KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tu... (30.2221)
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KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

1 KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG 1 zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (LRB vom 18. Januar 1933; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, in Ausführung des Artikels 19 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (BGT) vom 13. Juni 1928, der Verordnung betref- fend Ausrichtung von Bundesbeiträgen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar 1929 (eidg. V 1929), sowie der eidgenössischen Vollzieh- ungsverordnung zum BGT vom 20. Juni 1930 (eidg. VV 1930), beschliesst und verordnet: I. Behör den und Ausführungsorgane
Artikel 1
1. Kantonale Aufsichtsbehörde für die Durchführung des BGT und der eid- genössischen VV 1930 ist die zuständige Direktion 2 unter Aufsicht des Regierungsrates.
2. Gesuche des wegen Ansteckungsgefahr aus dem Dienste ausscheiden- den Lehrpersonals (Artikel 6 Absatz 3 des BGT und Artikel 37 der eidge- nössischen VV 1930) sind vom Erziehungsrate zu behandeln und an die zuständige Direktion 3 zu leiten.
3. 1 Der zuständigen Direktion 4 steht zur Beratung und Mitwirkung die Ge- sundheitskommission 5 sowie der Fürsorgearzt der urnerischen Vereini- gung zur Bekämpfung der Tuberkulose zur Seite. 2 Der Fürsorgearzt ist bei allen Fragen über dieses Gebiet zu den Sit- zungen der Gesundheitskommission 6 mit beratender Stimme beizuzie- hen. ___________
1 Die zitierten Bundesvorschriften sind teilw eise aufgehoben oder ergänzt worden, siehe SR 818.102 und dessen Folgeerlasse.
2 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
3 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
4 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
5 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
6 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
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Artikel 2 Innerhalb ihrer Gemeindegrenzen üben die Gemeinderäte durch die O rtsge-

sundheitskommission die Aufsicht aus.
Artikel 3
1 Die Durchführung selbst obliegt insbesondere folgenden Organen: a) den Ortsgesundheitskommissionen, b) dem Fürsorgearzt, c) den behandelnden Ärzten und Schulärzten, d) der urnerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Tuberkulose.
2 Letztere sorgt, nach Massgabe des Bedürfnisses, für Fürsorgestellen und hat die Aufgabe, den Tuberkulösen und Tuberkulosegefährdeten beizuste- hen und den Verkehr mit Ärzten, Heilstätten und Behörden zu vermitteln und zu erleichtern. II. Melde wesen
Artikel 4
1 Gemäss Artikel 2 des BGT und Artikel 9 der eidgenössischen VV 1930 sind von den im Kanton praktizierenden Ärzten als ansteckungsgefährlich diejenigen von Tuberkulose befallenen Kranken zu melden, in deren Aus- scheidungen Tuberkulose-Bazillen nachgewiesen sind und die zudem in persönlichen und beruflichen Verhältnissen leben, die eine Ansteckung der Umgebung begünstigen, ferner diejenigen Kranken, bei denen Tuberkulose- Bazillen nicht gesucht werden konnten, die jedoch auf Grund des Krank- heitszustandes und der klinischen Merkmale als ansteckungsgefährlich für ihre Umgebung betrachtet werden müssen.
2 Die Meldung ist insbesondere zu erstatten, wenn der Kranke: a) eine ungesunde, zu kleine oder überfüllte Wohnung benützt oder sein Wohn- oder Schlafzimmer mit andern Personen, namentlich mit Kindern teilt; b) in Schulen, Erziehungsanstalten, Asylen und dergleichen mit Schülern und Zöglingen regelmässig in engen Verkehr kommt; c) sich mit der Herstellung, der Behandlung oder dem Vertrieb von Nah- rungs- oder Genussmitteln befasst oder im Gastwirtschaftsgewerbe tätig ist; d) durch seinen Beruf in regelmässigem engen Verkehr mit seinen Mitmen- schen steht.
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Artikel 5 Die zuständig e Direktion 7

ist kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 12 der eidgenössischen VV 1930. Sie stellt den Ärzten die Formulare für Tuberkulosemeldungen und Briefumschläge, die zur portofreien Rücksen- dung berechtigen, zu.
Artikel 6
1 Zur Meldung verpflichtet sind die behandelnden Ärzte, Schulärzte, Spi- talärzte und Fürsorgearzt, und zwar unabhängig von der Frage, ob der glei- che Fall bereits von anderer Seite gemeldet ist.
2 Die Meldung ist nach Feststellung der Ansteckungsgefährlichkeit unver- züglich auf dem amtlichen Anmeldeformular an die zuständige Direktion 8 zu erstatten und hat die in den Artikeln 11 und 14 der eidgenössischen VV 1930 verlangten Angaben zu enthalten. Der anzeigende Arzt hat auch anzu- geben, welche Massnahmen für den Kranken und zum Schutze der gefähr- deten Umgebung für angezeigt erachtet werden oder bereits getroffen wor- den sind.
3 Wenn der Kranke ausserhalb des Kantons wohnt und von einem Urner Arzte behandelt wird, so ist die Meldung von diesem an die zuständige aus- serkantonale Stelle zu richten.
4 Wenn der gemeldete Tuberkulöse seinen Wohn- oder Aufenthaltsort, sei es dauernd oder vorübergehend, wechselt, so hat der behandelnde Arzt dessen Weggang unter Angabe der neuen Adresse der zuständigen Direkti- on
9 ebenfalls anzuzeigen.

Artikel 7 Jeder Todesfall eines Tuberkulösen muss, gleichgültig ob eine Krankheits-

meldung erstattet wurde oder nicht und ob die Tuberkulose die unmittelbare oder nebenhergehende Todesursache bildete, der zuständigen Direktion 10 vom behandelnden Arzte gemeldet werden. War der Verstorbene nicht in ärztlicher Behandlung, so ist derjenige Arzt zur Anzeige verpflichtet, der die Todesbescheinigung ausstellte.

Artikel 8 Die ärztliche L eitung des Kantonsspitals und anderer Heilanstalten sind ver- pflichtet, ausser dem Eintritt auch jeden Austritt eines ansteckungsgefährli- chen Tuberkulösen der zuständigen Direktion 11

, bei ausserkantonalen Kran- ___________
7 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
8 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
9 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
10 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
11 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
4 ken der zuständigen Meldestelle des Kantons, in dem der Kranke zuletzt wohnte, anzuzeigen.

Artikel 9 Fälle von meldepflichtiger T uberkulose bei Wehrmännern sind vom behan-

delnden Arzte der zuständigen Direktion 12 zuhanden der Abteilung für Sa- nität des eidgenössischen Militärdepartementes zu melden.

Artikel 10 Alle Organe, die mit dem Melde wesen und der Durchführung der Massnah-

men gegen die Tuberkulose betraut sind, unterstehen der Schweigepflicht (Artikel 2 Absatz 2 BGT und Artikel 23 eidgenössischer VV 1930).
Artikel 11
1 Die zuständige Direktion 13 überweist die Meldungen, die fürsorgliche Massnahmen erfordern, an den Fürsorgearzt der Urnerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Tuberkulose, welcher die ergänzenden Erhebungen, sowie die Durchführung der notwendigen Massnahmen einleitet, registriert und überwacht.
2 Alle übermittelten Meldungen sind nach Einsichtnahme und Registrierung mit dem Berichte über die angeordneten Massnahmen an die zuständige Di- rektion 14 zurückzuleiten.

Artikel 12 Das Sekretariat der Gesundheitskommission 15

führt die in Artikel 22 der eid- genössischen VV 1930 vorgesehenen Register, sorgt für die Löschung der Geheilten aus der kantonalen Kontrolle und teilt dem eidgenössischen Ge- sundheitsamte die Anzahl der im Laufe einer Woche (Sonntag bis und mit Samstag) gemeldeten neuen Tuberkulosefälle mit. III. Hy gienische Massnahmen

Artikel 13 Die zustä ndige Direktion 16

sorgt im Einvernehmen mit der urnerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Tuberkulose und wenn nötig mit der Ortsgesundheitskommission im Sinne des Artikels 10 BGT und nach ___________
12 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
13 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
14 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
15 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
16 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
5 Massgabe des Bedürfnisses für die Errichtung von Fürsorgestellen und Fürsorgediensten zur Ermittlung der Tuberkulosen, zur Beratung, Überwachung und Unterstützung der zu Hause gepflegten Tuberkulosen und ihrer Familien usw.
Artikel 14
1 Jeder Arzt, der bei einem Patienten Tuberkulose feststellt, ist verpflichtet, alle den Verhältnissen angepassten Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, einerseits Heilung desselben herbeizuführen und anderseits seine Um- gebung vor Ansteckung zu bewahren.
2 Er hat namentlich bei jedem Kranken mit offener Tuberkulose die Un- schädlichmachung der ansteckungsgefährlichen Ausscheidungen des Kran- ken und die regelmässige Desinfektion von dessen Bett- und Leibwäsche und persönlichen Gebrauchsgegenständen anzuordnen und zu überwa- chen.
3 Im Falle der Nichtbeachtung der ärztlichen Anordnungen hat der Arzt die Mithilfe der Ortsgesundheitskommission anzurufen.
Artikel 15
1 Der Regierungsrat hat für die Ausbildung der im Kanton nötigen Anzahl Desinfektoren zu sorgen.
2 Die Ortsgesundheitskommissionen haben die gemäss Artikel 5 BGT und
Artikel 25 der eidgenössischen VV 1930 vorzunehmenden Desinfektionen umgehend durch sachverständige Desinfektoren ausführen zu lassen.
3 Sie haben auch allfällige Klagen oder Anzeigen von Ärzten, Fürsorgestel- len oder Privaten betreffend ungesunde und die Tuberkulose fördernde Wohnungen entgegenzunehmen, sie zu prüfen und nötigenfalls der zustän- digen Direktion 17 das Bewohnen und Benützen von Räumen zu begutach- ten.
Artikel 16
1 Die Kosten für notwendige Desinfektionen von Wohnräumen Tuberkulöser hat, bei bestehender Mittellosigkeit, die Wohngemeinde zu tragen.
2 Die daherigen Auslagen der Gemeinden für Desinfektionen und Woh- nungsinspektionen sind gemäss Artikel 14 BGT bundessubventionsberech- tigt.
Artikel 17 Die Woh ngemeinde hat bei armen Kranken die Kosten der amtlich angeord- neten Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose zu übernehmen. ___________
17 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
6 IV. Bakter iologische Untersuchungen

Artikel 18 Der Regierungsrat bezeichnet das bakteriologische Inst itut bei dem die Ärz-

te die Ausscheidungen tuberkulosekranker oder tuberkuloseverdächtiger Personen untersuchen lassen können. V. Massnahmen in Schulen und Anstalten
Artikel 19
1 In jeder Gemeinde wählt der Schulrat für die öffentlichen Gemeindeschu- len nebenamtlich einen Schularzt.
2 Wo die Verhältnisse es gestatten, können sich mehrere Schulgemeinden zur Wahl eines Schularztes und zur Beschaffung der notwendigen Einrich- tungen zusammenschliessen und entsprechende gemeinsame Vorschriften erlassen.
3 Für anderweitige Lehranstalten, soweit dieselben durch die Schulordnung des Kantons Uri 18 kantonaler Oberaufsicht unterstellt sind, sowie für Erzie- hungsanstalten wird durch den Regierungsrat 19 , auf Vorschlag der betreffen- den Schul- und Anstaltsleitung, ein passender Arzt bestimmt.
Artikel 20
1 Bei Schul- oder Anstaltseintritt hat eine ärztliche Untersuchung der Schüler und Zöglinge auf Tuberkulose zu erfolgen. Tuberkuloseverdächtige sind weiter zu beobachten. Ansteckungsgefährliche Kinder und Zöglinge sind aus der Schule oder Anstalt zu entfernen.
2 Die Ergebnisse der Untersuchungen, Beobachtungen und Anordnungen über tuberkulöse, gefährdete oder tuberkuloseverdächtige Kinder sind durch den Schul- oder Anstaltsarzt auf besondere Personalblätter einzutragen.
3 Eltern und Vormünder sind auf jeden Fall über einen ungünstigen Untersu- chungsbefund sogleich zu verständigen.
4 Das Lehrpersonal hat die Schulärzte in der Beobachtung schwächlicher Kinder zu unterstützen.
Artikel 21 Die Kosten fü r Massnahmen an öffentlichen Schulen und Anstalten hat die betreffende Wohngemeinde, an privaten Anstalten und Internaten die betref- fende Anstalt selbst zu tragen. Die Wohngemeinden haben hiefür Anspruch auf die Bundessubvention. ___________
18 RB 10.1111
19 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
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Artikel 22
1 Die Schulärzte wachen darüber, dass keine tuberkulösen Personen als Lehr- und Hilfspersonal in den Schulen tätig sind. Lehrer und Pflegeperso- nen, bei denen eine ansteckungsgefährliche Tuberkulose festgestellt wor- den ist, sind sogleich aus der Schule oder Anstalt zu entlassen.
2 Gerät die durch diese Massnahme betroffene Person ohne ihre Schuld in Not, so ist ihr eine Unterstützung bis höchstens 75 Prozent des zuletzt bezogenen Gehaltes (einschliesslich einer allfälligen Rente) zu gewähren, ohne dass sie deswegen als armengenössig zu betrachten wäre.
3 Die Hälfte dieser Unterstützung wird gemäss Artikel 14 BGT vom Bunde zurückvergütet, während die andere Hälfte zu gleichen Teilen (also je 25 Prozent) vom Kanton und von der Gemeinde bzw. Schule oder Anstalt, wel- cher die betreffende Person diente, zu tragen ist. 20
4 Über die Zuerkennung einer solchen Unterstützung und deren Höhe ent- scheidet der Regierungsrat nach Anhörung des Erziehungsrates.
Artikel 23
1 Kanton und Gemeinden sorgen in Verbindung mit der kantonalen Vereini- gung zur Bekämpfung der Tuberkulose für Aufklärung und Belehrung über das Wesen, die Ausbreitung, Gefahren und Verhütung der Tuberkulose durch Publikationen, Flugschriften, Broschüren, Vorträge usw.
2 In den oberen Schulklassen sollen die Schüler periodisch über die Entste- hung und Verhütung der Krankheit aufgeklärt werden. VI. Unter bringung von Pflegekindern
Artikel 24 Als Pflege- oder Kostkinder im Sinne von Artikel 7 BGT und Artikel 40 eid- genössische VV 1930 gelten alle Kinder bis zum 15. Altersjahre, die zur Pflege oder Erziehung bei andern Personen als den Eltern untergebracht werden. Ihre Kontrolle ist Sache der Ortsgesundheitskommissionen, deren Bewilligung notwendig ist für die Unterbringung eines Kindes bei andern Personen als bei den Eltern. Mit dem Gesuch um eine solche Bewilligung ist ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des zu versorgenden Pflegekindes einzureichen.
Artikel 25
1 Die Bewilligung darf seitens der Ortsgesundheitskommission nur erteilt werden, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse der Pflegekinder aufneh- menden Familien oder Einzelpersonen und deren Wohnungsverhältnisse ___________
20 Durch die Rev. des Art. 14 BGT durch BG vom 5.10.1967 ist dieser Bundesbeitrag aufgehoben worden.
8 einwandfrei geordnet sind und die Kinder vor Ansteckung an Tuberkulose gesichert erscheinen. Pflegefamilien oder Pflegepersonen müssen zudem Gewähr bieten für eine gute Erziehung und hinlängliche Ernährung und Be- kleidung der Pflegekinder.
2 Kein an Tuberkulose erkranktes Kind darf in einer Familie untergebracht werden in der sich gesunde Kinder befinden.

Artikel 26 Die Ortsgesu ndheitskommission hat den Gesundheitszustand, die Woh- nungs- und Verpflegungsverhältnisse der Pflegekinder und der Pflegefamili- en durch periodische Besuche zu überwachen. Sie kann damit auch Fürsor- gepersonen beauftragen. Das über die Pflegekinder zu führende Verzeich- nis muss alljährlich zu Beginn des Jahres mit einem bezüglichen Bericht über das vergangene Jahr der zuständigen Direktion 21

eingesandt werden. VII. Massnahm en zugunsten gefährdeter Kinder
Artikel 27
1 Wenn ein Kind in einer Umgebung und unter Bedingungen lebt, die eine Ansteckungsgefahr bilden, und diese Bedingungen nicht in einer Weise geändert werden, dass die Ansteckungsgefahr vermieden wird, so ist die betreffende Vormundschaftsbehörde, in Anwendung des Artikels 284 ZGB verpflichtet, die Entfernung des gefährdeten Kindes aus dieser Umgebung zu verfügen.
2 In dringenden Fällen kann die zuständige Direktion 22 vorsorglich das ge- fährdete Kind bis zum Entscheid der Vormundschaftsbehörde anderweitig unterbringen. VIII. Geheimmittel-Verbot

Artikel 28 Es ist jedermann verboten, Geheimmittel zur Verhütung, Behandlun g oder

Heilung der Tuberkulose in Verkehr zu bringen, gleichgültig ob dabei die Tu- berkulose in der Anpreisung als solche benannt oder ob sie nur mit einem Symptom (Schwindsucht, Auszehrung, Bluthusten, Drüsen, Skrofulose etc.) bezeichnet wird. ___________
21 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
22 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
9 IX. Beitr äge zur Bekämpfung der Tuberkulose

Artikel 29 Der Kanton h onoriert die Ärzte mit 50 Rappen für die richtig ausgestellte Meldung eines anzeigepflichtigen Tuberkulösen. Die Rechnungen sind der zuständigen Direktion 23

jährlich einzureichen.

Artikel 30 Der Kanton le istet ferner an die nachgewiesenen Ausgaben zur Bekämp-

fung der Tuberkulose folgende Beiträge: a) 100 % an die Kosten der notwendigen bakteriologischen Untersuchun- gen bei armen und bedürftigen tuberkulösen oder tuberkuloseverdächti- gen Personen; b) 50 % an die Kosten der Schulärzte; c) 30 % an die Ausgaben der kantonalen Vereinigung für die Bekämpfung der Tuberkulose für ihre Fürsorgetätigkeit und für die Veranstaltungen zur Belehrung über die Tuberkulose; d) 25 % an die Kosten der amtlich angeordneten Massnahmen bei armen und bedürftigen Kranken, soweit sie nicht von einer Fürsorge-Organisati- on getragen werden; e) 25 % an die Kosten der Desinfektionen, sofern die Kranken arm oder be- dürftig sind; f) 5—20 % an die Kosten der Erstellung, Erweiterung und den Erwerb und die erstmalige Ausstattung von Heil-, Versorgungs- und Vorbeugungsan- stalten nach Artikel 10 BGT und Artikel 9 der eidgenössischen V 1929.

Artikel 31 Gesuche um einen Beitrag des Kantons nach Artikel 30 dieser Verordnung,

sowie um einen Bundesbeitrag nach Artikel 19 der eidgenössischen V 1929 sind der zuständigen Direktion 24 innerhalb der festgesetzten Frist einzurei- chen. Dem Gesuche ist eine auf den 31. Dezember abgeschlossene Rech- nung mit Belegen beizulegen. Anstalten, Einrichtungen und Vereinigungen zur Bekämpfung der Tuberku- lose, die auf Beiträge des Bundes und des Kantons Anspruch erheben, haben sich bei der zuständigen Direktion 25 zuhanden des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden. Nur solche Anstalten und Vereini- ___________
23 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
24 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
25 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
10 gungen werden als beitragsberechtigt anerkannt, die ihre Fürsorgetätigkeit auf alle Kantonseinwohner ausdehnen.

Artikel 33 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen an Mittellose fallen nicht

unter den Begriff Armenunterstützung. X. S chlussbestimmungen
Artikel 34 26

Artikel 35 Die Ärzte verrechnen ihre Leistungen gegenüber den Gemeinden nach dem kantonalen Tarif der ärztlichen Leistun gen und Arzneien für anerkannte

Krankenkassen oder nach besonderer Vereinbarung.
Artikel 36
1 Diese Verordnung gilt nicht für Beiträge an anerkannte Krankenkassen für deren Auslagen zugunsten tuberkulöser und tuberkulosegefährdeter Mitglie-
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Beiträge an sol- che Kassen für ihre Mehrleistungen zugunsten dieser Mitglieder.
Artikel 37 27 Übertretungen dieser Verordnung werden nach Artikel 17 BGT gerichtlich bestraft.

Artikel 38 Diese Verordn ung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft 28

. ___________
26 Aufgehoben durch Art. 86 Anh. II Ziff. 47 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
27 EG/StGB Art. 20
28 AB vom 1. Juni 1933
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