Reglement über die Prüfung der Notariatskandidaten (292.900)
INHALT
Reglement über die Prüfung der Notariatskandidaten
- Reglement über die Prüfung der Notariatskandidaten
- §1. Die Notariatsprüfung erstreckt sich auf das geltende eidgenössi-
- §2. Der Präsident der Justizkommission legt dieser die Bewerbung
- §3. Ist ein Bewerber durch die Justizkommission zur Prüfung zuge-
- §4.
- §5. Vor der mündlichen Prüfung verteilen die Mitglieder der Prü-
- §6.
- §7. Ein Bewerber, der dreimal wegen mangelhafter schriftlicher
- §8. Der Präsident der Prüfungsbehörde teilt dem Bewerber das Er-
- §9.
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