Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte
                            Rheinschiffahrtsgerichte  Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte  Vom 8. Februar 1968 (Stand 1. Juli 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf den Antrag des Regierungsrates,  erlässt folgendes Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Im Kanton Basel-Stadt werden Rheinschiffahrtsgerichte eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rheinschiffahrtsgericht erster Instanz in Strafsachen ist das Strafgericht und Rheinschiffahrtsgericht  erster Instanz in Zivilsachen das Zivilgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rheinschiffahrtsgericht zweiter Instanz in Straf- und Zivilsachen ist das Appellationsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Zuständigkeit der Gerichte gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisati  -  on der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Für die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte und das Verfahren gelten  die Bestimmungen der Art. 34, 34bis, 35, 35bis, 35ter, 36, 37, 37bis und 39 der Revidierten Rhein  -  schifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   in ihrer jeweils für die Schweiz geltenden Fassung und ergän  -  zen die allgemeinen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rheinschiffahrtsgericht beurteilt alle im Kanton begangenen Zuwiderhandlungen gegen schif  -  fahrts- und strompolizeiliche Vorschriften, die sich auf den Rhein beziehen, und die in Art. 34 Ziff. II  der   Revidierten   Rheinschiffahrtsakte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    bezeichneten   Streitsachen,   falls   die   bestrittene   Zahlung   im  Kanton zu leisten gewesen wäre, oder der Schaden, über dessen Vergütung gestritten wird, im Kanton  verursacht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   Ist eine Zuwiderhandlung jedoch oberhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel  begangen worden, eine bestrittene Zahlung oberhalb dieser Brücke zu leisten oder ein Schaden ober  -  halb dieser Brücke entstanden, so finden die Art. 37 und 37bis der Revidierten Rheinschiffahrtsakte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  keine Anwendung, und Art. 59 der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuwiderhandlungen gegen schiffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften werden vom Rheinschif  -  fahrtsgericht beurteilt, auch wenn gegen die beschuldigte Person gleichzeitig ein Strafverfahren hängig  ist. Liegen gegen eine beschuldigte Person gleichzeitig Überweisungen mit Antrag wegen anderer  Übertretungen vor, so ist in der Rheinschiffahrtssache ein besonderes Urteil zu fällen; doch können  andere Überweisungen mit Antrag im gleichen Verfahren erledigt werden, wenn hieraus nicht eine er  -  hebliche Verzögerung erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Anfechtung von Urteilen der Rheinschiffahrtsgerichte richtet sich nach der ZPO und der StPO.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)  Art. 32–40 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte sowie das Zusatzprotokoll vom 25. 10. 1972 sind im Anhang abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 geändert durch GRB vom 12. 1. 1984 (wirksam seit 26. 2. 1984).
                            5)  Im Anhang abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2: Verstösse gegen Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs wer -
                            den nach Art. 11 und 12 der Verordnung 3 über Auflagen für die Inbetriebnahme und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. 12. 1999 geahndet.
                            Im Anhang abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2: Die hier zitierte Bundesverfassung (BV) vom 29. 5. 1874 ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die BV vom 18. 4. 1999, Art. 30 (SR
                            101).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rheinschiffahrtsgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anrufung des Bundesgerichts bleibt gemäss den Vorschriften der Bundesgesetzgebung vorbehal  -  ten, sofern nicht gemäss Art. 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte  )   bei der Zentralkommission für  die Rheinschiffahrt eine Berufung zulässig ist und eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 13.  März 1924 aufgehoben.  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Im Anhang abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rheinschiffahrtsgerichte  Anhang  Anhang  Auszug aus der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 / 20. November 1963  und dem Zusatzprotokoll vom 25. Oktober 1972  Art. 32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Zuwiderhandlungen gegen die von den Ufer-Regierungen für den Rhein gemeinsam erlasse-  nen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften werden mit Geldbussen geahndet, deren Mindestbetrag dem  Wert von drei und deren Höchstbetrag dem Wert von 2500 Sonderziehungsrechten des Internationalen  Währungsfonds entspricht, die in die Landeswährung des Staates umgerechnet werden, dessen Verwal-  tung die Strafe verhängt oder dessen Gericht angerufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der Mitglied des  Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der Bewertungsmethode errechnet, die der Internationale  Währungsfonds bei seinen Operationen und Transaktionen anwendet. Für einen Staat, der nicht Mitglied  des  Internationalen  Währungsfonds  ist,  wird  dieser  Wert  auf  die  von  diesem  Staat  bestimmte  Weise  berechnet, jedoch so, dass die sich hiernach ergebenden Beträge in der Landeswährung soweit wie mög-  lich dem gleichen wirklichen Wert entsprechen, wie er in Sonderziehungsrechten ausgedrückt wird.  Art. 33.  am Rhein oder in dessen Nähe gelegenen Orten Rheinschiffahrtsgerichte bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und von den Veränderungen in Kenntnis setzen, welche rücksichtlich der Zahl, des Orts oder des Spren-  gels derselben eintreten.  Art. 34.  Die Rheinschiffahrtsgerichte sind kompetent:  I. In Strafsachen zur Untersuchung und Bestrafung aller Zuwiderhandlungen gegen die schiffahrts-  und strompolizeilichen Vorschriften.  II. In Zivilsachen zur Entscheidung im summarischen Prozessverfahren über Klagen:  a)  wegen Zahlung der Lotsen-, Kran-, Waage-, Hafen- und Bohlwerksgebühren und ihres Betrages;  b)  wegen der von Privatpersonen vorgenommenen Hemmung des Leinpfades;  c)  wegen der Beschädigungen, welche Schiffer und Flösser während ihrer Fahrt oder beim Anlanden  andern verursacht haben;  d)  wegen der den Eigentümern der Zugpferde beim Heraufziehen der Schiffe zur Last gelegten Be-  schädigungen am Grundeigentum.  Art. 34bis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Die Rheinschiffahrtsgerichte sind unbeschadet des Art. 35ter ebenfalls nach Art. 34 Ziff. II  Buchstabe  c  zuständig,  wenn  die  Parteien  in  einem  Vertragsverhältnis  stehen;  ihre  Zuständigkeit  er-  streckt sich jedoch nicht auf die auf einen Vertrag gestützten Klagen gegen ein Schiff wegen Schäden,  die an Bord desselben befindliche Personen oder Güter durch sein Verschulden erlitten haben.  Art. 35.  In Strafsachen (Art. 34 Ziff. I) ist dasjenige Rheinschiffahrtsgericht kompetent, in dessen Bezirk  die strafbare Handlung begangen ist; in Zivilsachen dasjenige, in dessen Bezirk die Zahlung stattfinden  musste (Art. 34 Ziff. IIa), beziehungsweise der Schaden zugefügt wurde (Art. 34 Ziff. II Buchstaben b,  c, d).  Art. 35bis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Sind im Falle des Art. 34 Ziff. II Buchstabe c die schädigenden Ereignisse in den Hoheits-  gebieten zweier Uferstaaten eingetreten, oder ist es unmöglich festzustellen, in welchem Hoheitsgebiet  sie eingetreten sind, so ist das allein oder zuerst angerufene Gericht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  klärt, so gilt das Gericht des anderen Staates als zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Art. 32 - 40: Siehe auch Zusatzprotokoll (S. 7). Art. 32 geändert durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963 und Zusatzprotokoll Nr. 3 vom 17. 10. 1979  (in Kraft seit 1. 9. 1982).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Art. 34bis, 35bis und 35ter eingefügt durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Art. 35bis eingefügt durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rheinschiffahrtsgerichte  Anhang  Art. 35ter.  4  )   Die Parteien können eine zivilrechtliche Streitigkeit durch Vereinbarung entweder einem  anderen als dem nach den Art. 35 und 35bis zuständigen Rheinschiffahrtsgericht oder aber, sofern das  innerstaatliche Recht dem nicht entgegensteht, einem anderen Gericht oder einem Schiedsgericht unter-  breiten.  Art. 36.  Das Verfahren bei den Rheinschiffahrtsgerichten soll ein möglichst einfaches und beschleunig-  tes sein. – Prozesskautionen dürfen von Ausländern ihrer Nationalität wegen nicht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Urteil sind jederzeit die Tatsachen, welche das Verfahren herbeigeführt haben, die Fragen, wo-  rauf es nach den Verhandlungen ankam, und die Entscheidungsgründe aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übrigens darf kein Schiffsführer oder Flösser wegen einer gegen ihn eingeleiteten Untersuchung an  der Fortsetzung seiner Reise verhindert werden, sobald er die von dem Richter für den Gegenstand der  Untersuchung festgesetzte Kaution geleistet hat.  Art. 37.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   Entspricht der Gegenstand der an das Gericht gestellten Anträge einem Wert von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Sonderziehungsrechten  im  Sinne  des  Artikels  32,  so  kann  gegen  das  Urteil  erster  Instanz  bei  der  Zentralkommission  (Art.  43)  oder  bei  dem  Obergericht  des  Landes  (Art.  38),  in  welchem  das  Urteil  ergangen ist, Berufung eingelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bemerken, dass die Entscheidung der Zentralkommission verlangt werde, binnen 30 Tagen nach der in  Gemässheit  der  Landesgesetze  erfolgten  Insinuation des  Urteils  erster  Instanz  dem  Gerichte,  welches  entschieden hat, anzumelden und der Gegenpartei in dem von ihr in erster Instanz erwählten Domizil  oder in dessen Ermangelung gleichfalls dem Gerichte zuzustellen. In welcher Weise die Anmeldung bei  dem Gerichte und die Zustellung zu erfolgen hat, bleibt der Bestimmung der Landesgesetzgebung über-  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  gung der Appellation dem Gericht zu übergeben, welches solche dem Appellanten binnen einer ihm zu  bestimmenden  präklusivischen  Frist  zur  Beantwortung  zufertigt  und  die  geschlossenen  Akten  an  die  Zentralkommission (Art. 43) einzusenden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  wird die Appellation für nicht angebracht erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  das  Urteil  erster  Instanz  provisorisch  vollstrecken  beziehungsweise  vollstreckbar  erklären,  wobei  es  nach Massgabe der Landesgesetze zu bestimmen hat, ob zuvor von dem Antragsteller Kaution zu leisten  sei.  Art. 37bis.  6  )  Haben in einem Rechtsstreit sowohl der Kläger als auch der Beklagte fristgerecht Berufung  eingelegt, und zwar der eine bei der Zentralkommission und der andere bei der innerstaatlichen Beru-  fungsinstanz, so entscheidet das zuerst angerufene Gericht über beide Berufungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 37 Abs. 2  bei  dem  Gericht  eingegangen  ist,  das  in  erster  Instanz  entschieden  hat.  Werden  beide  Berufungen am gleichen Tage eingelegt, so entscheidet über sie das Gericht, bei dem der Beklagte Be-  rufung eingelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  eingelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  klägers an das Berufungsgericht, das nach dem genannten Absatz zu entscheiden hat. Ist die Berufung  bei dem unzuständigen Gericht fristgemäss eingelegt worden, so gilt die Berufungsfrist auch bei dem  anderen Berufungsgericht als gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gericht geltenden Recht durch das eingeleitete Berufungsverfahren verursacht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Art. 35ter eingefügt durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    Art. 37 geändert durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963 sowie Zusatzprotokoll Nr. 3 vom 17. 10. 1979 (in Kraft seit 1. 9. 1982).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    Art. 37bis eingefügt durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rheinschiffahrtsgerichte  Anhang  Art. 38.  Jede Ufer-Regierung bestimmt ein für allemal das Obergericht, bei welchem die Berufungen  gegen die in ihrem Gebiete von den Rheinschiffahrtsgerichten erster Instanz gefällten Urteile angebracht  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  von demselben gelegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  chen geltenden Landesgesetze Anwendung.  Art. 39.  Bei dem richterlichen Verfahren in Rheinschiffahrtsangelegenheiten findet weder der Gebrauch  von Stempelpapier noch die Anwendung von Sporteltaxen für die Richter und Gerichtsschreiber statt;  die Parteien haben keine anderen Kosten als diejenigen zu tragen, welche durch Zeugen oder Sachver-  ständige und deren Vorladung, durch Insinuationen, Porto usw. veranlasst und nach der für andere Streit-  sachen bestehenden Taxordnung erhoben werden.  Art.  40.  Erkenntnisse  und  Beschlüsse  der  Rheinschiffahrtsgerichte  eines  Uferstaates  sollen  in  jedem  andern  Rheinuferstaate  unter  Beobachtung  der  in  demselben  vorgeschriebenen  Formen  vollstreckbar  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und alle sonstigen Verfügungen in den bei den Rheinschiffahrtsgerichten anhängigen Sachen in allen  Uferstaaten so angesehen werden, als ob sie von einer Behörde des eigenen Staates erlassen seien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wohnsitz haben, müssen an letzterem bewirkt werden.  Zusatzprotokoll vom 25. Oktober 1972 (Auszug)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Art. I.  ten Zuwiderhandlungen:  a)  nach Massgabe des in den Art. 32 - 40 der Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Verfahrens oder  b)  nach  Massgabe  eines  besonderen  richterlichen  Verfahrens  oder  eines  geeigneten  Verwaltungs-  verfahrens.  (2) Der Vertragsstaat, der von den in Abs. 1 Buchstabe b genannten Möglichkeiten Gebrauch macht, hat  vorzusehen,  a)  dass  die  örtliche  Zuständigkeit  bei  dem  Gericht  oder  der  Behörde  liegt,  in  dessen  bzw.  deren  Bezirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist;  b)  dass  die in  den  Entscheidungen  festgesetzte  Geldbusse  den in  Art.  32  der  Rheinschiffahrtsakte  festgelegten Rahmen nicht überschreitet;  c)  dass diese Entscheidungen erst nach Ablauf einer mindestens einwöchigen Frist nach Zustellung  an den Betroffenen vollstreckbar werden;  d)  dass der Betroffene die Möglichkeit hat, durch Einlegung eines Rechtsmittels binnen dieser Frist  eine Verhandlung und Entscheidung durch das Rheinschiffahrtsgericht, in dessen Bezirk die Zu-  widerhandlung begangen worden ist, herbeizuführen.  (3) Die Vorschriften der Art. 36 Abs. 1 und 3, 39 und 40 Abs. 2 sowie die in Art. 40 Abs. 3 vorgesehene  Garantie der Zustellung am Wohnsitz sind ebenfalls auf die in Abs. 1 Buchstabe b genannten Verfahren  anzuwenden.  (4) Die nach Art. 37 der Rheinschiffahrtsakte beim Obergericht eines Vertragsstaats zulässige Berufung  gegen Entscheidungen, die im Rahmen des in Abs. 1 Buchstabe b genannten Verfahrens ergangen sind,  kann  durch  ein  geeignetes anderes  Rechtsmittel  bei einer anderen  oberen  Gerichtsinstanz  dieses  Ver-  tragsstaats ersetzt werden, unbeschadet der Möglichkeit der Berufung an die Zentralkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    Durch ein weiteres Zusatzprotokoll (Nr. 3) vom 17. 10. 1979, in Kraft getreten am 1. 9. 1982, wurden u. a. Art. 32 und 37 der Revidierten Rhein-  schiffahrtsakte erneut geändert. Diese Änderungen sind in den vorliegenden Anhang eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rheinschiffahrtsgerichte  Anhang  (5) Die vollstreckbaren Entscheidungen, die im Rahmen des in Abs. 1 Buchstabe b genannten Verfah-  rens  ergangen  sind,  stehen  den  Urteilen  und  anderen  Entscheidungen  der  Rheinschiffahrtsgerichte  gleich. Sie werden in den anderen Vertragsstaaten durch die Behörden und Stellen vollstreckt, die mit  der Vollstreckung der Entscheidungen der Rheinschiffahrtsgerichte beauftragt sind.  Art. II.  Die Vertragsstaaten teilen sich durch Vermittlung des Generalsekretärs der Zentralkommission  für die Rheinschiffahrt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die zur Anwendung dieses Proto-  kolls erlassen werden.