INHALT
Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen
- Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen
- § 2 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erzie-
- § 4 Es werden folgende Anstellun gsarten unterschieden:
- § 18 Eine Lohnerhöhung kann sowohl im befristeten als auch im unbefris-
- § 42 Abs. 4 der Personalverordnung gilt nur für Lehrpersonen, deren Arbeitsverhältnis für weniger als ein Jahr befristet ist. Für die übrigen
- § 20 Die während der Erfüllung der Dienstpflichten gemäss § 45 der Per-
- § 50 der Personalverordnung findet keine Anwendung auf befristet angestellte Lehrpersonen.
- § 17 Abs. 2 dieser Verordnung wird mit dem im Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens dieser Bestimmung ausgerichteten Betrag in das je-
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