Geschäftsordnung des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt (111.500)
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Geschäftsordnung des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt

Geschäftsordnung des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt Vom 20. Juni 2000 Gestützt auf § 54 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. De- zember 1889
1) beschliesst der Verfassungsrat des Kantons Basel-Stadt: Erster Abschnitt: Rechte und Pflichten der Mitglieder Freies Mandat

§1. Die Mitglieder beraten und stimmen ohne verbindliche Instruk-

tion nach ihrem freien Entschluss. Immunität

§2. Die Mitglieder sind für ihre Äusserungen in den Sitzungen des

Rates und der Kommissionen nur dem Verfassungsrat verantwortlich.
2 Eine strafrechtliche Verfolgung ist nur möglich, wenn der Verfas- im Zeitpunkt der Abstimmung im Rat anwesenden Mitglieder die Im- munität aufhebt. Ausscheiden

§3. Rücktritt oder Wegzug aus dem Kanton ist dem Ratspräsidium

schriftlich mitzuteilen. Erlischt ein Mandat wegen Tod, Rücktritt oder Wegzug, so veranlasst das Ratspräsidium die Staatskanzlei, den Nach- rückenden oder die Nachrückende festzustellen. Entschädigungen

§4. Die Ratsmitglieder erhalten für jede Halbtagessitzung im Ple-

num und für jede Sitzung in den Kommissionen ein Sitzungsgeld.
2 Das Sitzungsgeld für jede Sitzung des Verfassungsrates beträgt:
1a) a) für den Ratspräsidenten oder die Ratspräsidentin .... Fr. 300.– b) für den Statthalter oder die Statthalterin ............ Fr. 200.– c) für die Ratsmitglieder ........................... Fr. 150.–
3 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin erhält eine einmalige Aufwandsentschädigung von Fr. 6000.–.
Erwerbsersatz

§5. Die Ratsmitglieder, denen aus der Zugehörigkeit zum Verfas-

sungsrat nachweisbar regelmässige Erwerbseinbussen erwachsen oder denen dadurch ausserordentliche Unkosten entstehen, weil sie in ihrer Familie unbezahlte Betreuungsaufgaben nicht wahrnehmen können, haben Anspruch auf vollen oder teilweisen Ersatz der Ausfälle bzw. der Kosten, sofern ihnen deren Übernahme nicht zugemutet werden kann.
2 Das Büro entscheidet endgültig über entsprechende Anträge. Zweiter Abschnitt: Organisation i. leitungsorgane Amtsjahr

§6.

1b) Das Amtsjahr des Verfassungsrates beginnt jeweils am 1. April.
2 Das Amtsjahr 2004/2005 wird bis nach der Volksabstimmung über die neue Kantonsverfassung verlängert.
3 Wird der vorgelegte Verfassungsentwurf von den Stimmberechtigten angenommen, so dauert das Amtsjahr 2004/2005 bis zur Auflösung des Verfassungsrats.
4 Wird der vorgelegte Verfassungsentwurf von den Stimmberechtigten abgelehnt, so nimmt der Verfassungsrat an einer nächsten Sitzung die Wahlen gemäss § 7 unverzüglich vor und legt Beginn und Ende des Amtsjahres 2005/2006 fest. Jährliche Wahlen

§7. In der letzten Sitzung des Amtsjahres wählt der Verfassungsrat

für die Dauer eines Jahres: a) den Ratspräsidenten oder die Ratspräsidentin, b) den Statthalter oder die Statthalterin, c) sechs weitere Mitglieder des Büros.
2 Der abtretende Ratspräsident oder die abtretende Ratspräsidentin ist für das folgende Amtsjahr nur als weiteres Mitglied des Büros wie- Aufgaben des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin

§8. Das Ratspräsidium hat folgende Aufgaben:

a) es leitet die Sitzungen des Verfassungsrates und des Büros, b) es hat die Aufsicht über das Ratssekretariat,
Aufgaben des Statthalters oder der Statthalterin

§9. Der Statthalter oder die Statthalterin hat folgende Aufgaben:

a) er oder sie vertritt den Ratspräsidenten oder die Ratspräsidentin bei dessen oder deren Abwesenheit, b) er oder sie unterstützt den Ratspräsidenten oder die Ratspräsiden- tin in seinen oder ihren Aufgaben, c) er oder sie führt in den Sitzungen des Verfassungsrates die Liste der Rednerinnen und Redner.
2 Hat der Statthalter oder die Statthalterin die Sitzungen zu leiten oder ist er oder sie abwesend, so bestimmt der Verfassungsrat einen Stellver- treter oder eine Stellvertreterin. Sind der Ratspräsident oder die Rats- präsidentin und der Statthalter oder die Statthalterin abwesend, be- stimmt der Verfassungsrat für beide Stellvertreter oder Stellvertrete- rinnen. Diese Wahlen werden von einem Mitglied des Büros geleitet. Büro

§ 10. Das Büro übernimmt organisatorische und administrative Auf-

gaben, die der Verfassungsrat als Gesamtbehörde nicht erledigen kann.
2 Das Büro besteht aus dem Ratspräsidenten oder der Ratspräsiden- tin, dem Statthalter oder der Statthalterin und sechs weiteren Mitglie- dern.
3 Es tritt auf Einladung des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin zusammen.
4 Die Ratssekretäre oder die Ratssekretärinnen nehmen an den Büro- sitzungen mit beratender Stimme teil.
5 Über die Sitzungen des Büros wird ein zusammenfassendes Proto- koll erstellt.
6 Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben: a) es setzt die Sitzungen des Verfassungsrates fest, b) es stellt die Traktandenliste auf, c) es wählt die Präsidien der Kommissionen, d) es weist Eingaben an die zuständigen Kommissionen, e) es koordiniert die Arbeit der Kommissionen, f) es überwacht die Einhaltung des vom Verfassungsrat beschlosse- nen Terminplans, g) es stellt die Verbindung zum Grossen Rat und zum Regierungsrat her, h) es trifft bei Wahlgeschäften die notwendigen Vorbereitungen, i) es bewilligt die Ausgaben des Verfassungsrates und seiner Organe, j) es wählt die Ratssekretäre oder die Ratssekretärinnen,
ii. ratsdienste Ratssekretariat

§ 11. Das Ratssekretariat steht unter der Aufsicht des Ratspräsiden-

ten oder der Ratspräsidentin und besorgt die Kanzleigeschäfte des Ver- fassungsrates.
2 Es besteht aus den Ratssekretären oder den Ratssekretärinnen und deren Hilfspersonal.
3 Das Ratssekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) es erlässt im Auftrag des Ratspräsidenten oder der Ratspräsiden- tin und der Kommissionspräsidien die Einladungen zu den Sitzun- gen des Verfassungsrates, des Büros und der Kommissionen, b) es organisiert den Weibeldienst an den Sitzungen des Verfassungs- rates, c) es führt Protokoll in den Sitzungen des Verfassungsrates und des Büros, d) es vermittelt auf Beschluss des Büros Dokumentationsmaterial, e) es besorgt das Rechnungswesen des Verfassungsrates. Rechtsdienst

§ 12. Das Ratspräsidium, das Büro und mit Zustimmung des Büros

auch Kommissionen können rechtliche Fragen durch die von ihnen be- iii. fraktionen Zusammensetzung

§ 13. Drei Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden.

2 Die Fraktionen geben dem Büro schriftlich die Namen ihrer Vorsit- zenden bekannt. iv. instrumentarium Vorberatungsprinzip

§ 14. Die einzelnen Teile der Verfassung sind in den hierfür bestimm-

ten Kommissionen vorzuberaten.
2 Vorschläge zum Inhalt der Verfassung sind, wenn auf sie eingetreten wird, einer Kommission zur Vorberatung zu überweisen.
3 Vorschläge zur Ergänzung oder Änderung der Geschäftsordnung
Vorschläge

§ 15. Vorschläge können von einem oder mehreren Mitgliedern des

Verfassungsrates oder von Fraktionen eingebracht werden. Sie sind der Kanzlei des Verfassungsrates schriftlich und unterschrieben einzurei- chen.
2 Vorschläge einzelner oder mehrerer Mitglieder werden vom erstun- terzeichnenden Mitglied vertreten. Die Unterzeichnenden können ein- stimmig ein anderes Mitglied bezeichnen, das den Vorschlag zu vertre- ten hat.
3 Vorschläge von Fraktionen werden durch das von der Fraktion be- zeichnete Mitglied vertreten.
4 Das einen Vorschlag vertretende Ratsmitglied kann den Vorschlag, bevor er überwiesen wurde, zurückziehen oder ihn redaktionell verbes- sern oder ergänzen. Anregungen

§ 16. Anregungen, die dem Rat von der Regierung, dem Grossen

Rat, den Behörden der Gemeinden, von öffentlich-rechtlichen Kirchen und anderen Körperschaften, von Verbänden, Interessengruppen und von einzelnen Personen aus der Bevölkerung zugehen, werden vom Ratsbüro einer der Kommissionen zur Beurteilung überwiesen. Die Kommissionen sind nicht verpflichtet, auf solche Anregungen einzutre- ten. Sie berichten dem Rat.
2 Das Büro kann offensichtlich unerhebliche oder mit der Aufgabe des Verfassungsrates in keinem Zusammenhang stehende Anregungen selbst beurteilen und sie, insofern sie materiell als Petitionen vor eine andere Behörde gehören, an diese weiterleiten. Es berichtet dem Rat.
3 Das Ratsbüro informiert die Öffentlichkeit über die Möglichkeit, beim Verfassungsrat Anregungen einzubringen. Anträge zur Tagesordnung

§ 17. Anträge zur Tagesordnung werden vor Behandlung der Ge-

schäfte erledigt.
2 Ordnungsanträge werden vor der Weiterberatung des zur Behand- lung stehenden Sachgeschäftes erledigt.
v. kommissionsarbeit Kommissionen

§ 18. Es bestehen die folgenden Kommissionen:

a) Kommission Ingress und Grundrechte, b) Kommission Volksrechte und Verfassungsrevision, c) Kommission Behörden, d) Kommission Staatsaufgaben, e) Kommission Finanzverfassung, f) Kommission Religionsgemeinschaften und Bildung, g) Kommission Gemeinden und regionale Zusammenarbeit, h) Redaktionskommission.
2 Bei Bedarf können weitere Kommissionen eingesetzt werden.
3 Die Kommissionen bestehen aus je neun Mitgliedern.
4 Die Wahl der Kommissionen und ihrer Vorsitzenden wird auf Vor- schlag der Fraktionen vom Büro vorgenommen, ausser wenn der Rat beschliesst, eine Wahl selbst vorzunehmen.
5 Bei der Zusammensetzung der Kommissionen und der Verteilung der Kommissionspräsidien sind die Fraktionen nach ihrer Stärke ange- messen zu berücksichtigen.
6 Auf Vorschlag einer Fraktion kann das Büro bzw. der Rat anstelle eines Mitgliedes dieser Fraktion, der nach der vorgesehenen Sitzvertei- lung der Sitz in einer Kommission zukäme, das Mitglied einer anderen Fraktion wählen.
7 Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt, dem Kommissionspräsi- denten oder der Kommissionspräsidentin ein anderes Mitglied seiner Fraktion als seinen Suppleanten oder als seine Suppleantin zu bezeich- nen, das im Falle seiner Verhinderung an seiner Stelle an den Kommis- sionssitzungen teilnehmen kann.
8 Die Redaktionskommission besteht aus acht Mitgliedern. Für ihre Zusammensetzung bestehen keine Einschränkungen.
1c) Koordination

§ 19. Das Büro koordiniert die Arbeit der Kommissionen und ent-

scheidet im Zweifels- oder Streitfall, welche Kommission sich eines Be- handlungsgegenstandes anzunehmen hat. Die Beschlüsse des Rates be- züglich der Überweisung von Vorschlägen bleiben vorbehalten. Beratung in den Kommissionen

§ 20. Die Kommissionen beraten die ihnen zugewiesenen Teile der

4 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat überdies Redaktionskommission

§ 21. Die Redaktionskommission überprüft den Verfassungsentwurf

oder einzelne Teile davon: a) in sprachlicher und systematischer Hinsicht, b) auf Klarheit und Verständlichkeit des Verfassungstextes, c) auf inhaltliche Geschlossenheit und Widerspruchslosigkeit.
2 Sie lässt die Sachkommissionen zu den vom Rat noch nicht behandel- ten Fragen berichten und arbeitet mit den Vorsitzenden der Sachkom- missionen zusammen.
1d) Kommissionsprotokolle

§ 22. Über die Sitzungen der Kommissionen wird ein Protokoll ge-

führt.
2 Die Kommissionsprotokolle werden den Kommissionsmitgliedern, den Sachkommissionsvorsitzenden, den Büromitgliedern sowie den Fraktionspräsidien regelmässig zugestellt. Sie werden wenn möglich an der nächsten Kommissionssitzung genehmigt.
3 Jedes Ratsmitglied kann Kommissionsprotokolle im Einzelfall beim Ratssekretariat beziehen. Beizug von Sachverständigen

§ 23. Die Kommissionen sind befugt, Mitglieder des Regierungsrates

und andere Aussenstehende oder einzelne Ratsmitglieder als Sachver- ständige beizuziehen oder mit besonderen Aufgaben zu beauftragen.

§ 10 Abs. 6 lit. i und § 12 bleiben vorbehalten.

2 Werden Sachverständige aus der kantonalen Verwaltung sowie von den Gerichten beigezogen, so ist die vorgesetzte Behörde sowie das Büro davon in Kenntnis zu setzen.
3 Die Entschädigung von Sachverständigen und Beauftragten regelt das Büro. Anträge an den Verfassungsrat

§ 24. Die Kommissionen stellen dem Verfassungsrat Antrag.

2 Sie erstatten einen schriftlichen Bericht, der die gestellten Anträge begründet.
Dritter Abschnitt: Sitzungen des Verfassungsrates i. allgemeine bestimmungen Einladung

§ 25. Das Ratspräsidium veranlasst die Einladung durch Versand der

Tagesordnung und durch Publikation im Kantonsblatt. Die Tagesord- nung ist zusammen mit dem Geschäftsverzeichnis spätestens zehn Tage vor der Sitzung zum Versand aufzugeben.
2 Der Verfassungsrat versammelt sich zu den Sitzungen auf eigenen Beschluss oder auf Beschluss des Büros.
3 Das Geschäftsverzeichnis wird vom Ratssekretariat zusammenge- stellt und enthält a) die neu eingegangenen Geschäfte (Vorschläge, Anregungen, Be- richte und Schreiben der Kommissionen und des Büros), b) die bei der Kanzlei des Verfassungsrates liegenden Geschäfte, c) die bei Kommissionen oder beim Büro liegenden Geschäfte.
4 Die neu eingegangenen und noch nicht behandelten Vorschläge wer- den im Geschäftsverzeichnis im Wortlaut abgedruckt.
5 Nach dem Druck des Verzeichnisses eingegangene Geschäfte wer- den eine halbe Stunde vor Sitzungsbeginn zur Einsichtnahme durch die Ratsmitglieder aufgelegt. Protokoll

§ 26. Über die Sitzungen des Verfassungsrates wird ein Protokoll ge-

führt, das der Öffentlichkeit zugänglich ist.
2 Die Sitzungen des Verfassungsrates werden auf Tonband aufgezeich- net. Öffentlichkeit

§ 27. Die Sitzungen des Verfassungsrates, nicht aber die Kommis-

sionssitzungen sind öffentlich.
2 Die Kommissionen können beschliessen, die Anhörung von Sachver- ständigen öffentlich durchzuführen.
3 Die Kommissionen können den Kommissionspräsidenten oder die Kommissionspräsidentin beauftragen, nach Rücksprache mit dem Büro die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Kommissionsberatun- gen zu informieren.
4 Das Publikum und die Vertreter oder Vertreterinnen der Medien haben sich auf den ihnen zugewiesenen Tribünen aufzuhalten und sich
ii. verhandlungen im rat Verhandlungsfähigkeit

§ 28. Damit gültig verhandelt werden kann, müssen mindestens

31 Mitglieder anwesend sein. Zu Beginn und nach jeder Unterbre- chung wird ein Namensaufruf durchgeführt. Behandlung der Geschäfte

§ 29. Vorschläge und Anregungen sowie Berichte und Anträge des

Büros und der Kommissionen müssen mindestens drei Wochen vor ihrer Behandlung an die Mitglieder des Verfassungsrates versandt wer- den.
2 In dringenden Fällen kann der Verfassungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen auch dann die Behandlung eines Ge- schäftes beschliessen, wenn diese Frist nicht eingehalten worden ist. Eintretensdebatte und Detailberatung

§ 30. Die Behandlung eines neu eingegangenen Vorschlages be-

schränkt sich auf die Debatte über das Eintreten.
2 Zu den übrigen Geschäften wird zuerst eine Eintretensdebatte durchgeführt. Auf den Eintretensbeschluss folgt die Detailberatung.
3 Wer für eine Kommission oder das Büro referiert, hat das erste Votum und das Schlusswort. Zur Auskunftserteilung kann dem Refe- renten oder der Referentin jederzeit das Wort erteilt werden. Erste und zweite Lesung

§ 31. Der Rat kann nach der ersten Lesung eine zweite Lesung des

zur Beratung stehenden Geschäftes beschliessen.
2 Der Verfassungsentwurf ist obligatorisch einer zweiten Lesung zu unterziehen.
Wortbegehren und Redezeit

§ 32. Die Ratsmitglieder richten ihre Wortbegehren persönlich an

den Ratspräsidenten oder die Ratspräsidentin oder an den Statthalter oder die Statthalterin. Das Wort wird in der Reihenfolge der Anmel- dungen erteilt. Den Sprechern oder Sprecherinnen der Fraktionen kann das Wort zuerst erteilt werden. Ausser der Reihe kann das Wort nur zur Geschäftsordnung erteilt werden.
2 Der Rat kann vor einer Eintretensdebatte oder einer Detailberatung mit einfachem Mehr eine Beschränkung der Redezeit für die Sprecher oder Sprecherinnen der Fraktionen auf zehn Minuten, für Einzelspre- cher oder Einzelsprecherinnen auf fünf Minuten und eine Beschrän- kung der Anzahl der Voten auf zwei Voten für jedes Ratsmitglied be- schliessen.
3 Für Voten zur Tagesordnung und für Ordnungsanträge gilt eine Be- schränkung der Redezeit auf fünf Minuten.
4 Mit zwei Dritteln der Stimmen kann der Rat überdies die Rednerliste schliessen. Bereits gemeldeten Ratsmitgliedern ist das Wort noch zu er- teilen. Ordnungsaufruf und Disziplinarmassnahmen

§ 33. Wer nicht zur Sache spricht, sich in beleidigender Weise äussert,

durch unsachliche Bemerkungen die Verhandlungen stört oder sonst- wie gegen die Geschäftsordnung verstösst, wird vom Ratspräsidium zur Ordnung gerufen. Wer zum zweiten Mal zur Ordnung gerufen wird, verliert das Recht, zum betreffenden Geschäft weiterhin zu votieren.
2 Das Ratspräsidium kann Mitglieder, die fortgesetzt die Ordnung stö- ren, zum Verlassen des Saales auffordern. Kommt ein Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, beschliesst der Verfassungsrat mit der Mehr- heit von zwei Dritteln der im Zeitpunkt der Abstimmung im Rat anwe- senden Mitglieder über dessen Ausschluss.
3 Im Falle der Ruhestörung ist das Ratspräsidium befugt, die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben. Redaktion des Verfassungsentwurfs

§ 34. Die Redaktionskommission erstellt aufgrund der Vorberei-

tungsarbeit der Kommissionen und aufgrund der Beschlüsse des Rates den zusammenhängenden Entwurf der neuen Verfassung und unter- breitet ihn mit ihrem Bericht dem Rat.
1e)
2 Nach Abschluss der ersten Lesung des Verfassungsentwurfes überar-
Schlussabstimmung

§ 35. Die Schlussabstimmung über den Verfassungsentwurf findet

unter Namensaufruf statt. iii. abstimmungen und wahlen Abstimmungsverfahren

§ 36. Vor der Abstimmung gibt das Ratspräsidium eine Übersicht

über die gestellten Anträge und unterbreitet einen Vorschlag über die Reihenfolge der Abstimmungen. Einwände gegen diesen Vorschlag sind sofort zu behandeln.
2 Änderungs-Unteranträge sind vor den Änderungs-Anträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Bei einer Abstimmung dürfen nie mehr als zwei Anträge einander gegenüberge- stellt werden.
3 Für die Berechnung des Mehrs ist das absolute Mehr der Stimmen- den massgebend.
4 Das Ratspräsidium stellt fest, ob das Mehr unzweifelhaft ist oder ob die Stimmen gezählt werden müssen. Jedes Ratsmitglied kann die Zäh- lung verlangen.
5 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin kann mitstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.
6 Wenn 10 Mitglieder es schriftlich verlangen, findet eine namentliche Abstimmung statt. Wahlverfahren, stille Wahl

§ 37. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit sie nicht dem

Büro übertragen sind. Vorbehalten bleibt die stille Wahl.
2 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin kann mitwählen.
3 Entspricht die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählen- den, so erfolgt stille Wahl. Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin erklärt die Vorgeschlagenen für gewählt.
4 Die stille Wahl ist ausgeschlossen bei der Wahl der Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin und dem Statthalter oder der Statthalterin des Verfassungsrates. Einzelwahl

§ 38. Die Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang nach dem Grundsatz

Listenwahl

§ 39. Die Wahl mehrerer Mitglieder eines Organs erfolgt gleichzeitig

auf einer Liste. Diese ist nur gültig, wenn sie mindestens den Namen eines Wählbaren oder einer Wählbaren enthält. Sie darf höchstens so viele Namen aufweisen, als Personen zu wählen sind. Überzählige Namen werden am Ende der Liste gestrichen.
2 Die Wahlen erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Das absolute Mehr erreicht, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
3 Vom dritten Wahlgang an entscheidet das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das vom Ratspräsidenten oder von der Ratspräsidentin sofort, dem Rat sichtbar, gezogen wird. Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen Änderung der Geschäftsordnung

§ 40. Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Verfassungs-

rates revidiert werden. Abweichung von der Geschäftsordnung

§ 41. Abweichungen von der Geschäftsordnung in Verfahrensfragen

können im Einzelfall vom Verfassungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Zeitpunkt der Abstimmung im Rat anwesenden Mit- glieder beschlossen werden. Subsidiarität

§ 42. Subsidiär gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ge-

schäftsordnung des Grossen Rates vom 24. März 1988 und dessen Aus- führungsbestimmungen. Inkrafttreten

§ 43. Die Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie wird unter Vorbe-

halt von Abs. 2 am 20. Juni 2000 wirksam.
2)
2 §§ 4, 5, 6 und 7 werden rückwirkend auf den 27. Januar 2000 wirk- sam.
2)
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