Verordnung des Regierungsrates über die Diplommittelschulen der Thurgauischen Kanton... (413.252)
INHALT
Verordnung des Regierungsrates über die Diplommittelschulen der Thurgauischen Kantonsschulen
- Verordnung des Regierungsrates über die Diplommittelschulen der Thurgauischen Kantonsschulen
- § 1 Die Ausbildung an der Diplomm ittelschule dauert 3 Jahre.
- § 6 Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn
- § 7 Wer die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird für
- § 8 Wer die Voraussetzungen für eine Prom otion nicht erfüllt, kann die zuletzt
- § 9 Ausnahmsweise kann aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin
- § 10 Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten.
- § 16 Die Schulleitung bezeichnet auf Antrag der Fachlehrkräfte die erlaubten
- § 17 Falls schriftlich und mündlich geprüft wird, errechnen sich die Prüfungs-
- § 22 Die Schülerinnen und Schüler haben da s Recht, nach Bekanntgabe der
- § 24 Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft und gilt für alle ab
Feedback