Verordnung über das Einwohnerregister (431.101)
CH - SH

Verordnung über das Einwohnerregister

1 Inhalt des Ein- wohnerregisters Nachführung von Daten
1/2017 Meldepflicht der Kollektivhaus- halte
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 heimen, Wohn- und Erziehungsheimen für Kinder und Jugendliche sowie Institutionen für behinderte Personen, meldet der zur Füh- rung des Einwohnerregisters zuständigen Stelle alle ein- und aus- tretenden Personen, welche sich mehr als drei Monate in der Insti- tution aufhalten.

§ 4 Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er nie-

dergelassen ist, aufhalten will, kann bei der registerführenden Stel- le die Ausstellung eines Heimatausweises verlangen.
2. Kantonale Personendatenplattform

§ 5 Das Amt für Justiz und Gemeinden ist die gemäss Art. 9 des Regis-

terharmonisierungsgesetzes (RHG) zuständige kantonale Koordi- nationsstelle.
§ 6
1 Kantonale Stellen, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben Perso- nendaten benötigen, beziehen diese von der kantonalen Perso- nendatenplattform, sofern keine besonderen Register oder Daten- sammlungen vorhanden sind. Als kantonale Stellen gelten die kan- tonalen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden gemäss Justizge- setz
1) und die Dienststellen im engeren Sinn der Organisationsver- ordnung
2)
.
2 Haben Gemeinden eigenen Stellen die Einsicht auf das Einwoh- nerregister gewährt, können diese Stellen die Daten der eigenen Gemeinde auch von der Personendatenplattform beziehen. Liegt ein Zusammenarbeitsvertrag gestützt auf Art. 110 ff. des Gemein- degesetzes vor, so erhält die beauftragte Stelle das Recht, die Da- ten der Personendatenplattform im selben Umfang zu beziehen, wie die ursprüngliche Stelle. Der Zusammenarbeitsvertrag ist dem Amt für Justiz und Gemeinden vor der personenbezogenen Frei- schaltung einzureichen.
3 Anerkannte Kirchgemeinden sowie die den Departementen bloss zugeordneten Anstalten, Trägerschaften, Fachstellen und Verwal- tungseinheiten können beim Amt für Justiz und Gemeinden ein Gesuch zum Bezug der Daten für ihre Zwecke stellen. Der Kreis der zugriffsberechtigten Personen ist genau zu bezeichnen.
4 Die Berechtigung umfasst die Merkmale und Merkmalsausprä- gungen. Die Freigabe folgender Merkmale erfolgt jedoch nur auf- Heimatausweis Koordinations- stelle Bezugsberech- tigte Stellen
3 Nutzung der Personenda- tenplattform im Sinne von Art.
89a Gemeinde- gesetz
1/2017 Freischaltung der Personen- daten
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4 Tritt das Mutationsereignis ein, werden der berechtigten Stelle die mit dem Mutationsereignis zusammenhängenden Merkmale gelie- fert. Die Daten werden über eine geschützte Leitung medienbruch- frei an die nachgelagerten Systeme übermittelt.

§ 9 Für den Bezug von Daten von der kantonalen Personendatenplatt-

form werden keine Gebühren erhoben.
§ 10
1 Die berechtigten Stellen dürfen die Daten ausschliesslich für die Erfüllung ihrer Aufgaben einsehen und nutzen.
2 Die Einwohnerregisterdaten können für kantonale statistische Zwecke genutzt werden. Vorbehalten bleibt Art. 12 des kantonalen Datenschutzgesetzes. Die Art. 14 bis 16 des Bundesstatistikgeset- zes gelten sinngemäss.
3 Im Übrigen ist die Weitergabe der Daten an Dritte Sache der re- gisterführenden Gemeinde und richtet sich nach dem Datenschutz- gesetz.
4 Der Datenverkehr über die Personendatenplattform kann durch die KSD zu Kontrollzwecken aufgezeichnet werden.
§ 11
1 Das Amt für Justiz und Gemeinden führt ein Verzeichnis.
2 Es enthält diejenigen Stellen, welche die Daten der Personenda- tenplattform einsehen oder im Sinne von Art. 89a des Gemeinde- gesetzes nutzen sowie die Merkmale und Mutationsereignisse.
3 Das Amt für Justiz und Gemeinden stellt das Verzeichnis auf An- frage zu.
3. Schlussbestimmungen

§ 12 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über

das Einwohnerregister vom 22. September 2009 aufgehoben.
§ 13

§ 7 tritt ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung in Kraft. Gebühren

Datenschutz Verzeichnis Aufhebung bis- herigen Rechts Übergangsbe- stimmungen
5
3) und in die kantonale Ge- Inkrafttreten
1/2017
Markierungen
Leseansicht