Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstverhältnis der Revierförster (920.140)
    CH - GR

    Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstverhältnis der Revierförster

    Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstver- hältnis der Revierförster Gestützt auf Art. 53 des ka ntonalen Waldgesetzes (KWaG)
    1 ) sowie auf
    Art. 39 der Vollziehungsverordnung dazu (KWaV)
    2 ) von der Regierung erlassen am 27. November 1995 I. Gegenstand
    Art. 1
    1 Dieser Erlass regelt das Dienstve rhältnis der Revierförster und um- schreibt deren Rechte und Pflichten. Gegenstand
    2
    ...
    3 )

    Art. 2 Wo der vorliegende Erlass oder die Geme indevorschriften nichts anderes

    vorsehen, gelten sinngemäss die Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden (Personalverordnung)
    4 ) und die da- zugehörigen Ausführungserlasse. Ergänzendes Recht II. Dienstverhältnis

    Art. 3 Das Dienstverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich.

    Rechtsnatu r

    Art. 4 V akante Stellen sind im Kantonsamtsblatt, in der regionalen Tagespresse

    und mindestens einer Fachzeitschrift auszuschreiben. Ausschreibung
    Art. 5
    5 )
    1) BR 920.100
    2) BR 920.110
    3) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
    4) BR 170.400
    5) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
    Art. 6
    1 Der Revierförster wird durch den Gemeindevorstand bz w. den Gemein- derat gewählt und angestellt, sofern die Gemeindegesetze nichts anderes bestimmen. Wa h l
    2 Wird ein Revierförster durch mehrere Waldbesitzer angestellt, erfolgt die Wahl durch eine Revierkommission.
    3 Bei der Vorbereitung der Wahl ist de r Kreisförster als Berater beizuzie- hen.
    Art. 7
    1 Der Revierförster untersteht in admi nistrativer und betrieblicher Hinsicht der Revierträgerschaft. Stellung im Forstdienst
    2 In fachtechnischen Belangen ist der Kr eisförster sein direkter Vorgesetz- ter.
    Art. 8
    1 )
    1 Das Anstellungsverhältnis wird durch den Dienstvertrag geregelt, der auf dem Normaldienstvertrag basiert, den das Amt fü r Wald herausgegeben hat. Im weiteren sind die vorliege nden Ausführungsbestimmungen für die Anstellung verbindlich. Dienstvertrag
    2 Der Dienstvertrag bedarf der Zustimmung des Amtes für Wald. III. Rechte des Revierförsters
    1. ENTLÖHNUNG

    Art. 9 Es gelten die Gehaltsklassen und L ohnstufen gemäss ka ntonaler Personal-

    verordnung. 2 ) Beitragsberechtigt sind die Gehaltsklassen 13 bis 15. Gehaltsklassen und Lohnstufen
    2. ZULAGEN

    Art. 10 3 )

    Art. 11 4 )

    1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4304; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
    2) BR 170.400
    3) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
    4) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
    3. BESCHWERDERECHT
    Art. 12
    1 Der Revierförster kann in dienstlic hen Angelegenheiten, die das Verhält- nis zum Kanton betreffen (fachtechni sche Belange), Beschwerde führen. Beschwerderecht
    2
    1 ) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet dem Amt für Wald ein- zureichen, welches darüber endgültig entscheidet.
    3
    ... 2 )
    4
    ...
    3 )
    4. WEITERE RECHTE

    Art. 13 Die Gewährung von bezahlten sowie von unbezahlten Urlauben sowie die

    Regelung von Nebenbeschäftigungen und Nebenämtern ist Sache der Wahlbehörde des Revierförsters. Urlaube, Neben- ämter, Neben- beschäftigung
    5. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

    Art. 14 Der Beitritt zur kantonalen Pensi onskasse oder Sparversicherung ist

    grundsätzlich obligatorisch. Wo bereits eine gleichwertige andere Vorsor- geversicherung besteht, kann diese be ibehalten werden. Die Höhe der Bei- träge richtet sich nach den Be stimmungen dieser Versicherung. Pensionskasse
    Art. 15
    1 Während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit, Berufs- oder Nichtberufsunfall wird dem Revie rförster der volle Lohn in der Re- gel während 12 Monaten ausgerichtet. Krankheit/Unfall
    2 Die Revierträgerschaft regelt: a) die Abstufung der Lohnzahlungen nach Dienstjahren; b) die Lohnzahlung nach Ablauf von 12 Monaten; c) die Anrechnung von Versiche rungsleistungen an den Lohn; d) die Lohnzahlung während Erholungsurlauben; e) die Lohnzahlung während selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit; f) die Lohnzahlung an Aushilfen.
    1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4304; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
    2) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
    3) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
    IV. Dienstpflichten des Revierförsters
    1. Aufgaben
    Art. 16
    1 Der Revierförster plant, leitet u nd überwacht alle im Wald auszuführen- den Arbeiten. Dabei sorgt er für die Einhaltung der Bestimmungen der Forstgesetzgebung. Grundsätzliches
    2 Er orientiert Waldbesitzer und Kreisförster laufend über den Stand dieser Arbeiten.
    Art. 17
    1 )

    Art. 18 Der Revierförster wacht über die Einhaltung der Unfallverhütungsvor-

    schriften. Er verfügt Massnahmen zur Verhinderung und Behebung sicher- heitswidriger Zustände und Verhalten. No tfalls hat er eine Arbeitseinstel- lung anzuordnen. Arbeitssicherheit
    Art. 19
    2 )
    Art. 20
    3 ) Der Revierförster arbeitet bei der Waldentwicklungsplanung mit, sorgt für eine aktuelle forstliche Betriebs planung und führt die entsprechenden Kontrollen gemäss Planungsvorschrifte n und -instruktionen des Amtes für Wa l d a u s . Forstliche Planung
    Art. 21
    4 )

    Art. 22 Der Revierförster ist verpflichtet, Polizeiaufgaben gemäss dem kantonalen

    Gesetz über die Jagd und den Wildschutz im Kanton Graubünden
    5 ) sowie gemäss dem kantona len Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pil- zen
    6 ) wahrzunehmen. Jagd und Pflanzenschutz
    1) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
    2) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
    3) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4305; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
    4) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
    5) BR 740.000
    6) BR 498.100
    2. BERICHTERSTATTUNG UND KONTROLLFÜHRUNG
    Art. 23
    1 Der Revierförster erstellt auf die jeweiligen Termine: Jahresbericht und Umfrage a) den Jahresbericht; b) 1 ) die Stellungnahmen zu Umfragen des Amtes für Wald; c) die Arbeitsprogramme in Zusa mmenarbeit mit Waldbesitzer und Kreisforstamt; d) die Subventionsabrechnungen.
    2
    ...
    2 )
    3. WEITERBILDUNG
    Art. 24
    1 Jeder Revierförster ist verpflicht et, an Weiterbildungskursen teilzuneh- men. Die Kosten übernimmt die Revierträgerschaft. Weiterbildungs- kurse
    2 Der Kanton richtet je nach Durchführungsort, Dauer und Art des Kurses angemessene Beiträge an Spesen und Kursgeld aus. V. Schlussbestimmungen

    Art. 25 Alle bestehenden Dienstverträge von Revierförstern sind bis Ende 1997

    den neuen Bestimm ungen anzupassen. Anpassung
    Art. 26
    1 Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit dem kantonalen Waldgesetz
    3 ) in Kraft.
    4 ) Inkraftsetzung
    2 Sie ersetzen die Dienstinstruktion für Revierförster 5 ) und die Richtlinien über die Wahl und Anstellung des Gemeindeforstpersonals
    6 ) vom 9. No- vember 1981.
    1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4305; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
    2) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
    3) BR 920.100
    4) Mit RB vom 26. September 1995 auf de n 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt
    5) AGS 1981, 904
    6) AGS 1981, 911
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