Geschäftsordnung des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt (111.500)
INHALT
Geschäftsordnung des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt
- Geschäftsordnung des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt
- §1. Die Mitglieder beraten und stimmen ohne verbindliche Instruk-
- §2. Die Mitglieder sind für ihre Äusserungen in den Sitzungen des
- §3. Rücktritt oder Wegzug aus dem Kanton ist dem Ratspräsidium
- §4. Die Ratsmitglieder erhalten für jede Halbtagessitzung im Ple-
- §5. Die Ratsmitglieder, denen aus der Zugehörigkeit zum Verfas-
- §6.
- §7. In der letzten Sitzung des Amtsjahres wählt der Verfassungsrat
- §8. Das Ratspräsidium hat folgende Aufgaben:
- §9. Der Statthalter oder die Statthalterin hat folgende Aufgaben:
- § 10. Das Büro übernimmt organisatorische und administrative Auf-
- § 11. Das Ratssekretariat steht unter der Aufsicht des Ratspräsiden-
- § 12. Das Ratspräsidium, das Büro und mit Zustimmung des Büros
- § 13. Drei Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden.
- § 14. Die einzelnen Teile der Verfassung sind in den hierfür bestimm-
- § 15. Vorschläge können von einem oder mehreren Mitgliedern des
- § 16. Anregungen, die dem Rat von der Regierung, dem Grossen
- § 17. Anträge zur Tagesordnung werden vor Behandlung der Ge-
- § 18. Es bestehen die folgenden Kommissionen:
- § 19. Das Büro koordiniert die Arbeit der Kommissionen und ent-
- § 20. Die Kommissionen beraten die ihnen zugewiesenen Teile der
- § 21. Die Redaktionskommission überprüft den Verfassungsentwurf
- § 22. Über die Sitzungen der Kommissionen wird ein Protokoll ge-
- § 23. Die Kommissionen sind befugt, Mitglieder des Regierungsrates
- § 10 Abs. 6 lit. i und § 12 bleiben vorbehalten.
- § 24. Die Kommissionen stellen dem Verfassungsrat Antrag.
- § 25. Das Ratspräsidium veranlasst die Einladung durch Versand der
- § 26. Über die Sitzungen des Verfassungsrates wird ein Protokoll ge-
- § 27. Die Sitzungen des Verfassungsrates, nicht aber die Kommis-
- § 28. Damit gültig verhandelt werden kann, müssen mindestens
- § 29. Vorschläge und Anregungen sowie Berichte und Anträge des
- § 30. Die Behandlung eines neu eingegangenen Vorschlages be-
- § 31. Der Rat kann nach der ersten Lesung eine zweite Lesung des
- § 32. Die Ratsmitglieder richten ihre Wortbegehren persönlich an
- § 33. Wer nicht zur Sache spricht, sich in beleidigender Weise äussert,
- § 34. Die Redaktionskommission erstellt aufgrund der Vorberei-
- § 35. Die Schlussabstimmung über den Verfassungsentwurf findet
- § 36. Vor der Abstimmung gibt das Ratspräsidium eine Übersicht
- § 37. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit sie nicht dem
- § 38. Die Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang nach dem Grundsatz
- § 39. Die Wahl mehrerer Mitglieder eines Organs erfolgt gleichzeitig
- § 40. Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Verfassungs-
- § 41. Abweichungen von der Geschäftsordnung in Verfahrensfragen
- § 42. Subsidiär gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ge-
- § 43. Die Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie wird unter Vorbe-
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