Verordnung über das Einwohnerregister (431.101)
INHALT
Verordnung über das Einwohnerregister
- Verordnung über das Einwohnerregister
- § 4 Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er nie-
- § 5 Das Amt für Justiz und Gemeinden ist die gemäss Art. 9 des Regis-
- § 9 Für den Bezug von Daten von der kantonalen Personendatenplatt-
- § 12 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über
- § 7 tritt ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung in Kraft. Gebühren
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