Reglement über die Diplomprüfungen der Verkehrsschule (413.520)
INHALT
Reglement über die Diplomprüfungen der Verkehrsschule
- Reglement über die Diplomprüfungen der Verkehrsschule
- §1. Die Diplomprüfungen finden am Ende der 2. Klasse statt.
- §2. Das Verkehrsschuldiplom soll die prüfungsfreie Aufnahme in
- §3. Die Prüfungsleitung obliegt einem Mitglied der Schulleitung.
- §4. Die Diplomprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und
- §5. Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden durch die
- §6. Die mündlichen Prüfungen finden nach den schriftlichen Prüfun-
- §7.
- §8. Die mündliche Prüfung umfasst folgende Fächer:
- §9. Bei Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jeder anderen Un-
- § 10. Nach der Prüfung setzen die Fachkraft und die Fachlehrkraft ge-
- § 11. Nichtprüfungsfächer sind: Englisch, Volkswirtschaftslehre,
- § 12. Die ins Diplom einzusetzenden Noten werden in einer von
- § 13. Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn:
- § 14. Schüler und Schülerinnen, die das Diplomzeugnis nicht erhal-
- §14a.
- § 14 nicht anwendbar.
- § 15. Das Diplomzeugnis enthält:
- 1. Name, Vorname, Bürgerort und Geburtsdatum;
- 2. Zeitpunkt des Ein- und Austritts;
- 3. die Noten der Fächer nach den §§ 7, 8 und 11 Abs. 1 (Diplomfä-
- 4. den Notendurchschnitt der Diplomfächer.
- § 16. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
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