Zusatz-Gesetz zum Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens (710.2)
INHALT
Zusatz-Gesetz zum Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens
- Zusatz-Gesetz zum Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens
- Art. 1 Gemeinden, welche Bauten in den Ortschaften vorsehen, und die Verfügu n-
- Art. 2 Behufs Untersuchung werden diese Pläne vom Staatsrathe während dreissig
- Art. 3 Vom Tage der Hinterlegung der Pläne kann die Gemeindeverwaltung die
- Art. 4 Wird die im Artikel 1 vorgesehene Genehmigung vom Staatsrathe ertheilt,
- Art. 5 Der Schatzungspreis der zu enteignenden Liegenschaften wird in Gemäs sheit
- Art. 6 bis 8
- Art. 9 Or tschaften, deren Erweiterungspläne schon früher genehmigt worden sind,
- Art. 10 Der Entscheid über alle aus der Vollziehung dieses Gesetzes sich ergebenden
- Art. 11 Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft.
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