Verordnung über die Rechtspflege (145.32)
INHALT
Verordnung über die Rechtspflege
- Verordnung über die Rechtspflege
- Art. 13 und 266 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) vom 30. April 1978 3)
- Art. 2 Die Gerichtskasse führt die Buchhaltung und Kasse unter der Aufsicht der
- Art. 5 Auf Ende jedes Amtsjahres haben Bericht zu erstatten:
- Art. 7 Der Inspizierende soll sich vor allem von der Zweckmässigkeit der Organisa-
- Art. 9 Die Aufsichtsbehörden sorgen für die Instruktion der neuen Amtsinhaber.
- Art. 11 Jeder Amtsinhaber ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Richter hat sich
- Art. 14 Die Gerichtskanzleien führen
- Art. 16 Entscheide, gegen welche die Appellation angemeldet worden ist, sind innert
- Art. 18 Der Gerichtsschreiber kann vom Präsidenten generell oder im Einzelfall er-
- Art. 20 Die Staatsanwaltschaft führt ein Verzeichnis der ihr zur Genehmigung über-
- Art. 21 bis1)
- Art. 21 ter1)
- Art. 25 Richter, Gerichtsschreiber und Gerichtsweibel erscheinen zu den Sitzungen
- Art. 26 Die Gerichtssitzungen werden mit Gebet eröffnet.
- Art. 27 Die Parteien haben die Urteile und Beschlüsse der Gerichte stehend entge-
- Art. 28 Die Gerichte und Kommissionen können dringliche Beschlüsse (z.B. An-
- Art. 30 Parteiakten sind fortlaufend numeriert und mit einem Verzeichnis versehen
- Art. 32 bis1)
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