Reglement über die Prüfung von Lehrkräften der Sekundarstufe I (439.425)
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Reglement über die Prüfung von Lehrkräften der Sekundarstufe I

Reglement über die Prüfung von Lehrkräften der Sekundarstufe I Vom 4. Mai 1996 Der Prüfungsausschuss für das Lehramt der Sekundarstufe I, ge- stützt auf den § 17 Abs. 2 der Ordnung für die Ausbildung von Lehr- kräften der Sekundarstufe I vom 13. Februar 1995
1) , beschliesst: Inhalt des Reglements

§1. Dieses Reglement regelt das Prüfungswesen und die Durchfüh-

rung der Prüfungen im Rahmen der Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I. Zweck und Gegenstand der Prüfungen

§2. Die Prüfungen haben den Zweck, die fachwissenschaftliche und

fachliche, die berufswissenschaftliche und die schulpraktische Kompe- tenz der Studierenden festzustellen, und zerfallen in entsprechende Teile.
2 Die Gegenstände der Prüfungen sind durch die Ziele und Inhalte der Studienordnungen der einzelnen Fächer geregelt bzw. in den Weglei- tungen der einzelnen Ausbildungsinstitutionen aufgeführt. Zulassung zu den Prüfungen

§3. Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für

die Zulassung zur Ausbildung gemäss §§ 3 oder 15 der Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I vom 13. Februar 1995 erfüllt, sich am Pädagogischen Institut eingeschrieben, alle in der Ord- nung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I und in den Studienordnungen und Wegleitungen vorgeschriebenen Veran- staltungen besucht, die Leistungsnachweise gemäss den Studienord- nungen und Wegleitungen erbracht und allfällige Zwischenprüfungen mit Erfolg absolviert hat.
2 Die Zulassung zu gewissen ergänzenden Fachkursen gemäss § 9 der Ordnung kann von vorgängig bestandenen fachwissenschaftlichen Ausbildungsgängen in für den entsprechenden Fachkurs massgeben- den Grundlagenfächern abhängig gemacht werden. Einzelheiten re- geln die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
Prüfungsausschuss

§4. Der Prüfungsausschuss für das Lehramt der Sekundarstufe I

– koordiniert und leitet die Prüfungen; – entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, einschliesslich Sonder- fälle wie vorzeitige Zulassung; – entscheidet über die Zulassung zur Weiterbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I gemäss § 15 der Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I vom 13. Februar 1995, die nicht unter die Bestimmungen von § 14 dieses Reglements fallen; – bestimmt die Prüfenden und Experten und Expertinnen auf Antrag der betreffenden Ausbildungsinstitute und entscheidet bei allfällig zwischen Prüfenden und Expertinnen oder Experten bestehenden Meinungsverschiedenheiten; – stellt die Ergebnisse der Prüfungen fest und entscheidet über die Ab- gabe der Prüfungsausweise und Diplome; – entscheidet über alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit den Prüfungen stellen. Prüfungsanmeldung und Rückzug

§5. Die Anmeldung für eine Prüfung erfolgt auf dem Sekretariat des

Prüfungsausschusses.
2 Der Rückzug einer Prüfungsanmeldung ist spätestens sieben Tage vor Beginn der entsprechenden Prüfung der Leitung des Prüfungsaus- schusses schriftlich mitzuteilen. Massgebend ist das Datum des Post- stempels. Eine verspätete oder versäumte Abmeldung bedeutet Nicht- bestehen der Prüfung.
3 Die Leitung des Prüfungsausschusses kann aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses oder wegen anderer triftiger Gründe eine spätere Abmel- dung annehmen.
4 Prüfende und Expertinnen und Experten

§6. Die Prüfungen werden im Auftrag des Prüfungsausschusses von

den Ausbildenden der betreffenden Ausbildungsinstitute als Prüfende vorbereitet, durchgeführt und bewertet.
2 Alle mündlichen, praktischen und schulpraktischen Prüfungen erfol- gen unter Vorsitz eines Experten oder einer Expertin.
3 Die Expertinnen und Experten nehmen Einsicht in alle Prüfungsar- beiten.
Dauer und Umfang der Prüfungen

§7.

1. Fachwissenschaftliche und fachliche Prüfungen

1 Die fachwissenschaftlichen Prüfungen umfassen pro Regelfach – eine schriftliche Prüfung von 4 Stunden; – eine mündliche Prüfung von 60 Minuten.
2 Die schriftlichen Prüfungen in den modernen Fremdsprachenfä- chern müssen in der entsprechenden Sprache geschrieben werden.
3 Die schriftlichen Prüfungen in Latein und Griechisch bestehen zu gleichen Teilen aus einer Übersetzung ins Lateinische oder Griechische und aus dem Lateinischen oder Griechischen.
4 In Fächern mit verkürzter Studiendauer findet nur eine mündliche Prüfung von 60 Minuten statt.
5 Die fachlichen Prüfungen der Fächer des handwerklich-musisch- sportlichen Bereichs (HMS-Fächer) umfassen pro Fach – praktische Prüfungen, deren Prüfungsdauer in den entsprechenden Studienordnungen geregelt ist; – eine mündliche Prüfung von 30 Minuten oder eine schriftliche Prü- fung von 4 Stunden. Die Einzelheiten sind in den entsprechenden Studienordnungen geregelt.

2. Berufswissenschaftliche Prüfungen

Die berufswissenschaftlichen Prüfungen umfassen – eine mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaften/Allgemeine Didaktik von 30 Minuten; – eine mündliche Prüfung in Fachdidaktik in zwei Fächern von je
15 Minuten.

3. Schulpraktische Prüfungen

Die schulpraktische Prüfung besteht in jedem Fach aus dem Besuch und der Beurteilung je einer Lektion bzw. einer im Fach geltenden Un- terrichtseinheit (je nach Fach Lektion, Doppellektion, Halbtag), vor- behältlich der Bestimmung in Ziffer 5.4. der Ausführungsbestimmun- gen für die Prüfung von Lehrkräften der Sekundarstufe I vom 23. März
1998 (je eine Prüfungslektion in textilem und nichttextilem Werken im Fach Manuelles Gestalten).
2)

4. Prüfungen in den ergänzenden Fachkursen (§ 9 der Ordnung)

Die Prüfungen in den ergänzenden Fachkursen bestehen aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten und einer Prüfungslektion.
Zeitpunkt der Prüfungen

§8. Die fachwissenschaftlichen und fachlichen Prüfungen werden

am Ende dieses Ausbildungsteils, d. h. in der Regel frühestens nach 4 bzw. 6 Semestern, durchgeführt.
2 Die berufswissenschaftlichen und schulpraktischen Prüfungen wer- den gegen Ende dieses Ausbildungsteils durchgeführt, d. h. – die berufswissenschaftlichen Prüfungen frühestens im 8. Semester; – die schulpraktische Prüfung frühestens im 8. Semester im Rahmen des Schlusspraktikums; – die Prüfungen in den ergänzenden Fachkursen frühestens im 7. oder

8. Semester.

Bewertung der Prüfungen

§9. Alle Prüfungsteile werden durch die Noten 6 bis 1 bewertet (6 =

sehr gut , 5 = gut, 4 = genügend , 3 = ungenügend , 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht), wobei halbe Zwischennoten zulässig sind. Noten unter 4 gel- ten als ungenügend.
2 Setzt sich eine Note aus mehreren Einzelprüfungen zusammen, wird vorbehältlich der Bestimmungen in Abs. 3 ein Durchschnitt von ,25 auf den nächsten halben und von ,75 auf den nächsten ganzen Notenwert aufgerundet.
3 Bei den fachwissenschaftlichen und fachlichen Prüfungen wird pro Fach eine Note gesetzt. Dabei wird in den Regel- und HMS-Fächern zugunsten der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung auf- oder abge- rundet.
4 Die berufswissenschaftliche Prüfung wird mit einer Note bewertet. Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der drei mündlichen Prü- fungen (eine Prüfung in Erziehungswissenschaft/Allgemeine Didaktik und zwei Prüfungen in Fachdidaktik; vgl . § 7 Ziff. 2), wobei die Note in Prüfungsdauer doppelt zählt.
5 Bei der schulpraktischen Prüfung wird jede Prüfungslektion mit einer Note bewertet.
3)
6 Für alle Prüfungsteile werden von den Prüfenden Prüfungsberichte erstellt, auf denen die erteilten Noten vermerkt sind. Diese Prüfungs- berichte sind von den Expertinnen und Experten mitzuunterzeichnen. Prüfungsresultate

§ 10. Die Resultate der fachwissenschaftlichen und fachlichen Prü-

3 Bei den berufswissenschaftlichen und schulpraktischen Prüfungen können den Studierenden auf Wunsch die Note bzw. die Noten der Prü- fungsteile, die abgeschlossen sind, vorbehältlich der Validierung durch die Notenkonferenz, mitgeteilt werden.
4 Die von den Prüfenden für jeden Prüfungsteil ausgestellten Prü- fungsberichte und die schriftlichen Arbeiten können nach der Prüfung und Validierung durch den Prüfungsausschuss bzw. durch die Noten- konferenz von den Studierenden auf dem Sekretariat des Prüfungsaus- schusses eingesehen werden. Ausweise

§ 11. Nach Abschluss einer oder mehrerer fachwissenschaftlicher

bzw. fachlicher Prüfungen erhalten die Studierenden eine von der Lei- tung und dem Sekretariat des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung, die nach Regelfächern und Fächern mit verkürzter Stu- diendauer unterschieden eine Note pro Fach aufweist.
2 Nach Abschluss der berufswissenschaftlichen und der schulprakti- schen Prüfungen erhalten die Studierenden ein Diplom für Lehrkräfte der Sekundarstufe I des Kantons Basel-Stadt, das ihnen die Lehrbe- rechtigung auf dieser Stufe erteilt. Es enthält – die fachwissenschaftlichen bzw. fachlichen Noten nach Regelfächern und Fächern mit verkürzter Studiendauer unterschieden; – die berufswissenschaftliche Note; – die schulpraktischen Noten;
4) – gegebenenfalls die Noten für ergänzende Fachkurse (mündliche Prü- fung und Prüfungslektion).
3 Theologie wird nur als Fachbezeichnung ohne Note in das Diplom aufgenommen.
4 Diplome mit Fremdsprachfächern werden nur ausgestellt, wenn die entsprechenden Sprachaufenthalte gemäss § 14 der Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I vom 13. Februar 1995 nachgewiesen werden können.
5 Das Diplom ist vom Vorsteher oder der Vorsteherin des Erziehungs- departementes, der Leitung und dem Sekretariat des Prüfungsaus- schusses und der Leitung des Pädagogischen Instituts unterschrieben.
6 Bescheinigungen über einzeln abgelegte berufswissenschaftliche und schulpraktische Prüfungen werden nicht ausgestellt. Die entsprechen- den Resultate werden vom Sekretariat des Prüfungsausschusses nach Vorliegen aller Prüfungsresultate in das Diplom übertragen.
Wiederholung von Prüfungen

§ 13. Die einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen fachwis-

senschaftlichen oder fachlichen, berufswissenschaftlichen und schul- praktischen Prüfung sowie einer Prüfung in einem ergänzenden Fach- kurs ist gestattet. Dabei müssen alle Prüfungsteile der entsprechenden Teilprüfung wiederholt werden. Zusätzliche Prüfungen

§ 14. Inhaber und Inhaberinnen eines Lehramtsdiploms der Sekun-

darstufe I oder II, das für eine Anstellung an einer staatlichen Schule in der Schweiz ausreicht, oder Lehrkräfte, die an einer staatlichen Schule dieser Stufen unbefristet oder nach § 95 Schulgesetz befristet angestellt sind, können sich die Lehrberechtigung auf der Sekundarstufe I in wei- teren Fächern erwerben, indem sie die fachwissenschaftliche oder fach- liche, berufswissenschaftliche und schulpraktische Ausbildung der ent- sprechenden Fächer absolvieren und mit den entsprechenden Prüfun- gen abschliessen.
5)
2 Das gleiche gilt sinngemäss für den Besuch zusätzlicher ergänzender Fachkurse.
3 Über die so erworbenen zusätzlichen Lehrberechtigungen wird den Absolventinnen und Absolventen ein Ausweis durch den Prüfungsaus- schuss ausgestellt.
4 Vollständige Diplome für Lehrkräfte der Sekundarstufe I werden nur ausgestellt, wenn die Zahl und Kombination der bisher mit einer Lehrbefähigung abgeschlossenen Fächer den Anforderungen gemäss

§ 8 der Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundar-

stufe I vom 13. Februar 1995 entspricht, die Voraussetzungen gemäss

§ 3 Abs. 1 der gleichen Ordnung erfüllt sind und Inhalt und Umfang der

Studien und Abschlussprüfungen den Anforderungen der Studienord- dieses Prüfungsreglements entsprechen oder gleichwertig sind. Prüfungsgebühren

§ 15. Es werden Prüfungsgebühren erhoben, deren Höhe in geson-

derten Erlassen vom Regierungsrat festgelegt wird. Rekurse

§ 16. Gegen Entscheide des Prüfungsausschusses kann nach den all-

Markierungen
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