Zusatz-Gesetz zum Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens (710.2)
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Zusatz-Gesetz zum Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens

- 1 - Zusatz - Gesetz zum Gesetz betreffend Expropriation zum Zw e cke öffentlichen Nutzens vom 26. November 1900 Der Grosse Rath des Kantons Wallis willens, die Entwicklung und Entfaltung des Bauwesens in den Ortschaften zu begünstigen; auf den Antrag des Staa tsrates, verordnet:

Art. 1 Gemeinden, welche Bauten in den Ortschaften vorsehen, und die Verfügu n-

gen des gegenwärtigen Gesetzes anzurufen beabsichtigen, haben die Pläne für Erweiterungen, Verbreiterungen, Gassen - oder Strasseneröffnungen, Wa s - und Abz ugskanäle usw., dem Staatsrathe zur Genehmigung zu unterbre i ten.

Art. 2 Behufs Untersuchung werden diese Pläne vom Staatsrathe während dreissig

Tagen beim Gemeindeschreibamte zur Einsichtnahme hinterlegt. Diese Hinterlegung wird durch Veröffentlichung im Amtsblatte und das übl i- che Ausrufen in den Gemeinden bekannt gemacht. Einsprachen gegen die Pläne sind in der genannten Frist schriftlich beim Staatsrathe einzureichen.

Art. 3 Vom Tage der Hinterlegung der Pläne kann die Gemeindeverwaltung die

Vornahme je glicher Veränderung am Bestande der zu enteignenden Liege n- schaften untersagen. Dieses Verbot gilt nur für eine Dauer von sechs Mon a- ten.

Art. 4 Wird die im Artikel 1 vorgesehene Genehmigung vom Staatsrathe ertheilt,

können die Eigenthümer keinerlei Arbeite n vornehmen, welche die Ausfü h- rung der hinterlegten Pläne erschweren würden. Der Eigenthümer der mit dieser Last belegten Liegenschaft kann die Entei g- nung der Letztern verlangen.
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Art. 5 Der Schatzungspreis der zu enteignenden Liegenschaften wird in Gemäs sheit

der Verfügungen des Gesetzes vom 1. Dezember 1887 (3. Kapitel) bestimmt. Derselbe kann jedoch den durchschnittlichen für die letzen zehn Jahre ermi t- telten Kaufswerth der in der gleichen Zone gelegenen Liegenschaften nicht übersteigen. Bei der Festste llung dieses Durchschnittswerthes sind ausnahmsweise oder Spekulationspreise nicht zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Artikels 15 des Gesetzes vom 1. Dezember 1887 ble i- ben vorbehalten.

Art. 6 bis 8

1 Aufgehoben.
.

Art. 9 Or tschaften, deren Erweiterungspläne schon früher genehmigt worden sind,

haben innert Jahresfrist den vorstehenden Verpflichtungen nachzukommen.

Art. 10 Der Entscheid über alle aus der Vollziehung dieses Gesetzes sich ergebenden

Anständen steht dem Staatsra the zu.

Art. 11 Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft.

So gegeben vom Grossen Rathe, zu Sitten, den 26. November 1900. Der Präsident des Grossen Rathes: Sigeric Troillet Die Schriftführer: Jul. Gentinetta, Cyr. Joris Titel und Änd erungen Publikation In Kraft Zusatzgesetz zum G betreffend die Expropriat i- on zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 26. N o vember 1900 GS/VS 1900, 196 1.1.1901
1 Strassengesetz vom 3. September 1965: a .: Art. 6 bis 8 GS/VS 1965, 231
31.12.1965 a .: auf gehoben ; n .: neu ; n.W.: neuer Wortlaut
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