Reglement über die Prüfung von Lehrkräften der Sekundarstufe I (439.425)
INHALT
Reglement über die Prüfung von Lehrkräften der Sekundarstufe I
- Reglement über die Prüfung von Lehrkräften der Sekundarstufe I
- §1. Dieses Reglement regelt das Prüfungswesen und die Durchfüh-
- §2. Die Prüfungen haben den Zweck, die fachwissenschaftliche und
- §3. Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für
- §4. Der Prüfungsausschuss für das Lehramt der Sekundarstufe I
- §5. Die Anmeldung für eine Prüfung erfolgt auf dem Sekretariat des
- §6. Die Prüfungen werden im Auftrag des Prüfungsausschusses von
- §7.
- 1. Fachwissenschaftliche und fachliche Prüfungen
- 2. Berufswissenschaftliche Prüfungen
- 3. Schulpraktische Prüfungen
- 4. Prüfungen in den ergänzenden Fachkursen (§ 9 der Ordnung)
- §8. Die fachwissenschaftlichen und fachlichen Prüfungen werden
- 8. Semester.
- §9. Alle Prüfungsteile werden durch die Noten 6 bis 1 bewertet (6 =
- § 10. Die Resultate der fachwissenschaftlichen und fachlichen Prü-
- § 11. Nach Abschluss einer oder mehrerer fachwissenschaftlicher
- § 13. Die einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen fachwis-
- § 14. Inhaber und Inhaberinnen eines Lehramtsdiploms der Sekun-
- § 8 der Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundar-
- § 3 Abs. 1 der gleichen Ordnung erfüllt sind und Inhalt und Umfang der
- § 15. Es werden Prüfungsgebühren erhoben, deren Höhe in geson-
- § 16. Gegen Entscheide des Prüfungsausschusses kann nach den all-
Feedback