Verordnung betreffend die Markthalle Basel (562.380)
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Verordnung betreffend die Markthalle Basel

Verordnung betreffend die Markthalle Basel (Hallenordnung) Vom 14. Februar 1984 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz betreffend die Verleihung des Rechtes zur Errichtung einer Gross- markthalle und die Unterstützung der Markthalle-Unternehmung vom

10. Mai 1928

1) , erlässt in Ausführung von §11 der Konzession des Regie- rungsrates des Kantons Basel-Stadt zum Betriebe eines Grossmarktes durch die Markthallengenossenschaft
2) Basel vom 29. Juni 1928
3) fol- gende Verordnung: Zweckbestimmung

§1. Die Markthalle Basel ist grundsätzlich bestimmt für den Gross-

handel mit den der menschlichen Ernährung dienenden Erzeugnissen der Landwirtschaft, wie Obst, Agrumen und Gemüse sowie Blumen, Pflanzen, Samen und Saatgut. Beschaffenheit der Waren

§2. Es dürfen nur Waren in einwandfreiem Zustand, das heisst in

Übereinstimmung mit den geltenden lebensmittelpolizeilichen Vor- schriften auf dem Grossmarkt angeboten werden. Ordnung und Sauberkeit

§3. Auf dem gesamten Markthallenareal mit allen seinen Einrich-

tungen ist auf grösste Ordnung und Sauberkeit zu achten. Jede Verun- reinigung, namentlich durch Abfälle, ist zu vermeiden.
2 Das Auftreten von Ratten, Mäusen oder sonstigen Schädlingen ist der Markthallenverwaltung unverzüglich zu melden. Abgaben

§4. Die Verkaufs- und Lagerplätze sowie die Parkplätze werden von

der Markthallenverwaltung vermietet. Für fest vermietete einzelne Objekte sind schriftliche Verträge abzuschliessen.
Haftung und Versicherung

§5. Die Markthalle Basel haftet nur für den Schaden, der von ihrem

Personal in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung widerrechtlich herbeigeführt oder durch technische Mängel der Halleneinrichtung verursacht wird.
2 Für die ausreichende Versicherung der Waren und der privaten Ein- richtungen haben deren Eigentümer zu sorgen. Markt- und Betriebszeiten

§6. Markttag ist jeder Wochentag. An Sonn- und gesetzlichen Feier-

tagen bleibt die Markthalle geschlossen. Die Markt- und Betriebszei- ten werden von der Markthallenverwaltung im Einvernehmen mit den Fachverbänden festgesetzt und bekanntgegeben. Ausführungsbestimmungen

§7. Der Verwaltungsrat der Markthallen AG erlässt in Ausführung

dieser Verordnung mit Zustimmung des Sicherheitsdepartements
4) die für einen geordneten Marktbetrieb erforderlichen Bestimmungen (Re- glemente).
2 Im übrigen gelten die kantonalen Vorschriften über Messen und Märkte sowie das Übertretungsstrafgesetz. Schlussbestimmung

§8. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend den En-

gros- und Migrosverkauf in der Markthalle der Markthallengenossen- schaft Basel (Hallenordnung) vom 8. Oktober 1929. Sie ist zu publizie- ren und wird sofort wirksam.
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