Verordnung betreffend die Strafvollzugskommission (258.170)
INHALT
Verordnung betreffend die Strafvollzugskommission
- Verordnung betreffend die Strafvollzugskommission
- §1. Die Kommission begutachtet die Vorschläge der Direktion über
- §2. Die Kommission begutachtet Beschwerden von Gefangenen
- §3. Die Kommission entscheidet über Beschwerden von Gefange-
- §4. Die Kommission entscheidet über Verfehlungen von Anstaltsbe-
- §5. Die Kommissionsmitglieder besuchen die Anstalt abwechslungs-
- §6. Von seinen Beobachtungen gibt der Visitator dem Direktor
- §7. Das zuständige Departement gibt der Strafanstaltsdirektion zu-
- §8. Die Kommission entscheidet über Gesuche von auswärts unter-
- §9. Soweit es die Vereinbarungen mit den Anstaltsbehörden zulas-
- § 10. Die in § 9 des Gesetzes vorgesehenen Entscheidungen über die
- § 11. Für die Entscheidungen der Kommission über die Entlassung
- 18. Mai 1926 wird aufgehoben.
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