Verordnung betreffend die Markthalle Basel (562.380) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend die Markthalle Basel
- Verordnung betreffend die Markthalle Basel
 - 10. Mai 1928
 - §1. Die Markthalle Basel ist grundsätzlich bestimmt für den Gross-
 - §2. Es dürfen nur Waren in einwandfreiem Zustand, das heisst in
 - §3. Auf dem gesamten Markthallenareal mit allen seinen Einrich-
 - §4. Die Verkaufs- und Lagerplätze sowie die Parkplätze werden von
 - §5. Die Markthalle Basel haftet nur für den Schaden, der von ihrem
 - §6. Markttag ist jeder Wochentag. An Sonn- und gesetzlichen Feier-
 - §7. Der Verwaltungsrat der Markthallen AG erlässt in Ausführung
 - §8. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend den En-