Reglement über die Prüfung der Notariatskandidaten (292.900)
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Reglement über die Prüfung der Notariatskandidaten

Reglement über die Prüfung der Notariatskandidaten Vom 9. Juli 1913 In Ausführung von § 28 Abs. 3 des Notariatsgesetzes vom 27. April
1911
1) erlässt die Justizkommission des Kantons Basel-Stadt, unter Aufhebung des Reglements des Justizkollegiums über die Prüfung der Notare, vom 8. Februar 1870, folgendes Reglement:

§1. Die Notariatsprüfung erstreckt sich auf das geltende eidgenössi-

sche und baselstädtische Zivil-, Straf-, Prozess-, Betreibungs-, Kon- kurs-, Staats- und Verwaltungsrecht und die baselstädtische Notariats- praxis.

§2. Der Präsident der Justizkommission legt dieser die Bewerbung

des Kandidaten nebst Beilagen vor und berichtet ihr über das Vorhan- densein der gesetzlichen Erfordernisse, sowie über allfällige besondere Umstände (Notariatsgesetz §§ 28, 29), die laut Gesetz eine Abwei- chung von dem normalen Gang der Prüfung gestatten.

§3. Ist ein Bewerber durch die Justizkommission zur Prüfung zuge-

lassen worden, so bezeichnet der Präsident der Prüfungsbehörde die Mitglieder, welche die Aufgaben zur schriftlichen Prüfung unter An- gabe der zu gebrauchenden Hilfsmittel zu stellen haben, und setzt die Tage fest, an denen die schriftlichen Aufgaben in Klausur zu lösen sind. Er nimmt dem Bewerber vor der ersten Klausur das Versprechen ab, keine andern Hilfsmittel als die ihm gestatteten zu gebrauchen und überreicht ihm unmittelbar vor der Klausur die Aufgabe und die Hilfs- mittel.
2 Die Klausur beginnt morgens 8 Uhr und endet spätestens abends
12 Uhr.
2)

§4.

3) Jedes Mitglied der Prüfungsbehörde, das eine schriftliche Klau- suraufgabe gestellt hat, gibt über deren Lösung ein Gutachten ab; das- selbe zirkuliert samt der Lösung bei den andern Mitgliedern.
2 Die Prüfungsbehörde entscheidet mit Stimmenmehr, ob die schrift- lich gelösten Arbeiten genügen und ob der Kandidat zur mündlichen Prüfung zugelassen werden kann. In den Fällen, wo der Kandidat von der mündlichen Prüfung befreit ist, ergeht aufgrund der schriftlichen Arbeit der i n § 6 vorgeschriebene Entscheid.
3 Beschliesst sie Abweisung, so trifft sie zugleich die i n § 6 Abs. 2 vorge-

§5. Vor der mündlichen Prüfung verteilen die Mitglieder der Prü-

fungsbehörde die Prüfungsfächer unter sich. Dem Präsidenten steht es frei, sich an der Prüfung zu beteiligen.
2 Die mündliche Prüfung soll in der Regel nicht über zwei Stunden dauern. Sie ist nicht öffentlich.

§6.

4) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde mit Stimmenmehr, ob der Bewerber dem Regierungsrate aufgrund des Prüfungsergebnisses zur Erteilung des Notariats könne empfohlen werden.
2 Beschliesst sie Abweisung, so bestimmt sie zugleich, unter welchen Bedingungen und wann frühestens der abgewiesene Bewerber sich wieder melden kann. Die Wartefrist soll nicht über ein Jahr betragen. Von ihrem Beschlusse macht sie der Justizkommission Anzeige.

§7. Ein Bewerber, der dreimal wegen mangelhafter schriftlicher

oder mündlicher Prüfung abgewiesen worden ist, kann sich nicht wie- der melden.

§8. Der Präsident der Prüfungsbehörde teilt dem Bewerber das Er-

gebnis der Prüfung schriftlich mit.

§9.

5) Vor Beginn der Prüfung hat der Bewerber beim Sekretariat des Justizdepartements zuhanden der Prüfungsbehörde die Kosten von Fr. 800.– zu hinterlegen.
2 Bei Nichtbestehen der Prüfung sind dem Bewerber Fr. 200.–, bei Rückzug vor Beginn der Durchführung die gesamten Kosten zurückzu- erstatten.
3 Die Prüfungsbehörde setzt die Verteilung der Prüfungskosten fest.
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