Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstverhältnis der Revierförster (920.140)
INHALT
Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstverhältnis der Revierförster
- Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstverhältnis der Revierförster
- Art. 2 Wo der vorliegende Erlass oder die Geme indevorschriften nichts anderes
- Art. 3 Das Dienstverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich.
- Art. 4 V akante Stellen sind im Kantonsamtsblatt, in der regionalen Tagespresse
- Art. 9 Es gelten die Gehaltsklassen und L ohnstufen gemäss ka ntonaler Personal-
- Art. 10 3 )
- Art. 11 4 )
- Art. 13 Die Gewährung von bezahlten sowie von unbezahlten Urlauben sowie die
- Art. 14 Der Beitritt zur kantonalen Pensi onskasse oder Sparversicherung ist
- Art. 18 Der Revierförster wacht über die Einhaltung der Unfallverhütungsvor-
- Art. 22 Der Revierförster ist verpflichtet, Polizeiaufgaben gemäss dem kantonalen
- Art. 25 Alle bestehenden Dienstverträge von Revierförstern sind bis Ende 1997
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