Verordnung des Regierungsrates über die Diplommittelschulen der Thurgauischen Kanton... (413.252)
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Verordnung des Regierungsrates über die Diplommittelschulen der Thurgauischen Kantonsschulen

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1 Verordnung des Regierungsrates über die Diplommittelschulen der Thurgauischen Kantonsschulen vom 18. Juni 2001 I. Unterricht

§ 1 Die Ausbildung an der Diplomm ittelschule dauert 3 Jahre.

§ 2
1)
1 Acht Grundlagenfächer und vier berufsfeldspezifische Fächer bilden die Diplomfächer.
2 Grundlagenfächer sind: Deutsch Französisch Englisch Mathematik Fächergruppe Naturwissenschaf ten (Biologie/Chemie/Physik) Geschichte Fächergruppe Wirtschaft/Recht und Geographie Sport
3 Fächer im Bereich Erziehung/Soziales sind: Musik Bildnerisches Gestalten/Werken Psychologie Pädagogik
4 Fächer im Bereich Gesundheit sind: Naturwissenschaften (Biologie und Physik/Chemie) Psychologie/Pädagogik Musik oder Bildnerisc hes Gestalten/Werken
1) Ausbildungs- dauer Diplomfäche r
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§ 3
1 Weitere Fächer im Grundlagenbereich sind: Informatik Interkulturelle Ethik Lernbegleitung Projekt
2 Weitere Fächer im Bereich Erziehung/Soziales sind: Sozialkunde Medienkunde Systematische Biologie
3 Weitere Fächer im Bereich Gesundheit sind: Vertiefung Mathematik Bildnerisches Gesta lten/Werken oder Musik II. Promotion
§ 4
1 Am Ende jedes Semesters entsch eidet der Konvent aufgrund der Zeug- nisnoten in den Promotionsfächern, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das nächste Semester befördert werden kann.
2 Die Promotionsfächer für die ein tafel aufgeführt.
§ 5
1 Die Leistungen werden in jedem Fach wie folgt bewertet: Note 6 sehr gut Note 5 gut Note 4 genügend Note 3 ungenügend Note 2 schwach Note 1 sehr schwach
2 Halbe Noten sind gestattet. Weitere Fäche r Promotionstermin Bewertung
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§ 6 Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn

1. der Notendurchschnitt in den Promotionsfächern mindestens 4 be- trägt,
2. höchstens zwei Promo tionsnoten ungenügend sind, und
3. die Summe der Differenzen de r ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4 den Wert 2 nicht übersteigt.

§ 7 Wer die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird für

das nächste Semester provisorisch befö rdert, sofern die Schülerin oder der Schüler für das vorhergehende Semest er definitiv befördert wurde und an der Diplommittelschule nicht mehr als einmal provisorisch befördert worden ist.

§ 8 Wer die Voraussetzungen für eine Prom otion nicht erfüllt, kann die zuletzt

besuchte Klasse wiederholen. An de r Diplommittelschule kann nur einmal repetiert werden.

§ 9 Ausnahmsweise kann aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin

oder des Schülers von den Promotions bestimmungen abgewichen werden.

§ 10 Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten.

III. Diplomprüfung
§ 11
1 Die Prüfung steht unter der Leit ung der Schulleitung und wird in der Regel von Lehrkräften abgenommen, welche die Schülerinnen und Schüler in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
2 Das Departement ernennt auf Vors chlag der Schulleitung die Expertin- nen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit. Definitive Promotion Provisorische Promotion Nichtpromotion, Repetition Ausnahmsweise Promotion Promotions- entscheid Organisation
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§ 12
1) Die Prüfungskommission besteht au s den Hauptlehrkräften, den übrigen an den Prüfungen beteiligten Lehrkräften sowie den Expertinnen und Experten.
2 Den Vorsitz führt ein Mitglied der Schulleitung.
3 Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und ent- scheidet über den Erwerb des Dipl oms. Sie kann unter Würdigung aller Umstände eine Diplomnote verändern.
§ 13
1 Im dritten Jahr ist unter der Leitung einer Fachlehrkraft eine Diplom- arbeit anzufertigen.
2 Die Diplomarbeit wird mit einer ha lben oder ganzen Note bewertet. Diese zählt als Diplomnote.
§ 14
1 Prüfungsfächer für beide Bereiche sind:
1. Deutsch schriftlich und mündlich
2. Französisch oder Englisch schriftlich und mündlich
3. Mathematik schriftlich und mündlich
4. Geschichte mündlich
2 Im Bereich Erziehung/Soziales werd en folgende Fächer zusätzlich ge- prüft:
1. Pädagogik mündlich
2. Musik oder Bildnerisches Gestalten/Werken mündlich bzw. praktisch
3 Im Bereich Gesundheit werden folg ende Fächer zusätzlich geprüft:
1. Psychologie/Pädagogik mündlich
2. Biologie mündlich
§ 15
1 Die schriftlichen Prüfungen dauern in jedem Fach und in jeder Fächer- gruppe mindestens zwei und höchstens drei Stunden. Die Schulleitung entscheidet nach Anhören der Fachlehrkräfte über Art und Dauer in den einzelnen Fächern.
1) Fassung gemäss RRV über die Rechtsstell ung der Lehrkräfte an den Berufs- und Mittelschulen vom 2. März 2004 (413.141), in Kraft ge setzt auf den 1. Juni
2004. Prüfungs- kommission Diplomarbeit Prüfungsfäche r Prüfungsdaue r
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2 Die mündlichen Prüfungen dauern in jedem Fach pro Schülerin oder Schüler eine Viertelstunde.

§ 16 Die Schulleitung bezeichnet auf Antrag der Fachlehrkräfte die erlaubten

Hilfsmittel.

§ 17 Falls schriftlich und mündlich geprüft wird, errechnen sich die Prüfungs-

noten als Durchschnitt aus der sc hriftlichen und der mündlichen Note.
§ 18
1 Die Erfahrungsnote ist der Durchschn itt der beiden letzten Zeugnisnoten.
2 Im Grundlagenbereich werden für die Erfahrungsnoten in der Fächer- gruppe Naturwissenschaften (Physik, Chemie und Biologie) und in der Fächergruppe Wirtschaft/Recht und Geographie die einzelnen Fächer gleichgewichtig berücksichtigt.
3 Fehlen bei einzelnen Lernenden in einem Fach oder einer Fächergruppe die Grundlagen für die Erfahrungsnote, so sind diese durch eine Prüfung zu ermitteln.
§ 19
1 In den Prüfungsfächern ist die Diplomnote der auf halbe Noten gerun- dete Durchschnitt von Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In den übrigen Fächern und Fächergruppen ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungs- note auch die Diplomnote.
2 Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausge- schlossen.
§ 20
1 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn
1. der Notendurchschnitt aller Diplomfächer und der Diplomarbeit mindestens 4 beträgt,
2. höchstens zwei Dipl omnoten ungenügend sind, und
3. die Summe der Differenzen de r ungenügenden Diplomnoten zur Note
4 den Wert 2 nicht übersteigt.
2 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwende t oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden. Hilfsmittel Prüfungsnote Erfahrungsnote Diplomnote Bestehen der Prüfung
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§ 21
1 Wer die Prüfung nicht bestanden ha t, kann das letzte Schuljahr und anschliessend die Prüfung einmal wiederholen.
2 Für die Ermittlung der Erfahrungsnoten sind die Zeugnisse aus den nicht wiederholten Semestern und aus de m Wiederholungsjahr massgebend.

§ 22 Die Schülerinnen und Schüler haben da s Recht, nach Bekanntgabe der

Prüfungsergebnisse in ihre Prüfungs
§ 23
1 Das Diplomzeugnis enthält die Di plomnoten sowie das Thema der Diplomarbeit.
2 Der Konvent bestimmt die weiteren Fächer, bei denen ebenfalls Noten eingetragen werden.
3 Das Diplom wird vom Departements IV. Schlussbestimmung

§ 24 Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft und gilt für alle ab

Schuljahr 2001/2002 ins erste Semester eingetretenen Schülerinnen und Schüler. Für die Diplomprüfung wird sie erstmals am Ende des Schul- jahres 2003/2004 angewendet. Wiederholen der Prüfung Einsichtsrecht Diplomzeugnis Inkrafttreten
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7 Anhang Stundentafel: Bereich Gesundheit
1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Semester- HS
1) FS
2) HS FS HS FS stunden Promotionsfächer Deutsch 4 4 3 3 3 3 20 Französisch 3 3 3 3 3 3 18 Englisch 3 3 3 3 3 3 18 Mathematik 3 3 3 3 2
3)
3 17 Mathematik Vertiefung 2
3)
0
2 Physik 2 2 0 4 Chemie 2 2 0 4 Biologie 2 2 0 4 Naturwissenschaften 4 4 7 4) 9 24 Geographie 3 3 0 6 Geschichte 3 3 2 2 10 Wirtschaft und Recht 3 3 0 6 Psychologie/Pädagogik 3 3 2 0 8 Musik 2 2 0 4 Bildn. Gestalten/Werken 2 2 0 4 Bildn. Gestalten/Werken oder Musik
5)
2 2 2 2 0 8 Sport 3 3 3 2 6) 3 3 17 Weitere Pflichtfächer Informatik 1 1 1 1 1 0 5 Interkulturelle Ethik 2 0 2 Lernbegleitung 1 1 1 1 1 1 0 6 Projekte 3 3 3 3 3 3 18 Diplomarbeit 1 1 0 2 Sozialpraktikum 1 1 0 2 Total 35 35 35 35 35 34 Anzahl Promotionsfächer 11 11 10 10 10 10
1) HS = Herbstsemester
4) zwei zählende Noten: Ph ysik/Chemie und Biologie
2) FS = Frühlingssemester
5) Wahlobligatorium (Diplomnote)
3) ergeben eine gemeinsame Zeugnisnote
6) die dritte Lektion findet in einem Projekt statt
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2/2004 Stundentafel: Bereich Erziehung / Soziales
1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Semester- HS
1) FS
2) HS FS HS FS stunden Promotionsfächer Deutsch 4 4 3 3 3 3 20 Französisch 3 3 3 3 3 3 18 Englisch 3 3 3 3 3 3 18 Mathematik 3 3 3 3 2 3 17 Physik 2 2 0 4 Chemie 2 2 0 4 Biologie 2 2 0 4 Geographie 3 3 0 6 Geschichte 3 3 2 2 10 Sozialkunde 2 2 0 4 Wirtschaft und Recht 3 3 0 6 Psychologie 3 3 0 6 Pädagogik 3 3 0 6 Musik 2 2 3 3 2 2 14 Bildn. Gestalten/Werken 2 2 3 3 2 2 14 Sport 3 3 3 2 3) 17 Weitere Pflichtfächer Informatik 1 1 1 1 1 0 5 Medienkunde 2 0 2 Systematische Biologie 2 2 0 4 Interkulturelle Ethik 2 0 2 Lernbegleitung 1 1 1 1 1 1 0 6 Projekte 3 3 3 3 3 3 18 Diplomarbeit 1 1 0 2 Sozialpraktikum 1 1 0 2 Total 35 35 35 35 35 34 Anzahl Promotionsfächer 11 11 10 10 10 10
1) HS = Herbstsemsester
2) FS = Frühlingssemester
3) die dritte Lektion findet in einem Projekt statt
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