Reglement über die Diplomprüfungen der Verkehrsschule (413.520)
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Reglement über die Diplomprüfungen der Verkehrsschule

Reglement über die Diplomprüfungen der Verkehrsschule (Diplomprüfungen VS)
1) Vom 28. August 1995 Vom Regierungsrat genehmigt am 13. Februar 1996 In Ausführung von § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2) und unter Beachtung des Reglementes über die Diplomprüfung an schwei- zerischen Verkehrsschulen (vom BIGA
3) per 1. Januar 1986 erlassen) erlässt der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt folgendes Regle- ment über die Diplomprüfungen der Verkehrsschule (Diplomprüfun- gen VS):
4) Zeitpunkt

§1. Die Diplomprüfungen finden am Ende der 2. Klasse statt.

Zweck

§2. Das Verkehrsschuldiplom soll die prüfungsfreie Aufnahme in

Lehrberufe der Verkehrsbetriebe und Verwaltungen ermöglichen. Prüfungsorganisation

§3. Die Prüfungsleitung obliegt einem Mitglied der Schulleitung.

Die Prüfung wird von den Fachlehrkräften der betreffenden Klassen und den Expertinnen oder Experten (im Folgenden Fachkraft genannt) abgenommen. Die Fachkräfte werden auf Antrag der Verkehrsbe- triebe und Verwaltungen bestellt.

§4. Die Diplomprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und

einem mündlichen Teil.

§5. Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden durch die

Fachlehrkräfte gestellt. Zur Lösung werden in jedem Fach höchstens drei Stunden eingeräumt. Die Schülerinnen und Schüler stehen dabei unter Aufsicht. Die Fachlehrkräfte korrigieren die Arbeiten und legen sie mit ihren Notenanträgen rechtzeitig den Fachkräften vor.
2 Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden dem Bundes- amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) sowie den Verkehrsbe- trieben und Verwaltungen nach der schriftlichen Prüfung zur Einsicht zugestellt.

§6. Die mündlichen Prüfungen finden nach den schriftlichen Prüfun-

gen statt. Jeder Kandidat und jede Kandidatin wird während zehn Mi- nuten geprüft. Schriftliche Prüfung

§7.

5) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Fächer: Deutsch Französisch Rechnungswesen

§8. Die mündliche Prüfung umfasst folgende Fächer:

Deutsch Französisch Geschichte / Staatskunde Geographie Unerlaubte Hilfsmittel

§9. Bei Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jeder anderen Un-

redlichkeit kann die Diplomkonferenz (§ 12) das Diplomzeugnis ver- weigern.
2 Muss einem Kandidaten oder einer Kandidatin aus diesem Grunde das Diplomzeugnis verweigert werden, so ist eine Wiederholung der Prüfung erst anlässlich der folgenden ordentlichen Prüfungssession möglich. In besonders schweren Fällen kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des Erziehungsdepartementes auf Antrag der Inspektion
6) Ausschluss für immer verfügen. Bewertung

§ 10. Nach der Prüfung setzen die Fachkraft und die Fachlehrkraft ge-

meinsam die Prüfungsnote fest. Können sie sich nicht einigen, so ent- scheidet die Fachkraft.
2 In den Prüfungsfächern wird die Diplomnote aus dem Durchschnitt der Prüfungsnote und dem Mittel der letzten beiden Zeugnisnoten (Er- fahrungsnote) errechnet, wobei am Schluss auf die nächsthöhere oder niedrigere halbe oder ganze Note auf- oder abzurunden ist. In Grenz- fällen (Viertelsnoten) gibt die Erfahrungsnote den Ausschlag.

§ 11. Nichtprüfungsfächer sind: Englisch, Volkswirtschaftslehre,

Sekretariat/Textverarbeitung, Mathematik, Informatik, Betriebswirt- schafts- und Rechtslehre.
7)
2 In den Nichtprüfungsfächern ergibt sich die ganze oder halbe Di- plomnote aus dem Durchschnitt der beiden letzten Zeugnisnoten. Prüfungssitzung

§ 12. Die ins Diplom einzusetzenden Noten werden in einer von

einem Mitglied der Schulleitung geleiteten Sitzung der Fachkräfte und der Fachlehrkräfte, auch derjenigen, die in den Nichtprüfungsfächern unterrichtet haben, genehmigt (Diplomkonferenz).

§ 13. Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn:

a) der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt; b) nicht mehr als drei Noten unter 4 liegen; c) höchstens eine Note unter 3 liegt; d) keine Note unter 2 liegt.
2 Für die Fälle a)–d) sind die Fächer der §§ 7, 8 und 11 Abs. 1 massge- bend.

§ 14. Schüler und Schülerinnen, die das Diplomzeugnis nicht erhal-

ten haben, können das letzte Schuljahr und die Diplomprüfung wieder- holen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

§14a.

8) Für die Schülerinnen und Schüler des Schuljahres 2011/12 ist

§ 14 nicht anwendbar.

2 Die Schülerinnen und Schüler des Schuljahres 2011/12, die die Diplomprüfung nicht bestanden haben, erhalten kein Diplomzeugnis. Diplomzeugnis

§ 15. Das Diplomzeugnis enthält:

1. Name, Vorname, Bürgerort und Geburtsdatum;

2. Zeitpunkt des Ein- und Austritts;

3. die Noten der Fächer nach den §§ 7, 8 und 11 Abs. 1 (Diplomfä-

cher);

4. den Notendurchschnitt der Diplomfächer.

2 Das Diplomzeugnis trägt die Unterschriften des Vorstehers oder der Vorsteherin des Erziehungsdepartementes und des Rektors oder der Rektorin.
Schlussbestimmung

§ 16. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.

9) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Diplomprü- fungen an der Verkehrsabteilung der Kantonalen Handelsschule Basel vom 29. April 1987 aufgehoben.
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