Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt
Polizeiverordnung Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt
1 ) (Polizeiverordnung, PolV) Vom 3. Juni 1997 (Stand 1. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 63 Abs. 4, 67 Abs. 2, 71 Abs. 4 und 72 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996 ) , beschliesst: I. Organisation und Dienstrecht
§ 1 Einvernahmebefugnisse ziviler Mitarbeitender der Kantonspolizei
3 )
1 Zivile Mitarbeitende der Kantonspolizei sind in strafprozessrechtlichen Ermittlungsverfahren befugt, beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einzuvernehmen. Art. 206 der Schweizerischen Straf - prozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 ist anwendbar.
4 )
2 Die mit der Rheinpolizei sowie der Tierpolizei betrauten Personen sind befugt, die nötigen Anord - nungen zu treffen und entsprechende Kontrollen durchzuführen.
5 )
§ 1a
6 )
...
§ 1b
7 ) Aufgaben der Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten mit Fachrichtung Verkehr
1 Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten mit Fachrichtung Verkehr erfüllen insbesondere folgende Aufgaben selbstständig:
1. Kontrolle des ruhenden und fahrenden Verkehrs;
2. Ahndung von Übertretungen;
3. Anordnung und Vollzug verkehrspolizeilicher Massnahmen;
4. Treffen von unaufschiebbaren Massnahmen im Ereignisfall.
2 Sie unterstützen Polizistinnen und Polizisten gemäss erteiltem Auftrag bei Bedarf.
3 Sie verfügen über die für die Aufgabenerfüllung notwendigen polizeilichen Kompetenzen. Sie kön - nen insbesondere Personen kontrollieren, zurückhalten oder von einem bestimmten Ort wegweisen.
§ 1c
8 ) Aufgaben der bewaffneten Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten
1 Bewaffnete Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten erfüllen bezüglich angehaltenen, festgenommenen und inhaftierten Personen folgende Aufgaben selbstständig: Betreuung, Bewachung, Überwachung, Durchsuchung, Begleitung, Transport und Vorführung.
2 Sie erfüllen folgende Aufgaben gemäss erteiltem Auftrag:
1. Eingangskontrollen und Durchsetzung sitzungspolizeilicher Massnahmen bei Verhand -
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 51 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende V an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 Abs. 2; 18 Abs. 1 Ziff. 3 Lemma 1 und 4 sowie Abs. 3).
2) SG 510.100 .
3) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
5) Fassung vom 12. März 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 16.03.2024)
6) Aufgehoben am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 21.12.2019)
7) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
8) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
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2. Mitwirkung bei polizeilichen Einsätzen, insbesondere bei Durchsuchungen, Räumungen,
Evakuationen sowie anderen polizeilichen Massnahmen und Amtshandlungen;
3. Objektschutz;
4. Personen- und Fahrzeugkontrollen zum Schutz gefährdeter Einrichtungen.
3 Sie verfügen über die dem erteilten Auftrag entsprechenden polizeilichen Kompetenzen. Der Schuss - waffengebrauch ist ihnen nur im Falle von Notwehr oder Notwehrhilfe (Art. 15 Schweizerisches Straf - gesetzbuch [StGB] vom 21. Dezember) und Notstand (Art. 17 StBG) gestattet.
§ 2 Aufnahmebedingungen
1 Über die nötige Beziehungsnähe zu unserem Gemeinwesen verfügt, wer mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen sowie mit Sprache und Recht vertraut ist und eine innere Verbundenheit mit der gesellschaftlichen und kulturellen Eigenart unseres Kantons beweist.
2
...
9 )
§ 2a
10 ) Körperliche Leistungsfähigkeit
1 Die Angehörigen des Polizeikorps müssen in einer zur polizeilichen Aufgabenerfüllung adäquaten körperlichen Verfassung sein.
2 Die Kantonspolizei legt für sportliche Betätigungen der Korpsangehörigen während der Arbeitszeit ein Zeitkontingent fest. Dessen Bezug erfolgt unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse.
3 Die Rahmenbedingungen werden in einer Dienstvorschrift festgelegt.
§ 3 Wohnsitzpflicht
1
...
11 )
2
...
12 )
3 Pikettdienstleistende müssen die Einsatzzentrale innert 30 Minuten, Kommandopikettdienstleistende innert 60 Minuten erreichen können.
13 )
§ 4 Pflichten ausser Dienst
1 Die Angehörigen des Polizeikorps nehmen auch ausserhalb des Dienstes, sofern es ihnen zumutbar ist, polizeiliche Handlungen vor, namentlich:
1. wenn eine Person unmittelbar an Leib und Leben bedroht ist;
2. zur unmittelbaren Verhinderung von schweren Straftaten und zur Verfolgung der Täter -
schaft solcher Delikte;
3. wenn eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar droht;
4. zur Beseitigung einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, falls
im Dienst befindliche Beamtinnen und Beamte nicht innert nützlicher Frist verfügbar sind;
5.
14 ) zur Unterstützung im Dienst befindlicher Polizistinnen oder Polizisten, welche Hilfe be -
§ 5
15 )
...
§ 6 Probezeit und Lohnzahlung bei Entlassung oder Austritt aus der Grundausbildung
1 Als Probezeit gilt die ganze Dauer der Grundausbildung (24 Monate).
9) Aufgehoben am 20. Dezember 2022, in Kraft seit 29. Dezember 2022 (KB 24.12.2022)
10) Eingefügt am 20. Dezember 2022, in Kraft seit 29. Dezember 2022 (KB 24.12.2022) Aufgehoben am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
12) Aufgehoben am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
13) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
14) Fassung vom 20. Dezember 2022, in Kraft seit 29. Dezember 2022 (KB 24.12.2022)
15) Aufgehoben am 20. Dezember 2022, in Kraft seit 29. Dezember 2022 (KB 24.12.2022)
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Polizeiverordnung
2 Im Falle der Entlassung wird der Lohn bis zum Ende des folgenden Monats ausbezahlt; bei einem Austritt endet die Lohnzahlung mit dem Tag des Austritts.
§ 7 Erstattung der Ausbildungskosten
1 Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der Verpflichtungsdauer von vier Jahren nach Abschluss der Grundausbildung durch Mitarbeitende der Kantonspolizei gekündigt, beträgt die Rückerstattungssum - me für Polizistinnen und Polizisten 100'000 Franken und für Sicherheitsassistentinnen und Sicher - heitsassistenten sowie bewaffnete Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten 20'000 Fran - ken. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der geleisteten Dienstzeit und reduziert sich mo - natlich pro rata temporis. Vorbehalten bleiben allfällige interkantonale Vereinbarungen.
16 )
2 Bei einem Abbruch der Polizeiausbildung vor Abschluss der Grundausbildung ohne triftigen Grund sind die bis dahin entstandenen Ausbildungskosten, begrenzt auf den Maximalbetrag von 100'000 Franken, zurückzubezahlen. Vorbehalten bleiben allfällige interkantonale Vereinbarungen.
17 )
3 Bei einem Abbruch der Ausbildung zur Sicherheitsassistentin und zum Sicherheitsassistenten mit Fachrichtung Verkehr sowie zur bewaffneten Sicherheitsassistentin bzw. zum bewaffneten Sicher - heitsassistenten vor Abschluss der Grundausbildung ohne triftigen Grund sind die bis dahin entstande - nen Ausbildungskosten, begrenzt auf den Maximalbetrag von 20'000 Franken, zurückzubezahlen. Vor - behalten bleiben allfällige interkantonale Vereinbarungen. )
§ 8
19 )
... II. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
§ 9 Kennzeichnung
1 Auf dem Namensschild wird lediglich der Nachname aufgeführt.
2 Im geführten Einsatz des unfriedlichen Ordnungsdienstes wird eine individualisierende Kennzeich - nung getragen.
3 Der geführte Einsatz von Sondereinheiten erfolgt ohne Namensschild und ohne individualisierende Kennzeichnung.
§ 10 Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen
1 Auf Gesuch der betroffenen Person wird ihr erkennungsdienstliches Material vernichtet:
1. 5 Jahre nachdem die Identitätsfeststellung nicht auf andere Weise vorgenommen werden
konnte oder dies nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich gewesen wäre;
2. 20 Jahre nach Ablauf der Dauer einer unbedingten Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe oder
einer freiheitsentziehenden, sichernden Massnahme gemäss Strafgesetzbuch;
3. nachdem der Rechtsgrund für eine Auslieferungshaft, Landesverweisung oder Einreise -
sperre entfallen ist;
4. nachdem der Grund für die erkennungsdienstliche Behandlung entfallen ist und diese auf
einer anderen Rechtsgrundlage beruhte.
20 )
1 Die zuständigen Beratungsstellen nach § 37d PolG nehmen mit der betroffenen Person innert einer Kalenderwoche Kontakt auf.
2 kantonalen Datenschutzbeauftragten prüfen. Fassung vom 20. Dezember 2022, in Kraft seit 29. Dezember 2022 (KB 24.12.2022)
17) Eingefügt am 20. Dezember 2022, in Kraft seit 29. Dezember 2022 (KB 24.12.2022)
18) Eingefügt am 20. Dezember 2022, in Kraft seit 29. Dezember 2022 (KB 24.12.2022)
19) Aufgehoben am 20. Dezember 2022, in Kraft seit 29. Dezember 2022 (KB 24.12.2022)
20) Eingefügt am 17. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 11.01.2020)
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3 Sie vernichten die im Rahmen von § 37d Abs. 2 und 3 PolG erhaltenen Informationen spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem letzten Datenzuwachs.
4 Sie liefern anonymisierte Daten zur statistischen Auswertung an das Justiz- und Sicherheitsdeparte - ment.
§ 10b
21 ) Datenbekanntgabe zum Schutz privater Rechte
1 Zum Schutz privater Rechte nach § 2 Abs. 2 PolG kann die Kantonspolizei Personendaten an Private bekannt geben.
§ 11 Einsatzmittel
1 Einsatzmittel wie Reizstoff- und Gummischrotgewehre gelten nicht als Schusswaffen im Sinne von §
48 des Polizeigesetzes; ihre Verwendung erfolgt nach den Bestimmungen über den unmittelbaren Zwang (§ 46 PolG).
§ 12 Sicherstellung von Tieren
1 Die §§ 52–56 des Polizeigesetzes finden sinngemäss auch auf die Sicherstellung von Tieren Anwen - dung.
§ 13 Publikation
1 Kann die berechtigte Person nicht erreicht werden, wird die Abholungsaufforderung mit Androhung der Verwertungsfolge im Kantonsblatt publiziert.
§ 13a
22 ) Kaution
1 Die Kantonspolizei kann, gestützt auf § 2 Abs. 1 Ziff. 4 PolG, zur Sicherung der Bezahlung von Bus - sen und Verfahrenskosten Kautionen zuhanden des Gerichts erheben, wenn die betroffene Person kei - nen Wohnsitz in der Schweiz hat. III. Rechte und Pflichten Privater
§ 14 Privatdetektivin/Privatdetektiv
1 Als Privatdetektivin oder Privatdetektiv ist tätig, wer gewerbsmässig Ermittlungen aller Art anstellt.
§ 15 Dienstleistungen im Sicherheitsbereich
1 Die Gewerbeunternehmen für die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern, Werttransporten und dergleichen dürfen nur Personen beschäftigen, die handlungsfähig und gut be - leumdet sind.
2 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind mit allen erforderlichen Unterlagen mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.
3 Die Mindesthaftungssumme der Haftpflichtversicherung beträgt drei Millionen Franken, beim be -
§ 16 Uniformen und ähnliche Erkennungszeichen
1 Um Verwechslungen zu verhindern, ist es Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern insbesondere un - tersagt, Uniformstücke, Abzeichen oder Schriftzüge zu verwenden, die denjenigen der Kantonspolizei
21) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 01.07.2020)
22)
§ 13a eingefügt durch RRB vom 16. 12. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1998).
4
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§ 17 Private Alarmanlagen
1 Die Berechtigung für eine Aufschaltung ins Alarmsystem der Kantonspolizei setzt voraus, dass:
23 )
1. das Schutzobjekt höchste Werte materieller oder ideeller Art vereinigt;
2. die Kantonspolizei über ausreichende personelle Einsatzmöglichkeiten verfügt;
3. die Empfangsanlage genügende Kapazität aufweist; Objekte mit hohem Gefährdungsgrad
haben Priorität;
4.
24 ) ein Alarmeinsatzdispositiv erarbeitet wird, das den polizeitaktischen Gegebenheiten Rechnung trägt;
5.
25 )
...
6. die Alarme still erfolgen; Ausnahmen können bewilligt werden:
a) wenn die Alarmierung zur Kantonspolizei gestört ist,
26 ) b) für abgelegene Objekte mit langer Anfahrtszeit, c) für speziell gefährdete Objekte, um die Aufmerksamkeit von Passanten zu erhöhen;
7.
27 ) der Zutritt grundsätzlich durch eine Kontaktperson, welche mit den örtlichen Gegebenhei - ten und spezifischen Eigenheiten vertraut ist, innerhalb von 15 Minuten gewährleistet werden kann.
8. zwischen den verschiedenen Alarmursachen:
a) Einbruch, b) Überfall, c) technische Störung an der Übertragungsleitung unterschieden werden kann.
2 Bei fortgesetzter Nichteinhaltung der Bedingungen oder bei einer Häufung von Fehlalarmen kann die Bewilligung entzogen oder der Gebührenansatz progressiv ausgestaltet werden.
3 Die Gebühren sind in § 18 (Gebühren) aufgeführt. III bis
. Unterstützung
28 )
§ 17a
29 ) Unterstützung Polizeivereine
1 Polizeivereine, die aktiv Öffentlichkeitsarbeit leisten oder zur Förderung der Leistungsfähigkeit und zur Kameradschaft innerhalb der Kantonspolizei beitragen, können – im Rahmen der Möglichkeiten – finanziell und/oder anderweitig unterstützt werden.
2 Die Leitung der Kantonspolizei regelt die Einzelheiten in einer Dienstvorschrift. IV. Kostenersatz
§ 17b
30 ) Tarif für Polizeieinsätze
1 Der Tarif für polizeiliche Einsätze wird wie folgt festgelegt:
31 )
1.
32 ) Die Grundgebühr für den Einsatz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Kantons - polizei Basel-Stadt beträgt mindestens Fr. 145 pro Stunde. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon erhoben, darüber hinaus die volle Gebühr.
23)
§ 17 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung des RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
24)
§ 17 Abs. 1 Ziff. 4 in der Fassung des RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
25)
§ 17 Abs. 1 Ziff. 5 aufgehoben durch RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
26) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
27)
§ 17 Abs. 1 Ziff. 7 in der Fassung des RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
Titel III bis eingefügt durch RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
29)
§ 17a eingefügt durch RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
30)
§ 17b eingefügt durch RRB vom 17. 5. 2011 (wirksam seit 22. 5. 2011).
31) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
32) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
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2.
33 ) Die Gebühr ist unabhängig vom Dienstgrad und beinhaltet Inkonvenienzentschädigungen, die Kosten für persönliche Ausrüstung, Verpflegung und allgemeines Verbrauchsmaterial sowie die Kosten für kantonseigene Motorräder, Personenwagen und Kleinbusse. Kosten für Spezialfahrzeuge und einsatzspezifisches Material sowie Drittkosten sind hingegen nicht darin enthalten und werden separat in Rechnung gestellt.
3. Der Stundensatz wird periodisch überprüft und dem Schweizerischen Landesindex der
Konsumentenpreise angepasst (Stand 1. 1. 2011).
4. Dieser Tarif wie auch die indexierte Anpassung gelten ebenso für allfällig pauschalierte
Beträge in § 18.
5.
34 ) Die Gebühren der Kantonspolizei sind mehrwertsteuerpflichtig. Die Mehrwertsteuer wird bei der Rechnungsstellung entsprechend zu den Ansätzen nach Abs. 1 und §§ 18 ff ad - diert.
§ 18 Grundsätze der Gebühren und des Kostenersatzes
35 )
1 Die Kantonspolizei erhebt Gebühren für Bewilligungen und verlangt Kostenersatz für sicherheits-, verkehrs- und kriminalpolizeiliche Massnahmen und Einsätze, welche über die Sicherstellung der poli - zeilichen Grundversorgung hinausgehen. Sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen aufstellt, werden Massnahmen und Einsätze nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.
36 )
1.
37 )
...
2.
38 )
...
3.
39 )
...
4.
40 )
...
5.
41 )
...
6.
42 )
...
7.
43 )
...
8.
44 )
...
2 Kosten und Leistungen der Kantonspolizei, die vorwiegend im Interesse einer Drittperson von der Kantonspolizei vorfinanziert wurden, wie Leichentransporte oder Türöffnungen, werden nach den Be - stimmungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff Obligationenrecht vom 30. März 1911) in Rechnung gestellt. Kosten staatlicher Dienstleistungserbringer werden von der Kantonspolizei nicht vorfinanziert.
45 )
3
...
46 )
3bis Verursachte Kosten wie Materialschäden oder Reinigungskosten an polizeilicher Infrastruktur wer - den der verursachenden Person zusätzlich zu einem allfälligen Kostenersatz nach § 18 Abs. 1 in Rech - nung gestellt.
47 )
4 Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen in § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.
48 )
5 Für verkehrspolizeiliche Leistungen gelten die in der Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) vom 17. Mai 2011 aufgeführten Gebühren.
49 ) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
34) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
35) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
36) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
37) Aufgehoben am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
38) Aufgehoben am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020) Aufgehoben am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
40) Aufgehoben am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
41) Aufgehoben am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
42) Aufgehoben am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
43) Aufgehoben am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
44) Aufgehoben am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
46) Aufgehoben am 29. August 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 02.09.2017)
47) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
48) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
49) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
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§ 18a
50 ) Verursachen eines Polizeieinsatzes
1 Für polizeiliche Einsätze, die durch einen Fehlalarm verursacht wurden, gilt ein Kostenrahmen von Fr. 290 bis Fr. 1'450, je nach Aufwand, sofern die Einsatzzeit für die Alarmbearbeitung und Klärung der Alarmursache 45 Minuten nicht überschreiten. Längere Einsatzzeiten werden nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Polizeiliche Einsätze, die durch einen Missbrauch von öffentlichen Alarmeinrichtungen verursacht werden, werden nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.
3 Die missbräuchliche Beanspruchung polizeilicher Übermittlungseinrichtungen (z.B. Funk usw.) wird bei einem Aufwand von mehr als zwei Einsatzstunden mit Fr. 290 bis Fr.1'230 in Rechnung gestellt, sofern ein Verschulden der Verursacherin oder des Verursachers vorliegt.
4 Polizeiliche Einsätze, die durch eigenes vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden verursacht wer - den, welches unmittelbar drohende Gefährdungen oder eintretende Störungen der öffentlichen Sicher - heit und Ordnung oder der Umwelt zur Folge haben, werden nach dem effektiven Aufwand in Rech - nung gestellt.
5 Für polizeiliche Einsätze, die durch Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder Är - gerniserregung im Rauschzustand verursacht werden, werden unabhängig eines allfälligen Strafverfah - rens folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
1. Personen mit Polizeigewahrsam: Fr. 650;
2. Personen, die für medizinische Abklärungen des Rauschzustandes (z.B. durch Sanität,
Ärztinnen und Ärzte oder Spitäler) polizeilich begleitet werden müssen und anschliessend in Polizeigewahrsam genommen werden: Fr. 870;
3. Personen, die für medizinische Abklärungen des Rauschzustandes (z.B. durch Sanität,
Ärztinnen und Ärzte oder Spitäler) polizeilich begleitet werden müssen ohne anschlies - senden Polizeigewahrsam: nach effektivem Aufwand;
4. Unmündige Personen mit Rauschsymptomen, bei welchen die Obhutsberechtigten ihrer
fürsorglichen Pflicht nicht nachkommen: Fr. 510;
5. Allfällig anfallende Drittkosten, wie medizinische Leistungen, werden separat durch den
Leistungserbringer in Rechnung gestellt.
§ 18b
51 ) Alarmwesen
1 Die Kantonspolizei erhebt für private Sicherungseinrichtungen zur direkten Alarmierung der Kantonspolizei bei Überfällen oder Einbrüchen nach § 17 folgende Gebühren:
1. für das erstmalige Erstellen des Alarmeinsatzdispositivs: je nach Aufwand bis maximal
Fr. 1'100;
2. jährliche Anschlussgebühr: Fr. 390.
2 Die Gebühr nach Ziff. 2 beinhaltet die jährliche Aufschaltgebühr sowie die Stammdatenpflege. Wird diese Stammdatenpflege überdurchschnittlich beansprucht, so kann die Kantonspolizei den effektiven Aufwand in Rechnung stellen.
3 Für private Sicherheitseinrichtungen, die nicht direkt bei der Kantonspolizei angeschlossen sind, wird im Falle eines Fehlalarms für das Erstellen des Einsatzdispositivs eine Gebühr von Fr. 300 erhoben.
52 )
4 Im Falle eines Fehlalarms wird zusätzlich zu allfälligen Gebühren nach Abs. 1 und 3 eine Gebühr nach § 18a Abs. 1 erhoben.
53 )
1 Für polizeiliche Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Abschuss-, Schiess-, Spreng- und Feuerwerksbewilligungen nach § 66a PolG: je nach
50) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
51) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
52) Fassung vom 20. Dezember 2022, in Kraft seit 29. Dezember 2022 (KB 24.12.2022)
53) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
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2. Bewilligungen für Dienstleistungen im Sicherheitsbereich (§ 62 Abs. 5 PolG): je nach
Aufwand Fr. 360 bis 580;
3. Abklärung der Handlungsfähigkeit und des Leumunds für Gesuchstellende einer Bewilli -
gung für Dienstleistungen im Sicherheitsbereich (§ 63 Abs. 1 PolG): Rechnungsstellung analog Art. 30 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) vom
29. September 2006.
§ 18d
54 ) Polizeieinsätze anlässlich von Veranstaltungen
1 Ausserordentliche Polizeieinsätze an Veranstaltungen sind grundsätzlich kostenpflichtig und werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Messeveranstaltungen der MCH Messe Schweiz (Basel) AG sowie der MCH Group AG erhalten bei der Rechnungsstellung der Einsätze von Kantonspolizei, Feuerwehr und Sanität eine Kostenreduktion von 50 %.
3 Bei Sport- und Konzertveranstaltungen verzichten die Kantonspolizei, die Feuerwehr und die Sanität insgesamt auf die Rechnungsstellung einer Basisdienstleistung im Gegenwert von 250 Einsatzstunden. Die darüber hinausgehenden Einsatzkosten werden zu 50 % in Rechnung gestellt.
4 Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit ideellem, volkstümlichem oder kulturellem Interesse kann bei der Allmendverwaltung ein Gesuch auf partiellen oder vollständigen Kostenerlass gestellt werden.
5 Der Regierungsrat kann bei der Festsetzung der Kosten für die allgemeinen staatlichen Dienstleistun - gen ausnahmsweise von den Ansätzen gemäss Abs. 1 bis 4 abweichen und über Gesuche um Ermässi - gung oder Erlass entscheiden. Dieser Entscheid steht der Departementsvorsteherin oder dem Departe - mentsvorsteher zu, sofern nur geringe Kosten anfallen.
§ 18e
55 ) Betreibungswesen
1 Für die Zustellung von Betreibungsurkunden (gemäss Art. 64 Abs. 2 Bundesgesetz über Schuldbe - treibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889) wird eine Gebühr von Fr. 70 erhoben.
2 Für eine polizeiliche Vorführung von Schuldnerinnen und Schuldnern im Pfändungs- und Konkurs - verfahren (gemäss Art. 91 Abs. 2 und 229 Abs. 1 SchKG) wird eine Gebühr von Fr. 200 erhoben. V. Schlussbestimmungen
§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Reglement über die Befugnisse der Polizeimannschaft vom 6. Mai 1932;
2. Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren für polizeiliche Bewilligungen,
Besichtigungen, Bescheinigungen, Einsätze und Verrichtungen vom 30. Januar 1973;
3. Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Wach- und Schliessgeschäften vom
2. Dezember 1949;
4. Verordnung betreffend die Privatdetektive vom 9. Januar 1962.
§ 20 Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Juli 1997 wirksam.
56 )
54) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
55) Eingefügt am 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2022 (KB 01.07.2020)
56)
§ 20: § 9 infolge staatsrechtlicher Beschwerde gleichzeitig mit § 33 des Polizeigesetzes auf den 1. 7. 1999 wirksam erklärt.
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