Verwaltungsvereinbarung zwischen Kanton Bern und Kanton Aargau betreffend Ermächtigung zur Vornahme von polizeilichen Handlungen auf dem Kantonsgebiet des Kantons Aargau im Zusammenhang mit der Begleitung und dem Schutz von Transporten der Schweizerischen Nationalbank
VERW AL TU NGSVEREI N BARU NG zwischen und betreffend Kanton BERN vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20
3011 Bern vertreten durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres Frey-Herose-Strasse 12
5001 Aarau Ermächtigung zur Vornahme von polizeilichen Handlungen auf dem Kantonsgebiet des Kantons Aargau im Zusammenhang mit der Begleitung und dem Schutz von Transporten der Schweizerischen Nationalbank
Präambel A. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) ist gemäss der "Nationalen Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen" (SKI) , als Objekt der Kategorie 4 klassifiziert worden . Die Schweizerische Nationalbank führt im Rahmen ihres Versorgungsauftrages u.a. zwei bis dreimal pro Woche Wertsachentransporte schwergewichtig zwischen Bern und Zürich durch. Dabei werden erhebliche Geldwerte befördert , welche einen grundlegenden Bestandteil der Aufrechterhaltung für die finanzielle Landesversorgung gemäss SKI darstellen. B. Die Schweizerische Nationalbank beabsichtigt ihre Wertsachentransporte durch die Kantonspolizei Bern begleiten und schützen zu lassen . C. Die vorliegende Vereinbarung bezweckt die Regelung der Kompetenzen, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeitenden des Kantons Bern auf dem Gebiet des Kantons Aargau im Rahmen der Begleitung der Wertsachentransporte der Schweizerischen Nationalbank. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:
1. Gegenstand der Vereinbarung
Der Kanton Bern bzw . die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern soll bzw. sollen die Wertsachentransporte der Schweizerischen Nationalbank begleiten und schützen . Hierfür sind die Mitarbeitenden der KAPO BE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen und Modalitäten ermächtigt , das Kantonsgebiet des Kantons Aargau zu betreten.
2. Ermächtigungsumfang
2.1. Der Kanton Aargau ermächtigt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern das
Kantonsgebiet des Kantons Aargau mit folgender Ausrüstung zu betreten und zu durchqueren: • Vollständige und dem Auftrag entsprechende Uniformierung inkl. voll ausgerüstetem Waffengurt (Handschellen, gerader Einsatzstock , Dienstpistole, Destabilisierungsgerät und Pfefferspray) • Auf den Begleitfahrzeugen dürfen weitere Waffen mitgeführt werden.
2.2. Der Kanton Aargau ermächtigt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern bei
verdächtigen Feststellungen zur Durchführung von Personenkontrollen und Anhaltungen , soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist und die Polizeikräfte des Kantons Aargau diese nicht innert nützlicher Frist vornehmen können .
2.3. Der Kanton Aargau ermächtigt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern zur
Durchführung von dringlichen Dienstfahrten , soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist .
2.4 . Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern dürfen unmittelbaren Zwang nur im Rahmen
der Verhältnismässigkeit einsetzen und haben für ihre Amtshandlungen die im Kanton Aargau geltenden Vorschriften zu beachten .
3. Mitwirkungshandlungen der Kantonspolizei Bern
3. 1. Kantonspolizei Bern hat sich , bevor sie das Kantonsgebiet des Kantons Aargau betritt ,
bei der zuständigen Einsatzzentrale des Kantons Aargau anzumelden und beim Verlassen des Kantonsgebietes wieder abzumelden .
3.2. Die Kantonspolizei Bern hat die Einsatzzentrale des Kantons Aargau über ungewöhnliche
Feststellungen umgehend zu informieren.
3.3. Die Kantonspolizei Bern hat allfällige Weisungen der Einsatzzentrale des Kantons Aargau
zu beachten .
4. Rechtsstellung der Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern
Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern bleiben personal- und versicherungsrechtlich dem Kanton Bern unterstellt.
5. Haftung
Für den Schaden , den die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern bei ihrem Einsatz dem Kanton Aargau oder Dritten verursachen, haftet der Kanton Bern gemäss seinem Staatshaftungsrecht.
6. Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln sämtliche Informationen und Daten aus dem Vereinbarungsverhältnis als vertraulich , die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, auch wenn diese nicht als vertraulich gekennzeichnet sind . Im Zweifel sind sämtliche Informationen und Daten vertraulich zu behandeln. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten . Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nach Beendigung des Vereinbarungsverhältnisses weiter .
7. Schlussbestimmungen
7.1. Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Wirkung per 1. Januar 2022 in Kraft.
7.2 . Die vorliegende Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres mit schriftlicher Mitteilung gekündigt werden .
7.3. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und müssen
von beiden Seiten unterzeichnet werden .
7.4. Äusserungen gegenüber den Medien im Zusammenhang mit der vorliegenden
Vereinbarung dürfen nur in gegenseitiger Absprache erfolgen.
7. 5. Die allfällige Ungültigkeit einzelner Klauseln der vorliegenden Vereinbarung berührt nicht
die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung. Sollte nachträglich festgestellt werden, dass die vorliegende Vereinbarung eine Lücke aufweist , so ist zwischen den Parteien einvernehmlich eine Regelung zu finden, die sich in die bestehende Struktur bestmöglich integriert .
7. 6. Die vorliegende Vereinbarung untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.
Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist Bern .
7. 7. Die vorliegende Vereinbarung wird in vierfacher Ausführung ausgestellt. Jede Partei erhält
zwei Originale .
8. Unterschriften
Für den Kanton Bern: Jib ,n / ~UJ~ C? 2oZA
0 ~ pi,ilippeMüfier Regierungsrat Für den Kanton Aargau :
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