Verordnung betreffend die Strafvollzugskommission (258.170)
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Verordnung betreffend die Strafvollzugskommission

Verordnung betreffend die Strafvollzugskommission Vom 8. Dezember 1941 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gemäs s § 3 des Gesetzes über Strafvollzug und Begnadigung vom 30. Oktober 1941, verordnet: I. Beaufsichtigung der kantonalen Strafanstalt

§1. Die Kommission begutachtet die Vorschläge der Direktion über

die Gestaltung des Anstaltsbetriebes, insbesondere die Änderungen in der Hausordnung.
2 Es werden ihr die Budgets der Anstalt, die Jahresrechnung und die Jahresberichte, ferner die Vorschläge für grössere Umbauten und ein- greifende Änderungen an den Betriebseinrichtungen zur Beratung und Antragstellung unterbreitet.
3 Die Vorschläge der Direktion für die Wahl von Beamten werden von ihr begutachtet.

§2. Die Kommission begutachtet Beschwerden von Gefangenen

gegen disziplinarische Verfügungen des Justizdepartements, die an den Regierungsrat weitergezogen werden. Dabei hat der Departements- vorsteher nur beratende Stimme. Bei Stimmengleichheit wird dem Re- gierungsrat das Protokoll der Verhandlung vorgelegt.
2 Das Departement kann Beschwerden von Gefangenen über diszipli- narische Verfügungen des Direktors der Kommission zum Entscheid unterbreiten.
3 Die Anlegung von Ketten sowie die Versetzung eines Gefangenen in Einzelhaft bedürfen der Bestätigung durch die Kommission, wenn diese Massnahmen auf mehr als vier Wochen angeordnet werden sol- len.

§3. Die Kommission entscheidet über Beschwerden von Gefange-

nen über Verletzung der Hausordnung, welche der Direktor abgewie- sen hat. Doch kann das Justizdepartement solche Beschwerden, falls sie sich als offenbar unbegründet erweisen, von sich aus erledigen. Über solche Fälle erstattet es der Kommission in der nächsten Sitzung Bericht.

§4. Die Kommission entscheidet über Verfehlungen von Anstaltsbe-

diensteten, die ihr das Justizdepartement zur Beurteilung überweist, und begutachtet die Fälle, deren Behandlung in erster Instanz dem Re-

§5. Die Kommissionsmitglieder besuchen die Anstalt abwechslungs-

weise nach einem von der Kommission aufgestellten Turnus.
2 Der Visitator hat sich bei der Direktion anzumelden; diese sorgt für seinen Schutz.
3 Er ist befugt, mit den Gefangenen in der Zelle und im Sprechzimmer allein Rücksprache zu nehmen. In bezug auf den Verkehr mit den Ge- fangenen ist er jedoch an die Vorschriften der Hausordnung gebunden und hat die Verpflichtungen eines Beamten.
4 Dem Visitator stehen die Register über Personalien und Führung der Gefangenen und des Personals zur Einsicht offen, ebenso die Buchhal- tung der Anstalt. Er ist befugt, die Kassen zu kontrollieren.

§6. Von seinen Beobachtungen gibt der Visitator dem Direktor

Kenntnis. Beschwerden und Eingaben, die in die Zuständigkeit des De- partements oder der Kommission fallen, leitet er nach Anhörung des Direktors mit seinem Berichte an das Justizdepartement. Stellt er eine Amtspflichtverletzung des Direktors fest, die eine Untersuchung nötig macht, so ist er befugt, unmittelbar dem Departement Anzeige zu ma- chen.
2 Über die Ergebnisse seiner Visitation erstattet der Visitator der Kommission mündlich oder schriftlich Bericht. II. Fürsorge für auswärts untergebrachte Verurteilte

§7. Das zuständige Departement gibt der Strafanstaltsdirektion zu-

handen der Kommission Kenntnis von jeder Verfügung über die Unter- bringung eines Verurteilten in einer auswärtigen Anstalt.
2 Die Direktion der Strafanstalt führt eine Liste dieser Verurteilten.
3 Das zuständige Departement erstattet der Kommission ferner Be- richt über wichtige Vorkommnisse beim Vollzug von Strafen und Mass- nahmen an auswärts untergebrachten Gefangenen.

§8. Die Kommission entscheidet über Gesuche von auswärts unter-

gebrachten Verurteilten um Unterbringung in einer andern Anstalt. Doch kann das zuständige Departement solche Gesuche von sich aus erledigen, wenn sie sich als offenbar unbegründet erweisen, insbeson- dere wenn das Urteil die Versetzung ausschliesst. Über solche Fälle er- stattet der Departementsvorsteher der Kommission in der nächsten Sit- zung Bericht.

§9. Soweit es die Vereinbarungen mit den Anstaltsbehörden zulas-

sen, können die Mitglieder der Kommission auch zum Besuch auswärts
III. Einweisung und Entlassung von Verurteilten

§ 10. Die in § 9 des Gesetzes vorgesehenen Entscheidungen über die

Unterbringung von Verurteilten, die in die Lohnhofgefangenschaften gehören, trifft die Kommission auf den Bericht des Polizei- und Militär- departements
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§ 11. Für die Entscheidungen der Kommission über die Entlassung

von Verurteilten und ihren Widerruf sind die gesetzlichen Bestimmun- gen massgebend (§§ 11–13 des Gesetzes). Die Verordnung betreffend die Strafanstaltskommission vom

18. Mai 1926 wird aufgehoben.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 1942 in Wirksamkeit.
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