Verwaltungsvereinbarung zwischen Kanton Bern und Kanton Aargau betreffend Ermächtigu... (181.141)
INHALT
Verwaltungsvereinbarung zwischen Kanton Bern und Kanton Aargau betreffend Ermächtigung zur Vornahme von polizeilichen Handlungen auf dem Kantonsgebiet des Kantons Aargau im Zusammenhang mit der Begleitung und dem Schutz von Transporten der Schweizerischen Nationalbank
- Verwaltungsvereinbarung zwischen Kanton Bern und Kanton Aargau betreffend Ermächtigung zur Vornahme von polizeilichen Handlungen auf dem Kantonsgebiet des Kantons Aargau im Zusammenhang mit der Begleitung und dem Schutz von Transporten der Schweizerischen Nationalbank
- 1. Gegenstand der Vereinbarung
- 2. Ermächtigungsumfang
- 2.1. Der Kanton Aargau ermächtigt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern das
- 2.2. Der Kanton Aargau ermächtigt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern bei
- 2.3. Der Kanton Aargau ermächtigt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern zur
- 2.4 . Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern dürfen unmittelbaren Zwang nur im Rahmen
- 3. Mitwirkungshandlungen der Kantonspolizei Bern
- 3. 1. Kantonspolizei Bern hat sich , bevor sie das Kantonsgebiet des Kantons Aargau betritt ,
- 3.2. Die Kantonspolizei Bern hat die Einsatzzentrale des Kantons Aargau über ungewöhnliche
- 3.3. Die Kantonspolizei Bern hat allfällige Weisungen der Einsatzzentrale des Kantons Aargau
- 4. Rechtsstellung der Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern
- 5. Haftung
- 6. Vertraulichkeit
- 7. Schlussbestimmungen
- 7.1. Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Wirkung per 1. Januar 2022 in Kraft.
- 7.2 . Die vorliegende Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs
- 7.3. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und müssen
- 7.4. Äusserungen gegenüber den Medien im Zusammenhang mit der vorliegenden
- 7. 5. Die allfällige Ungültigkeit einzelner Klauseln der vorliegenden Vereinbarung berührt nicht
- 7. 6. Die vorliegende Vereinbarung untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.
- 7. 7. Die vorliegende Vereinbarung wird in vierfacher Ausführung ausgestellt. Jede Partei erhält
- 8. Unterschriften
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