Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
- 1 - Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 8. November 1976 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 7, Absatz 2, und 102, Ziffer 7 der Bundesverfassung; eingesehen die Artikel 30, Ziffer 2, und 44, Ziffer 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1 Der Kanton Wallis tritt dem Konkordat vom 26. April und 8.-9. November
1974 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen, das vom Bundesrat am 15. April 1975 genehmigt worden ist und dessen Text in der Beilage wiedergegeben ist, bei.
Art. 2 Der Staatsrat erlässt alle im Hinblick auf den Vollzug des vorliegenden
Gesetzes notwendigen Vorschriften. Das Gesetz wird dem Bundesrat übermittelt und gilt als Beitrittserklärung des Kantons Wallis zum Konkordat.
Art. 3 Der Staatsrat wird das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, das der
Volksabstimmung unterbreitet wird, veröffentlicht. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rat zu Sitten, dem 8. November 1976. Der Präsident des Grossen Rates: H. Bumann Die Schriftführer: E. Rossier, P. Pfammatter Promulgiert durch Beschluss vom 25. Mai 1977, um am selben Tag in Kraft zu treten.
- 2 - Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 26. April 1974, 8./9. November 1974 Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975
1. Kapitel: Prozesshandlungen, die auf Ersuchen einesanderen Kantons ausgeführt werden
Art. 1 Direkter Geschäftsverkehr
1 Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder der ersuchten Kantons gehalten werden.
2 Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis auf-geführt sind.
3 Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
Art. 2 Anwendbares Recht
Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
Art. 3 Anzeige
Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eins Augenscheines.
Art. 4 Teilnahme der Parteivertreter
Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.
Art. 5 Kosten
1 Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2 Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche Rechtspflege.
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2. Kapitel: Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden
Art. 6 Postzustellung
Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen.
Art. 7 Vorladungen
1 Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
2 Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3 Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
4 Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden Behörde unterstellt.
Art. 8 Prozesshandlungen in einem andern Kanton
1 Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahme durchführen.
2 Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
3 Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
Art. 9 Ausschliessliche Zuständigkeit
1 Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
2 Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 10 Beitritt und Rücktritt
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
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Art. 11 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
2 Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden.
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