Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an kantonseigene und vom Kanton subventionierte Bauten und haustechnische Anlagen
Ausführungsbestimmungen über die energetischen Anforderungen an kantonseigene und vom Kanton subventionierte Bauten und haustechnische Anlagen (ABAK) Gestützt auf Art. 3 des Energieg esetzes des Kantons Graubünden (BEG)
1 ) vom 7. März 1993 sowie auf Art. 2 und 24 der Energieverordnung des Kantons Graubünden zum Energiegesetz (BEV)
2 ) vom 1. Oktober 1992 von der Regierung erlassen am 3. April 2001 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf den Bau,
auf die Sanierung sowie auf den Betrieb von kantonseigenen und vom Kanton subventionierte Bauten und haustechnischen Anlagen. Ausgenom- men sind Bauten und haustechnische Anlagen, welche vom Kanton ge- stützt auf das Gesetz über sozi alen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
3 ) finanziell unterstützt werden. Geltungsbereich
Art. 2 Diese Verordnung bezweckt eine vorb ildliche, sparsame und rationelle
Energieverwendung beim Bau, bei Sanierungen und beim Betrieb von kantonseigenen und vom Kanton subventionierten Bauten und haustechni- schen Anlagen. Zwec k
Art. 3
1 Beim Bau, bei Sanierungen sowie beim Betrieb kantonseigener und vom Kanton subventionierter Bauten und haustechnischen Anlagen sind der sparsame und rationelle Einsatz von Energie sowie die zweckmässige Energieversorgung eingehend abzuklären. Grundsatz
2 Dabei ist kumulativ: a) der Energiebedarf auf ein betrieblich vertretbares Minimum zu sen- ken;
1) BR 820.200
2) BR 820.210
3) BR 950.250
b) die höchstmögliche Ausnützung der Wärmegewinne und der Ab- wärme anzustreben; c) der Restenergiebedarf durch eine zweckmässige Wahl der Energieträ- ger und Energiesysteme zu decken, und d) bei der Festlegung des Energieein satzes der Energiewertigkeit Rech- nung zu tragen.
Art. 4 In dieser Verordnung bedeutet:
Begriffe a) Kantonseigene Bauten und haust echnische Anlagen: Bauten und hau- stechnische Anlagen im Eigentum des Kantons, von dessen unselb- ständigen Anstalten und Betriebe n ausgenommen der Pensionskasse. b) Vom Kanton subventionierte Baut en und haustechnische Anlagen: Bauten und haustechnische Anlage n, bei welchen sich der Kanton beim Bau oder Betrieb in Form von Subventionen oder anderen Kos- tenbeiträgen beteiligt. c) Bau: Neu-, Um- und Erweiterungsbauten d) Bestehende Bauten und haustec hnische Anlagen: Bauten und hau- stechnische Anlagen, we lche qualitativ verändert werden, ohne dass deren Substanz ersetzt wird. e) Neue Bauten und haustechnische Anlagen: Bauten und haustechni- sche Anlagen, welche bisher ni cht vorhanden waren und solche, die vollständig durch andere ersetzt werden. f) Sanierung: Qualitative Verbesse rung von bestehenden Bauten und haustechnischen Anlagen. g) Energiebedarf: Jährliche Energiemenge, welche für eine Standardnut- zung gemäss den in Artikel 1 ABA 1 ) genannten SIA-Normen erfor- derlich ist. h) Energieverwendung: Die Art, wie eine bestimmte Energie genutzt wird. i) Energieversorgung: Bereitstellu ng der entsprechenden Energie zur Deckung des Energiebedarfs. j) Externe Kosten: Kosten der Energieträger mit Zuschlag für Auswir- kungen auf die Umwelt. II. Konzeptionelle Anforderungen
Art. 5 Für den Bau kantonseigener und vom Kanton subventionierter Bauten und
haustechnischen Anlagen ist in de n einzelnen Projektierungsphasen ein Energiekonzept mit folgendem Minimalinhalt zu erstellen: Energiekonzept für neue Bauten und haustech- nische Anlagen
1) BR 820.215
a) Beschreibung des Architekturkonzeptes bezüglich natürlicher energe- tischer Einflüsse (Sonne, Beschatt ung, Wind, klimatische Lage etc.) und der Optimierung der Bedarfsdeckung durch aufzubringende Fremdenergie (Bauhülle ndämmung, Pufferräume, innere Wärmequel- len etc.); b) Energierelevante Anforderunge n der Raumbenutzer an die Räume (Belegung und Nutzung, Temperatur, Beleuchtung, Geräte und Appa- rate, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung etc.) und deren Folgen für den gesamten Energiebedarf des Gebäudes; c) Zusammenstellung des voraussichtlichen Energiebedarfs für Wärme , Kälte und Elektrizität sowie Berechnung der entsprechenden Energie- kennzahlen; d) Vorschlag zur Energieversorgung des Gebäudes mit Gegenüberstel- lung und Gewichtung der Resultate von untersuchten Varianten, auch unter Einbezug der externen Kosten; e) Aussagen über den somme rlichen Wärmeschutz, und f) Pflichtenheft „Energie“ für die an der Planung und Projektierung der Baute beteiligten F achleute sowie für die Qualitätskontrolle.
Art. 6 Für die Sanierung kantonseigener und vom Kanton subventionierter Bau-
ten und haustechnischen Anlagen ist in den einzelnen Projektierungspha- sen ein Energiekonzept mit folgende m Minimalinhalt zu erstellen: Energiekonzepte für Umbauten und Gebäude- sanierungen a) Ist-Zustand der Gebäudehülle, der Haustechnik inklusive Elektrover- braucher und des Gesamtenergieverbrauches (wenn möglich Statistik über mindestens 3 Jahre); b) Angaben über das Energiespar potenzial und dessen Auswirkungen auf die Luftschadstoffe sowie über die wirtschaftlichen Energiespar- massnahmen; c) Angaben gemäss Artikel 5 litera b-f.
Art. 7 Vor dem Kauf einer Liegenschaft sind die konzeptionellen Anforderungen
von Artikel 6 litera a und b nachzuweisen. Kauf von Liegenschaften
Art. 8
1 ) Die Konzepte gemäss Artikel 5 bi s 7 sind dem Projektgenehmigungsge- such beizulegen. Sie werden vom Hochbauamt unter Beizug des Amtes für Energie und Verkehr zuhanden der Regierung beurteilt. Einreichung und Beurteilung der Konzepte
1) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
III. Energetische Anforderungen an Bauten und haustechnische Anlagen
Art. 9
1
2 ) Neue Bauten haben Anforderungen zu erfüllen, die mindestens 10 Pro- zent strenger sind als diejenigen der Norm SIA 380/1 "Thermische Ener- gie im Hochbau", Ausgabe 2007. Kantonseigene Bauten und haustechnische Anlagen
1 )
2
3 ) Bestehende Bauten haben die Gren zwerte von Neubauten gemäss der Norm SIA 380/1 "Thermische Energi e im Hochbau", Ausgabe 2007, zu erfüllen.
3 Haustechnische Anlagen haben mi ndestens die Anforderungen der Aus- führungsbestimmungen über die Anford erungen an Bauten und haustech- nische Anlagen (ABA) zu erfüllen.
Art. 10 Subventionierte Bauten sowie haustechnische
Anlagen haben mindestens die Anforderungen der Ausführungsbestimmungen über die Anforde- rungen an Bauten und ha ustechnische Anlagen (ABA) zu erfüllen. Subventionierte Bauten und haustechnische Anlagen
Art. 1 1
1 Der fachgerechte Unterhalt und Betrieb von Bauten und haustechnischen Anlagen durch ausgebildetes Persona l sowie durch Verhaltensanweisun- gen ist sicherzustellen. Unterhalt und Betrieb
2 Das Hochbauamt berät die Gebäudebenutzer in Fragen des Unterhaltes und Betriebes. Es kann entsprechende Weisungen erlassen.
3
4 ) Das Amt für Energie und Verkehr erstellt eine Energiehausordnung.
Art. 12
1 Für das Hauswartungspersonal werden die energierelevanten Aufgaben im Pflichtenheft aufgeführt. Hauswartungs- personal
2 Hauswartungspersonal ist zu instruie ren, zu beaufsichtigen und regelmä- ssig aus- und weiterzubilden.
3 Die Schulung und Beaufsichtigung de s Hauswartungspersonals obliegt bei Bauten und haustechnischen An lagen des Kantons und seiner unselb- ständigen Anstalte n dem Hochbauamt.
1) Einfügung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
3) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
4) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Art. 13
1 Für Betrieb und Unterhalt der Baut en und haustechnischen Anlagen sind Geräte mit geringen Energieverbrauch (Energie-Label etc.) zu beschaffen und zu verwenden. Geräte- beschaffung
2
1 ) Das Amt für Energie und Verkehr führt eine Liste entsprechender Ge- räte und orientiert die Geräteeinkäu fer periodisch über den Stand des An- gebotes. IV. Messung und Auswertung des Energieverbrauchs
Art. 14 Über den Energieverbrauch der kantonseigenen Bauten und haustechni-
schen Anlagen ist eine Kontrolle zu führen. Grundsatz
Art. 15 Bei Bauten und haustechnischen Anla gen im Eigentum des Kantons und
von dessen unselbständigen Anstalten und Betrieben werden statistische Daten durch das Hochbauamt erhoben.
Art. 16 Auf Verlangen haben Träger der vom Kanton subventionierten Bauten und
Anlagen den kantonalen Stellen Auskunft über den Energieverbrauch zu geben. Vom Kanton sub- ventionierte Bau- ten und haustech- nische Anlagen
Art. 17
Das Hochbauamt unt erbreitet die gemäss Artikel 2 BEV
2 ) verlangten Vor- schläge zur energietechnischen Sa nierung der Bauten und haustechni- schen Anlagen im Sinne ei nes mehrstufigen rollenden Sanierungsplanes der Regierung jährlich im Rahmen der Budget- und Finanzplanung. V. Schlussbestimmungen
Art. 18
1 Projekte, die vor Inkrafttreten vorliegender Verordnung eingereicht wor- den sind, werden nach altem Recht beurteilt. Ü bergangsbe- stimmung
2
3 ) Für bis Ende 2007 eingereichte Proj ekte kann das Nachweisverfahren betreffend die Anforderungen an Baut en und haustechnische Anlagen wahlweise nach bisherigem oder neuem Recht erfolgen.
1) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2) BR 820.210
3) Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Art. 19 Die Verordnung über die energetischen Anforderungen an kantonseigene
und vom Kanton subventionierte Bauten und Anlagen (VeAK) vom 4. Fe- bruar 1997 1 ) wird aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 20 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juli 2001 in Kraft.
In-Kraft-Treten
1) AGS 1997, 3836
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