KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tu... (30.2221)
INHALT
KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose
- KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose
- Artikel 2 Innerhalb ihrer Gemeindegrenzen üben die Gemeinderäte durch die O rtsge-
- Artikel 5 Die zuständig e Direktion 7
- Artikel 7 Jeder Todesfall eines Tuberkulösen muss, gleichgültig ob eine Krankheits-
- Artikel 8 Die ärztliche L eitung des Kantonsspitals und anderer Heilanstalten sind ver- pflichtet, ausser dem Eintritt auch jeden Austritt eines ansteckungsgefährli- chen Tuberkulösen der zuständigen Direktion 11
- Artikel 9 Fälle von meldepflichtiger T uberkulose bei Wehrmännern sind vom behan-
- Artikel 10 Alle Organe, die mit dem Melde wesen und der Durchführung der Massnah-
- Artikel 12 Das Sekretariat der Gesundheitskommission 15
- Artikel 13 Die zustä ndige Direktion 16
- Artikel 18 Der Regierungsrat bezeichnet das bakteriologische Inst itut bei dem die Ärz-
- Artikel 26 Die Ortsgesu ndheitskommission hat den Gesundheitszustand, die Woh- nungs- und Verpflegungsverhältnisse der Pflegekinder und der Pflegefamili- en durch periodische Besuche zu überwachen. Sie kann damit auch Fürsor- gepersonen beauftragen. Das über die Pflegekinder zu führende Verzeich- nis muss alljährlich zu Beginn des Jahres mit einem bezüglichen Bericht über das vergangene Jahr der zuständigen Direktion 21
- Artikel 28 Es ist jedermann verboten, Geheimmittel zur Verhütung, Behandlun g oder
- Artikel 29 Der Kanton h onoriert die Ärzte mit 50 Rappen für die richtig ausgestellte Meldung eines anzeigepflichtigen Tuberkulösen. Die Rechnungen sind der zuständigen Direktion 23
- Artikel 30 Der Kanton le istet ferner an die nachgewiesenen Ausgaben zur Bekämp-
- Artikel 31 Gesuche um einen Beitrag des Kantons nach Artikel 30 dieser Verordnung,
- Artikel 33 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen an Mittellose fallen nicht
- Artikel 35 Die Ärzte verrechnen ihre Leistungen gegenüber den Gemeinden nach dem kantonalen Tarif der ärztlichen Leistun gen und Arzneien für anerkannte
- Artikel 38 Diese Verordn ung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft 28
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