Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen (410.401)
CH - SH

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen

3 des Personalgesetzes Allgemeine Bestimmungen - chu- Gegenstand und Geltungsbereich

§ 2 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erzie-

hungsdepartement für alle personalrechtlichen Entsche ide zustän- dig.
2. Abschnitt: Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 3
1 Zu besetzende Stellen sind in der Regel im Schulblatt und in der Stellenbörse des Erziehungsdepartements zu veröffentlichen.
2 Keine Veröffentlichung ist in begründeten Ausnahmefällen erfor- derlich, insbesondere wenn: a) die Anstellung für weniger als ein Schulsemester erfolgen soll; b) die Stelle kurzfristig besetzt werden muss; c) die Stelle durch Berufung besetzt wird.
3 Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninha- benden Lehrperson von einer Stellvertretung besetzt ist, kann in der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv be- setzt werden.

§ 4 Es werden folgende Anstellun gsarten unterschieden:

a) befristete und unbefristete Anstellung; b) befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis; c) Anstellung als Stellvertretung.
§ 5
1 An Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, rekrutiert die Schul- behörde bzw. Schulleitung die Lehrpersonen. Das Erziehungsdepar- tement legt den Lohn fest und unterzeichnet den Arbeitsvertrag zu- sammen mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung. 4)
2 An Schulen, deren Träger der Kanton ist, ist für die Anstellung und die Lohnfestlegung die jeweilige Schul - bzw. die Geschäftsleitung zuständig.
3 An der Kantonsschule ist für die Anstellung und die Lohnfestlegung der Rektorinnen und Rektoren der Regierungsrat zus tändig. Das Er- ziehungsdepartement stellt die übrigen Schulleitungsmitglieder an und legt den Lohn fest.
5) Subsidiäre Zuständigkeit Besetzung von Stellen Anstellungs - arten Anstellungs - und Lohnfest - legungsbefugnis
- und Sekundarstufe I resp. an - bzw. die zichtet werden. - bzw. Fachlehrdiplom, eine zufriedenstel- kann von den Voraussetzungen für eine Vertrauens - ärztliche Untersuchung Befristete un d unbefristete Anstellung Befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftrags - verhältnis Anstellung als Stellvertretung Probezeit
2 In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet oder es kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
§ 11
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit ei- ner Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit können die befristete und die unbefris- tete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis s owie die befristete Anstel- lung unter Einhaltung einer dreimonatigen und die unbefristete An- stellung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist je- weils auf Ende eines Schulsemesters gekündigt werden.
§ 12
1 Die Pensionierung erfolgt frühestens auf Ende des Schulsemes- ters, in welchem die Lehrperson Anspruch auf eine Rente der Pen- sionskasse hat, und spätestens auf das Ende desjenigen Schulse- mesters, in welchem sie Anspruch auf eine AHV -Rente hat.
2 Das Erziehungsdepartement kann A usnahmen über die Alters- grenze hinaus bewilligen.
§ 13
1 Dauert die ganze oder teilweise Arbeitsaussetzung einer Lehrper- son wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so erstattet die Schulbehörde bzw. Schulleitung der Dienststelle Pri- mar - und Sekundarstufe I unter Beilage der bisherigen Arztzeug- nisse schriftlich Bericht.
4)
2 Lehrpersonen, die Anspruch auf Leistungen der Pensionsk heben, haben der Dienststelle Primar - und Sekundarstufe I zeitig ein schriftliches Gesuch zuhanden der Kasse einzureichen. Bei einer Pensionierung invaliditätshalber lei tet die Dienststelle Pri- mar - und Sekundarstufe I
3) das Gesuch mit einem Antrag und mit einem A rztzeugnis an die Kasse weiter.
3 Die Schulbehörde bzw. Schulleitung kann in Absprache mit der Dienststelle Primar - und Sekundarstufe I nötigenfalls von sich aus eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Beric ht, dass die Lehrperson voraussicht- lich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder erlangt, so ist die Angelegenheit der Dienststelle Primar - und Sekundarstufe I zu unterbreiten. Diese stellt der Pensionskasse Antrag.
4)
4 An Schulen mit k antonaler Trägerschaft ist für die in Abs. 2 und 3 umschriebenen Aufgaben der Schulbehörde bzw. Schulleitung oder Kündigungs - fristen und -termine Pensionierung Invalidität
- und Sekundarstufe I die jeweilige Schul -
4) Allgemeine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis weiten %: Anrechnung der Dienstjahre zu einem Drittel; % bis 67 %: Anrechung der Dienstjahre zu zwei Drit- %: volle Anrechnung der Dienstjahre; - stjahre; Personal - gespräch Beginn und Ende des Besoldungs - anspruchs Anfangs - besoldung
3 Anrechnungen gemäss Abs. 2 lit. a bis d können innerhalb des glei- chen Zeitraums nur einmal erfolgen, wobei die für die anzustellende Lehrperson günstigere Variante anzuwenden ist.
4 Bei Wiedereintritt in den Schuldienst des Kantons Schaffhausen innerhalb zweier Jahre erfolgt die Einreihung in eine Bandposition innerhalb des Lohnbandes mindestens so, wie sie im Zeitpunkt des Austritts gewesen ist. Zusätzliche Dienstjahre können nur für den Zeitraum nach dem Austritt aus dem Schuldienst des Kantons Schaffhausen angerechnet werden.
§ 17
1 Die Besoldungsansätze der Lehrpersonen sind funktionsbezogen und werden im Anhang 1 geregelt. Für Schweizerische Abschlüsse ist das Datum auf dem Diplom bzw. Abschluss massgebend, für aus- ländische Abschlüsse das Datum der EDK -Anerkennung.
14)
2
...
12)
3
...
12)
4
... 12)
5 Über speziell e Fälle entscheidet die Dienststelle Primar - und Se- kundarstufe I
3) resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft die Schul - bzw. die Geschäftsleitung.
6 Eine Änderung des Besoldungsansatzes erfolgt jeweils auf Beginn eines Monats.
15)

§ 18 Eine Lohnerhöhung kann sowohl im befristeten als auch im unbefris-

teten Arbeitsverhältnis gewährt werden.
§ 19

§ 42 Abs. 4 der Personalverordnung gilt nur für Lehrpersonen, deren Arbeitsverhältnis für weniger als ein Jahr befristet ist. Für die übrigen

befristet angestellten Lehrpersonen gelten die Bestimmungen der Personalverordnung üb er die Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall im unbefristeten Arbeitsverhältnis entsprechend.

§ 20 Die während der Erfüllung der Dienstpflichten gemäss § 45 der Per-

sonalverordnung ausgerichtete Erw erbsausfallentschädigung fällt bis zur Höhe der Lohnzahlung an den Kanton resp. die Gemeinde im Verhältnis ihrer Anteile an der Lehrerpersonenbesoldung. Besold ungs - ansätze Lohnerhöhung Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall im befristeten Arbeits - verhältnis Lohnzahlung während Militär - und anderen Dienstpflichten
ersonalverordnung wird auf schriftliches Gesuch hin von - und Sekundarstufe I im Einvernehmen mit - bzw. der Geschäftsleitung er- - rühzeitig zu informieren.
4) - bzw. der Geschäfts leitung, wenn die Gefahr eines
4) stei- Ausnahmen können vom Erziehungsdepartement in - bzw. der Ge-
.
4) Nebenbe - schäftigungen Annahme eines öffentlichen Amtes Altersentlastung
4. Abschnitt: Unterrichtszeit, Überstunden, Stellvertretungen, Feiertage, Ferien und Urlaub
§ 24
1 Die im Rahmen des Stundenplans festgesetzten Unterrichtszeiten sind einzuhalten.
2 Lehrpersonen, die mehr als drei Viertel eines Vollpensums unter- richten, haben sich für die Stundenplanung an allen Schultagen für den Schulunterricht und nach Notwendigkei t für Schulveranstaltun- gen zur Verfügung zu halten. Für Lehrpersonen, die weniger als drei Viertel eines Vollpensums unterrichten, gilt dies anteilsmässig.
3 Ausserordentlicher vorzeitiger oder späterer Schulschluss ist den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler des Kinder- gartens sowie der Primar - und Orientierungsschule wenn immer möglich frühzeitig mitzuteilen.
§ 25
1 Unterrichtslektionen werden als Überstunden entschädigt, wenn die maximale wöchentliche Unterrichtsverpflichtu ng gemäss § 44 o- der § 44a des Schuldekretes überschritten wird.
2 Überstunden dürfen nur mit Bewilligung des Erziehungsdeparte- ments in Absprache mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft nur mit Bewilligung der je- weiligen Schul - bzw. der Geschäftsleitung erteilt werden.
4)
3 Von einer Lehrperson dürfen in der Regel an der eigenen und an anderen Schulen insgesamt nicht mehr als drei Überstunden pro Woche erteilt werden.
4 Die Lehrperson hat nur Anspruch auf Entschädigung der von ihr effektiv erteilten Überstunden.
5 Die Zahl der Überstunden ist an den Kindergärten sowie den Pri- mar - und Orientierungsschulen pro Semester von der Schulbehörde und an Schulen mit kantonaler Trägerschaft pro Schuljahr durch das Rektorat festzustellen. Die entsprechende Entschädigung wird a Ende des Semesters bzw. des Schuljahres abgerechnet.
§ 26
1 Feiertage, die in die Schulferien fallen, können nicht nachbezogen werden.
2 Vor Feiertagen richtet sich der Schulschluss nach dem Stunden- plan. Unterrichts - zeiten Überstunden Feiertage
önnen ihre Ferien ausschliesslich während der - bzw. der Gesc häftsleitung verpflich- -, Sport - und Ferienlager zu leiten, an schulischen Ver- - oder Weiterbildung ist für Lehrpersonen an den Kin- und Orientierungsschulen die Dienst- - und Sekundarstufe I auf Antrag der zuständigen Schul- - bzw. die Geschäftslei- - oder lektionenweise bewilligt werden. - oder Weiterbildung h nach den §§ 40 ff. dieser Verordnung. ht kein An- Ferien Verpflichtung während der Schulferien bzw. der unterrichtsfreien Zeit Umwandlung
13. Monatsrate Kurzurlaub
§ 31a
6)
1 Die Lehrperson, welche im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes des- sen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Mo- nate wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub.
2 Der Vaterschaftsurlaub entspricht dem doppelten wöchentlic Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt der Geburt.
3 Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Ge- burt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Ein nicht bezogener Vaterschaftsurlaub verfällt entschädigungsl os.
4 Nach Möglichkeit ist der Vaterschaftsurlaub bis zum Austritt des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Es erfolgt keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um nicht bezogene Vaterschaftsurlaubstage und es werden auch keine Urlaubstage ausbezahlt.
5 Ta ggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
6 Die Einzelheiten regelt das Erziehungsdepartement in einem Reg- lement.
§ 31b
7)
1 Hat die Lehrper son Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Art. 16i -16m EOG, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Un- fall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub entspricht höchstens dem vierzehnfachen wöchentlichen Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist.
3 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Mo- naten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
4 Sind beide Eltern Lehrpersonen, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens dem siebenfachen wö- chentlichen Pensum der einzelnen Lehrperson. Sie können eine ab- weichende Aufteilung des Urlaubs wähl en.
5 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
6 Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezuges sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
7 Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu. Vaterschafts - urlaub Urlaub für die Betreuung eines wegen Krank - heit oder Unfall gesundheitlich schwer beein - trächtigten Kindes
Entschädigungen im Erziehungs - wesen
9) aktuellen
10) s Stellvertretung beim Kanton Schaffhausen als Lehrper-
10)
9) Allgemeines Sitzungsgelder Stell - vertretungen
§ 35
1 Expertinnen bzw. Experten an der Kantonsschule, die für Prüfun- gen von ausserhalb der Schule beigezogen werden, erhalten für ihre Tätigkeit bei den mündlichen und schriftlichen Abschlussprüfungen eine Ent schädigung. 5)
2 Die Lehrpersonen der Kantonsschule haben unentgeltlich als Prü- fungsexaminatorinnen bzw. -examinatoren an den Aufnahme-, Zwi- schen - und Abschlussprüfungen mitzuwirken. Diese Pflicht hat in ei- nem angemessenen Verhältnis zur erteilten Lektionenzahl zu ste- hen.
5)
3 Geht die Mitwirkung als Prüfungsexaminatorin bzw. -examinator an den Aufnahme- , Zwischen- und Abschlussprüfungen über ein ange- messenes Verhältnis zur erteilten Lektionenzahl hinaus, so erhalten die Lehrpersonen eine Entschädigung, die derjenigen der Prüfungs- expertinnen bzw. -experten entspricht.
4 Die Einzelheiten der Entschädigung werden von der Schulleitung in einem Reglement geregelt, welches vom Erziehungsdepartement genehmigt wird.
5)
§ 36
1 Lehrpersonen an der Kindergarten- , Primar- und Orientierungs stufe, die eine oder mehrere Studierende der Pädagogischen Hoch- schule betreuen, erhal ten pro Praxistag oder – halbtag bzw. pro Praktikumswoche eine Entschädigung. I n der Entschädigung inbe- griffen sind Vorbereitungs - und Auswertungsveranstaltungen, Aus- bildungs - und Weiterbildungsveranstaltungen sowie die schriftliche Berichterstattung.
2 Lehrpersonen der Kindergarten-, Primar- und Orientierungsstufe, die eine Schüler in bzw. einen Schüler oder mehrere Schülerinnen bzw. Schüler der Kantonschule oder der Diplommittelschule be- treuen, erhalten für Praktika von einer bis zwei Wochen eine Ent- schädigung. In der Entschädigung inbegriffen sind Vorbereitungs- veranstaltungen sowie die schriftliche Berichterstattung.
3 Die Einzelheiten der Entschädigung werden von der Hochschullei- tung der Pädagogischen Hochschule in einem Reglement geregelt, welches vom Erziehungsdepartement genehmigt wird.
5)
§ 37
1 Lehrpersonen an der Kantonsschule erhalten für die Instruktion und Betreuung von neu angestellten Lehrpersonen pro Schulsemester eine Entschädigung.
5) Diese ist aus dem der Schule zur Verfügung stehenden Lektionenpool zu leisten. Mitwirkung an Prüfungen, Prüfungs - experten Praxis - ausbildung von Studierenden Mentorate
- und Orient ierungsschulen wird von der Dienststelle Pri-
3) in einem Reglement geregelt, welches ser Sonderschulen ment. - und Sekundarstufe I 3) - oder Haus- - und Sekundarstufe I Aus - und Weiterbildung
14) - und Weiterbildung der Lehrpersonen ist auf geeignete - und leitung bzw. Geschäftsleitung sowie - und Haus - wirtschaftliche Weiterbildung Schulleitung Berufsauslagen Förderung der Aus - und Weiterbildung
§ 40a
15)
1 Berufsbefähigende Aus - und Weiterbildungen sind dazu bestimmt, den Lehrpersonen die zur Berufsausübung notwendigen Kompeten- zen und Fähigkeiten zu vermitteln.
2 Eine berufsbefähigende Aus - oder Weiterbildung kann durch Ge- währung von bezahltem Urlaub und durch die Übernahme der Kurs bzw. Schulkosten unterstützt werden. Spesenentschädigungen wer- den keine ausgerichtet.
3 Die berufsbefähigenden Aus - und Weiterbildungen, welche finanzi- ell unterstützt werden können, sind im Anhang 2 aufgeführt. Dieser regelt: a) die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung b) die Anzahl Jahreslek tionen bzw. Halbtage und Wochen, welche als bezahlter Urlaub bezogen werden können c) die Kurs - bzw. Schulkosten, welche vom Kanton übernommen werden
4 Die berufsbefähigenden Aus - und Weiterbildungen sind in der un- terrichtsfreien Zeit zu absolvieren. Für P rüfungstage und Projekt- tage, welche während der Unterrichtszeit stattfinden, werden die Stellvertretungskosten übernommen.
5 Die berufsbefähigenden Aus - und Weiterbildungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung bzw. Geschäftsleitung. Bei Lehrpersonen der Primar und Sekundarstufe I bedarf es zudem der Bewilligung durch die Dienststelle Primar - und Sekundarstufe I. Es ist eine schriftliche Ver- einbarung abzuschliessen. Diese enthält insbesondere die Einzel- heiten zur berufsbefähigenden Aus - bzw. Weiterbildung, zur Kosten beteiligung und zum Urlaub, zu allfälligen Stellvertretungskosten so- wie zur Rückzahlungspflicht gemäss § 50 der Personalverordnung.
6

§ 50 der Personalverordnung findet keine Anwendung auf befristet angestellte Lehrpersonen.

§ 40b
15)
1 Die übrigen Weiterbildungen erfolgen insbesondere durch den Be- such bzw. die Absolvierung von Veranstaltungen, Seminaren, Kur- sen, Lehrgängen, Konferenzen und Tagungen, die der Vertiefung und Erw eiterung der Berufs - und der allgemeinen Kenntnisse die- nen.
2 Sie können durch Gewährung von Urlaub und von Beiträgen an die Kosten unterstützt werden. Bei befristet angestellten Lehrpersonen beträgt die Unterstützung maximal Fr. 4'000. --. Aus - und Weiterbildungen zur Berufs - befähigung Übrige Weiterbildungen
Fr. 4000. --, be- Verfahrens - und Formvor - schriften Schlussbestimmungen ten -, Primar- und Ori- - bzw. tellt, wenn sie im Zeitpunkt des -Tretens dieser Verordnung -Treten dieser Ver- Grundsatz und Rechtsweg Übergangs - bestimmung
4 Die Entlöhnung der Lehrpersonen mit Besoldungsansatz gemäss

§ 17 Abs. 2 dieser Verordnung wird mit dem im Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens dieser Bestimmung ausgerichteten Betrag in das je-

weilige Lohnband überführ t. § 43 Mit dem In -Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an öffentlichen Schulen (Lehrerverordnung) vom 21. Dezember 2004 aufgehoben. § 44
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2005, S. 1401.
2) Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. gust 2007 (Amtsblatt 2007, S. 855).
3) Fassung gemäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1.
2008 (Amtsblatt 2007, S. 1025).
4) Fassung gemäss RRB vom 20. Juni 2017, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1015).
5) Fassung gemäss RRB vom 18. August 2020, in Kraft getreten am
1. August 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1367).
6) Eingefügt durch RRB vom 8. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2163); gilt für Kinder, welche nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden.
7) Eingefügt durch RRB vom 22. Juni 2021, in Kraft getreten am 1. Juli
2021 (Amtsblatt 2021, S. 1216).
9) Fassung gemäss RRB vom 8. November 2022 , in Kraft getreten am
1. Februar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2009).
10) Eingefügt durch RRB vom 8. November 2022 , in Kraft getreten am
1. Februar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2009).
12) Aufgehoben durch RRB vom 9. Mai 2023, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2023 (Amtsblatt 2023, S. 835).
13) Eingefügt durch RRB vom 9. Mai 2023, in Kraft getreten am 1. August
2023 (Amtsblatt 2023, S. 835).
14) Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2024, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2024 (Amtsblatt vom 7. Juni 2024, S. 9). Aufhebung des bisherigen Rechts In - Kraft - Treten
uni 2024, S. 9). - oder Weiterbildung absolvieren, gelten die
Anhang Besoldungsansätze der Lehrpersonen: Besoldungsansätze Primar - und Sekundarstufe I Es wird dabei zwischen folgenden Schulstufen unterschieden: Kin- dergarten, 1. bis 3. Primarschule, 4. bis 6. Primarschule und Sekun- darstufe I Ansatz Lehrpersonen schulische Heilpä- dagoginnen und Heilpädagogen pädagogisch peutische Fachper- sonen
100 % EDK anerkanntes Lehrdiplom der ent- sprechenden oder höheren Schulstufe EDK anerkannter Hochschulabschluss in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrich- tung Schulische Heil- pädagogik EDK anerkannter Hochschulabschluss in Logopädie oder Psychomotorik
95 % EDK anerkanntes Lehrdiplom einer unteren Schulstufe Zeugnis über die zweite Staatsprü- fung in Deutschland für ein Lehramt der entsprechenden Schulstufe Vollständiger Be- such eines EDK an- erkannten Studien- gangs der entspre- chenden oder hö- heren Schulstufe an einer Pädagogi- schen Hochschule mit teilweise bzw. nicht bestandener Abschlussprüfung während maximal zwei Jahren EDK anerkanntes Lehrdiplom der ent- sprechenden oder höheren Schulstufe Zeugnis über die zweite Staatsprüfung in Deutschland für ein Lehramt an Sonder- schulen / Sonderpä- dagogik ----
In der Schweiz an- erkannter höchst- möglicher Fachab- schluss im Unter- richtsfach Vollständiger Be- such eines EDK an- erkannten Studien- gangs einer unte- ren Schulstufe an einer Pädagogi- schen Hochschule mit teilweise bzw. nicht bestandener Abschlussprüfung während maximal zwei Jahren Erfolgreicher Ab- schluss der kanto- nalen Intensivbe- gleitung zum Ein- stieg in den Lehrbe- ruf EDK anerkanntes Lehrdiplom einer un- teren Schulstufe Zeugnis über die zweite Staatsprüfung in Deutschland für ein Lehramt der entspre- chenden Schulstufe Vollständiger Besuch eines EDK anerkann- ten Studiengangs der entsprechenden oder höheren Schulstufe an einer Pädagogi- schen Hochschule mit teilwe ise bzw. nicht bestandener Abschlussprüfung während maximal zwei Jahren ---- Ab dem zweiten Jahr der kantonalen Intensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrberuf In der Schweiz aner- kannter höchstmögli- cher Fachabschluss im Unterrichtsfach Vollständiger Besuch eines EDK anerkann- ten Studiengangs ei- ner unteren Schul- stufe an einer Päda- gogischen Hoch- schule mit teilweise bzw. nicht bestande- ner Abschlussprüfung während maximal zwei Jahren Erfolgreicher Ab- schluss der kantona- len Intensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrberuf ----
80 % Keines/r der oben genannten Dip- lome, Zeugnisse oder Abschlüsse Kein EDK anerkann- tes Lehrdiplom und kein EDK anerkann- ter Hochschulab- schluss in Sonderpä- dagogik mit Vertie- fungsrichtung Schuli- sche Heilpädagogik Kein EDK anerkann- ter Hochschulab- schluss in Logopädie oder Psychomotorik Besoldungsansätze Kantonsschule Schaffhausen Ansatz Lehrpersonen
100 % EDK anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen
95 % In der Schweiz anerkannter höchstmöglicher Fachabschluss im Un- terrichtsfach
80 % Kein EDK anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen und kein in der Schweiz anerkannter höchstmöglicher Fachabschluss im Unter- richtsfach
Anhang 2 15) - und - und Sekundarstufe I Voraussetzungen Bezahlter Urlaub Übernahme der Kurs - bzw. Schulkosten Anstellung als Lehr- person im Kanton Schaffhausen
4 Unterrichtshalb- tage zwecks Hos- pitation
1 Jahreslektion -- Anstellung als Lehr- person im Kanton Schaffhausen Konferenzpflichti- ges Pensum Pensum bis 12 Jahreslektionen:
2 Jahreslektionen Pensum zwi- schen 13 und 16 Jahreslektionen:
3 Jahreslektionen Pensum ab 17 Jahreslektionen:
4 Jahreslektionen
100% Anstellung als Lehr- person im Kanton Schaffhausen Konferenzpflichti- ges Pensum -- 100% Anstellung als Lehr- person im Kanton Schaffhausen Konferenzpflichti- ges Pensum Pensum bis 16 Jahreslektionen:
3 Jahreslektionen Pensum zwi- schen 17 und 22 Jahreslektionen:
4 Jahreslektionen
100%
Pensum ab 23 Jahreslektionen:
5 Jahreslektionen
2. Jahr kanto- nale Intensivbe- gleitung zum Einstieg in den Lehrberuf; Pri- marschule Anstellung als Lehr- person im Kanton Schaffhausen Konferenzpflichti- ges Pensum -- 100%
1. Jahr kanto- nale Intensivbe- gleitung zum Einstieg in den Lehrberuf; Se- kundarstufe I Anstellung als Lehr- person im Kanton Schaffhausen Konferenzpflichti- ges Pensum Pensum bis 16 Jahreslektionen:
3 Jahreslektionen Pensum zwi- schen 17 und 21 Jahreslektionen:
4 Jahreslektionen Pensum ab 22 Jahreslektionen:
5 Jahreslektionen
100%
2. Jahr kanto- nale Intensivbe- gleitung zum Einstieg in den Lehrberuf; Se- kundarstufe I Anstellung als Lehr- person im Kanton Schaffhausen Konferenzpflichti- ges Pensum -- 100% Master Schuli- sche Heilpäda- gogik EDK - anerkanntes Lehrdiplom Unbefristete Anstel- lung als Lehrperson im Kanton Schaff- hausen Konferenzpflichti- ges Pensum wäh- rend des gesamten Studiums Kindergartenlehr- personen: 1.5 Jahreslektionen und
4 Wochen zwecks Verfas- sen der Masterar- beit Lehrpersonen der Primarschule und der Sekundar- stufe I: 2 Jah- reslektionen und
4 Wochen zwecks Verfas- sen der Masterar- beit
100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsma- terial)
EDK - anerkanntes Lehrdiplom Unbefristete Anstel- lung als Lehrperson im Kanton Schaff- hausen Konferenzpflichti- ges Pensum wäh- rend des gesamten Studiums
1 Jahreslektion 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsma- terial) EDK - anerkanntes Lehrdiplom Unbefristete Anstel- lung als Lehrperson im Kanton Schaff- hausen Konferenzpflichti- ges Pensum wäh- rend des gesamten Studiums
1 Jahreslektion pro 15 ECTS
100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsma- terial) EDK - anerkanntes Lehrdiplom Unbefristete Anstel- lung als Lehrperson im Kanton Schaff- hausen Konferenzpflichti- ges Pensum wäh- rend des gesamten Studiums
1 Jahreslektion pro 15 ECTS
100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsma- terial) Anstellung als Lehr- person im Kanton Schaffhausen --- 100%
Aus- und Weiterbildungen Kantonsschule Schaffhausen Aus - / Weiterbil- dung Voraussetzungen Bezahlter Urlaub Übernahme der Kurs Schulkosten CAS Schullei- tung Anstellung als Schulleitungsmit- glied
1 Jahreslektion 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsma- terial) Kurs zum Sprachzertifikat C1 in Englisch für den Immersi- onsunterricht Anstellung als Hauptlehrperson an der Kantonsschule Schaffhausen Geplante Unter- richtstätigkeit im Immersionsunter- richt (Bestätigung Schulleitung) --- 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsma- terial)
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