Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (510.110) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt
- Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt
 - § 1 Einvernahmebefugnisse ziviler Mitarbeitender der Kantonspolizei
 - § 1a
 - § 1b
 - 1. Kontrolle des ruhenden und fahrenden Verkehrs;
 - 2. Ahndung von Übertretungen;
 - 3. Anordnung und Vollzug verkehrspolizeilicher Massnahmen;
 - 4. Treffen von unaufschiebbaren Massnahmen im Ereignisfall.
 - § 1c
 - 1. Eingangskontrollen und Durchsetzung sitzungspolizeilicher Massnahmen bei Verhand -
 - 2. Mitwirkung bei polizeilichen Einsätzen, insbesondere bei Durchsuchungen, Räumungen,
 - 3. Objektschutz;
 - 4. Personen- und Fahrzeugkontrollen zum Schutz gefährdeter Einrichtungen.
 - § 2 Aufnahmebedingungen
 - § 2a
 - § 3 Wohnsitzpflicht
 - § 4 Pflichten ausser Dienst
 - 1. wenn eine Person unmittelbar an Leib und Leben bedroht ist;
 - 2. zur unmittelbaren Verhinderung von schweren Straftaten und zur Verfolgung der Täter -
 - 3. wenn eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar droht;
 - 4. zur Beseitigung einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, falls
 - 5.
 - § 5
 - § 6 Probezeit und Lohnzahlung bei Entlassung oder Austritt aus der Grundausbildung
 - § 7 Erstattung der Ausbildungskosten
 - § 8
 - § 9 Kennzeichnung
 - § 10 Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen
 - 1. 5 Jahre nachdem die Identitätsfeststellung nicht auf andere Weise vorgenommen werden
 - 2. 20 Jahre nach Ablauf der Dauer einer unbedingten Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe oder
 - 3. nachdem der Rechtsgrund für eine Auslieferungshaft, Landesverweisung oder Einreise -
 - 4. nachdem der Grund für die erkennungsdienstliche Behandlung entfallen ist und diese auf
 - § 10b
 - § 11 Einsatzmittel
 - § 12 Sicherstellung von Tieren
 - § 13 Publikation
 - § 13a
 - § 14 Privatdetektivin/Privatdetektiv
 - § 15 Dienstleistungen im Sicherheitsbereich
 - § 16 Uniformen und ähnliche Erkennungszeichen
 - § 13a eingefügt durch RRB vom 16. 12. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1998).
 - § 17 Private Alarmanlagen
 - 1. das Schutzobjekt höchste Werte materieller oder ideeller Art vereinigt;
 - 2. die Kantonspolizei über ausreichende personelle Einsatzmöglichkeiten verfügt;
 - 3. die Empfangsanlage genügende Kapazität aufweist; Objekte mit hohem Gefährdungsgrad
 - 4.
 - 5.
 - 6. die Alarme still erfolgen; Ausnahmen können bewilligt werden:
 - 7.
 - 8. zwischen den verschiedenen Alarmursachen:
 - § 17a
 - § 17b
 - 1.
 - § 17 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
 - § 17 Abs. 1 Ziff. 4 in der Fassung des RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
 - § 17 Abs. 1 Ziff. 5 aufgehoben durch RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
 - § 17 Abs. 1 Ziff. 7 in der Fassung des RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
 - § 17a eingefügt durch RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
 - § 17b eingefügt durch RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
 - 2.
 - 3. Der Stundensatz wird periodisch überprüft und dem Schweizerischen Landesindex der
 - 4. Dieser Tarif wie auch die indexierte Anpassung gelten ebenso für allfällig pauschalierte
 - 5.
 - § 18 Grundsätze der Gebühren und des Kostenersatzes
 - 1.
 - 2.
 - 3.
 - 4.
 - 5.
 - 6.
 - 7.
 - 8.
 - § 18a
 - 1. Personen mit Polizeigewahrsam: Fr. 650;
 - 2. Personen, die für medizinische Abklärungen des Rauschzustandes (z.B. durch Sanität,
 - 3. Personen, die für medizinische Abklärungen des Rauschzustandes (z.B. durch Sanität,
 - 4. Unmündige Personen mit Rauschsymptomen, bei welchen die Obhutsberechtigten ihrer
 - 5. Allfällig anfallende Drittkosten, wie medizinische Leistungen, werden separat durch den
 - § 18b
 - 1. für das erstmalige Erstellen des Alarmeinsatzdispositivs: je nach Aufwand bis maximal
 - 2. jährliche Anschlussgebühr: Fr. 390.
 - 1. Abschuss-, Schiess-, Spreng- und Feuerwerksbewilligungen nach § 66a PolG: je nach
 - 2. Bewilligungen für Dienstleistungen im Sicherheitsbereich (§ 62 Abs. 5 PolG): je nach
 - 3. Abklärung der Handlungsfähigkeit und des Leumunds für Gesuchstellende einer Bewilli -
 - 29. September 2006.
 - § 18d
 - § 18e
 - § 19 Aufhebung bisherigen Rechts
 - 1. Reglement über die Befugnisse der Polizeimannschaft vom 6. Mai 1932;
 - 2. Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren für polizeiliche Bewilligungen,
 - 3. Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Wach- und Schliessgeschäften vom
 - 2. Dezember 1949;
 - 4. Verordnung betreffend die Privatdetektive vom 9. Januar 1962.
 - § 20 Wirksamkeit
 - § 20: § 9 infolge staatsrechtlicher Beschwerde gleichzeitig mit § 33 des Polizeigesetzes auf den 1. 7. 1999 wirksam erklärt.