Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an kantonseigene und vo... (820.220)
INHALT
Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an kantonseigene und vom Kanton subventionierte Bauten und haustechnische Anlagen
- Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an kantonseigene und vom Kanton subventionierte Bauten und haustechnische Anlagen
- Art. 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf den Bau,
- Art. 2 Diese Verordnung bezweckt eine vorb ildliche, sparsame und rationelle
- Art. 4 In dieser Verordnung bedeutet:
- Art. 5 Für den Bau kantonseigener und vom Kanton subventionierter Bauten und
- Art. 6 Für die Sanierung kantonseigener und vom Kanton subventionierter Bau-
- Art. 7 Vor dem Kauf einer Liegenschaft sind die konzeptionellen Anforderungen
- Art. 10 Subventionierte Bauten sowie haustechnische
- Art. 1 1
- Art. 14 Über den Energieverbrauch der kantonseigenen Bauten und haustechni-
- Art. 15 Bei Bauten und haustechnischen Anla gen im Eigentum des Kantons und
- Art. 16 Auf Verlangen haben Träger der vom Kanton subventionierten Bauten und
- Art. 17
- Art. 19 Die Verordnung über die energetischen Anforderungen an kantonseigene
- Art. 20 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juli 2001 in Kraft.
Feedback