Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Gewährung geg... (274.1)
INHALT
Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
- Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
- Art. 1 Der Kanton Wallis tritt dem Konkordat vom 26. April und 8.-9. November
- Art. 2 Der Staatsrat erlässt alle im Hinblick auf den Vollzug des vorliegenden
- Art. 3 Der Staatsrat wird das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, das der
- Art. 1 Direkter Geschäftsverkehr
- Art. 2 Anwendbares Recht
- Art. 3 Anzeige
- Art. 4 Teilnahme der Parteivertreter
- Art. 5 Kosten
- Art. 6 Postzustellung
- Art. 7 Vorladungen
- Art. 8 Prozesshandlungen in einem andern Kanton
- Art. 9 Ausschliessliche Zuständigkeit
- Art. 10 Beitritt und Rücktritt
- Art. 11 Inkrafttreten
Feedback