Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte (955.200)
INHALT
Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte
- Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte
- § 1
- § 2
- § 3
- § 2 Abs. 1 geändert durch GRB vom 12. 1. 1984 (wirksam seit 26. 2. 1984).
- § 2 Abs. 2: Verstösse gegen Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs wer -
- 20. 12. 1999 geahndet.
- § 2 Abs. 2: Die hier zitierte Bundesverfassung (BV) vom 29. 5. 1874 ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die BV vom 18. 4. 1999, Art. 30 (SR
- § 4
- § 5
- § 6
- § 4 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
- § 5 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
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