Verordnung über die Rechtspflege
                            676  145.32  Ve  ro  r  dnung  über die Rechtspflege  vom 15. Juni 1981  1)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 298 der Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. April 1980  2)  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 und 266 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) vom 30. April 1978 3)
                            verordnet:  I. Aufsicht, Inspektion und Amtsübergabe  A. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Obergericht und die Justizaufsichtskommission üben die Aufsicht über  die Rechtspflege der Gerichtsorgane aus  4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verhöramt wird von der Staatsanwaltschaft  5)  , diese von der Justizdirek-  tion  6)  beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beamtenrechtliche Aufsicht bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Gerichtskasse führt die Buchhaltung und Kasse unter der Aufsicht der
                            Justizdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Präsidenten der Gerichtsabteilungen sind für die ordnungsgemässe Ab-  wicklung der Geschäfte verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beaufsichtigen die Gerichtskanzleien.  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bereinigte Fassung; Stand 1. August 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS 321.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  vgl. Art. 12 Abs. 2 StPO (bGS 321.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  vgl. Art. 8 Abs. 4 StPO (bGS 321.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  vgl. Art. 9 StPO (bGS 321.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145.32  676
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Aufsichtsbehörden steht ein Weisungsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weisungen des Obergerichts haben den Zweck, den rechtmässigen äus-  seren Ablauf des Verfahrens zu sichern. In hängige Verfahren darf nicht eln-  gegriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Obergericht führt ein Verzeichnis seiner Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Auf Ende jedes Amtsjahres haben Bericht zu erstatten:
                            a) dem Kantonsrat: das Obergericht über seine Tätigkeit und die Tätigkeit der  von ihm beaufsichtigten Behörden;  b) dem Obergericht: die Vermittler, Gerichtsschreiber und Einzelrichter über  die Zahl und Erledigung der Prozesse;  c) der Justizdirektion: die Staatsanwaltschaft über den Stand der Strafverfol-  gungen.  B. Inspektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Obergericht sorgt für die Überwachung der Vermittlerämter. Es kann In-  spektionen bei den Einzelrichtern und Gerichtskanzleien durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatsanwaltschaft inspiziert das Verhöramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Der Inspizierende soll sich vor allem von der Zweckmässigkeit der Organisa-
                            tion  überzeugen  und  prüfen,  ob  die  Streitfälle  ordnungsgemäss  behandelt  und die Geschäftsverzeichnisse, Protokolle und Aktensammlungen nach den  V  orschriften  geführt  werden.  Beanstandungen  sind  dem  Amtsinhaber  be-  kanntzugeben. Der Aufsichtsbehörde ist Bericht zu erstatten.  C. Amtsübergaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Obergericht, die Justizdirektion und die Staatsanwaltschaft sorgen für  die ordnungsgemässe Abwicklung der Amtsübergaben.  Rechtspflegeverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            676  145.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Justizaufsichtskommission überwacht die Amtsübergaben bei Vermitt-  lern  und  Gerichtspräsidenten;  diese  überwachen  sie  bei  den  Richtern  ihres  Gerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsorgane sind insbesondere dafür besorgt, dass der abtretende  Amtsinhaber Akten und Bücher zurückgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die Aufsichtsbehörden sorgen für die Instruktion der neuen Amtsinhaber.
                            II. Allgemeine Pflichten der Rechtspflegeorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine anhängige Streitsache darf mit den Parteien, Zeugen oder Dritten nicht  privat erörtert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ve  r  gleichsverhandlungen gemäss Art.107 ZPO  1)  bleiben dem Gerichtspräsi-  denten oder einem von ihm beauftragten Richter vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Strafuntersuchungsverfahren sind die zuständigen Beamten befugt, Ver-  gleichsverhandlungen zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Jeder Amtsinhaber ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Richter hat sich
                            insbesondere  jeder  Äusserung  über  die  Beratungen  des  Gerichtes  und  die  Stimmabgabe der einzelnen Richter zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind bei der Amtsübergabe und bei  Beginn jeder konstituierenden Sitzung der Gerichte bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gelten sinngemäss für alle Beamten und Angestellten der Rechtspflege.  Rechtspflegeverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145.32  676  III. Amtsführung  A. Vermittler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vermittler führen  a) ein Verzeichnis mit dem Eingangsdatum des Begehrens, den Parteien, dem  Streitgegenstand sowie dem Zeitpunkt und der Art der Erledigung;  b) das Protokoll mit den Angaben gemäss Art.129 ZPO  1)  oder Art.187 StPO  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Akten sind übersichtlich zu sammeln, fortlaufend zu numerieren  und zehn Jahre aufzubewahren.  B. Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die Gerichtskanzleien führen
                            a)  ein  Register  mit  dem  Eingangsdatum  der  Klage  oder  Überweisung,  den  Parteien, dem Streitgegenstand, der Zuteilung und dem Zeitpunkt der Er-  ledigung;  b) ein Verhandlungsprotokoll mit den Parteivorbringen und dem Ergebnis der  Beratungen;  c)  eine  chronologische  Sammlung  der  Beschlüsse  und  Entscheide  mit  Be-  gründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kanzlei ordnet die Akten und setzt sie bei den Richtern rechtzeitig in Zir-  kulation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Akten sind gemäss Verordnung über das kantonale Gerichts- und Ver-  höramtsarchiv  3)  aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Parteiakten zurückzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Entscheide, gegen welche die Appellation angemeldet worden ist, sind innert
                            60 Tagen seit der Ausfällung zu begründen und den Parteien zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für komplizierte Fälle kann der zuständige Präsident diese Frist erstrecken.  Rechtspflegeverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 321.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute:  V  vom  14. November  1988  über  das  Archivwesen  (Archivverordnung);  bGS 421.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            676  145.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einzelrichter führen  a) ein Verzeichnis mit dem Eingangsdatum des Begehrens, den Parteien, dem  Gegenstand sowie dem Zeitpunkt der Erledigung;  b) eine übersichtliche Sammlung ihrer Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Akten  sind  mindestens  zwei  Jahre  beim  betreffenden  Einzelrichter,  anschliessend im kantonalen Gerichtsarchiv aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Der Gerichtsschreiber kann vom Präsidenten generell oder im Einzelfall er-
                            mächtigt werden, prozessleitende Anordnungen und Verfügungen zu erlassen  und in dringenden Fällen Einvernahmen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eingaben,  die  bei  einer  unzuständigen  richterlichen  Behörde  angebracht  werden, sind von Amtes wegen sofort an die zuständige Behörde zu leiten; ist  die Zuständigkeit unklar, sind sie zurückzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unrichtig ausgefüllte oder unvollständige Leitscheine sind zur Abänderung  oder Ergänzung dem Vermittler zuzustellen.  C. Strafuntersuchungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Die Staatsanwaltschaft führt ein Verzeichnis der ihr zur Genehmigung über-
                            wiesenen Einstellungsverfügungen, der Anklagen an das Gericht und der von  ihr zu beurteilenden Rekurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verhöramt führt  a) ein Verzeichnis mit dem Datum des Eingangs, dem Namen (bei bekannter  Täterschaft  des  Beschuldigten,  sonst  des  Geschädigten),  dem  Gegen-  stand sowie dem Zeitpunkt und der Art der Erledigung;  b) alphabetische Namensregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  archiviert das Verhöramt.  Rechtspflegeverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145.32  676  D. Gerichtskasse  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 bis1)
                            1  Die Gerichtskasse führt Kasse und Buchhaltung nach den Vorschriften des  Zivil-  und  Strafverfahrensrechts  2)  und  nach  den  Grundsätzen  des  Rech-  nungswesens der öffentlichen Haushalte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Mithilfe der Kantonspoli-  zei bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bussenschuldner, deren Aufenthalt unbekannt ist, lässt sie polizeilich aus-  schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 ter1)
                            1  Die Gerichtskasse kann ihren Schuldnern auf begründetes Gesuch hin Teil-  zahlungen bewilligen oder Bussen und Kosten stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Härtefällen  kann  die  Justizdirektion  Bussen  und  Kosten  ganz  oder  teil-  weise erlassen.  IV. Konstituierung und Sitzungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonalen Gerichte führen jedes Jahr nach der Erneuerungswahl eine  konstituierende  Sitzung  durch  und  nehmen  die  Wahlen  vor  (Art.  10  und  15  ZPO  3)  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  die  Gerichte  nichts  anderes  beschliessen,  werden  die  Funktionen  des Einzelrichters vom Präsidenten oder von seinem Stellvertreter ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kantonsgericht legt die Zuständigkeit seiner Abteilungen und der Ein-  zelrichter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wahlen  und  die  Zuständigkeitsordnung  sind  alljährlich  zu  veröffentli-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gerichte tagen in den ihnen zur Verfügung gestellten Amtsräumen, so-  oft die Geschäfte es erfordern.  Rechtspflegeverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt am 11. Juni 1990 (lf. Nr. 339)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Zivilprozessordnung (bGS 231.1) und Strafprozessordnung (bGS 321.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) bGS 231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            676  145.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je  nach  dem  Gang  eines  Verfahrens  können  andere  Tagungsorte  gewählt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Richter, Gerichtsschreiber und Gerichtsweibel erscheinen zu den Sitzungen
                            der Abteilungen in dunkler Kleidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Die Gerichtssitzungen werden mit Gebet eröffnet.
Art. 27 Die Parteien haben die Urteile und Beschlüsse der Gerichte stehend entge-
                            genzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Die Gerichte und Kommissionen können dringliche Beschlüsse (z.B. An-
                            waltsbewilligungen) auch auf dem Zirkulationsweg oder in getrennten Sitzun-  gen treffen, sofern Einstimmigkeit herrscht.  V.   Weitere Bestimmungen  A. Gerichtsferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Bestimmungen über die Gerichtsferien (Art. 76 ZPO  2)  ) sind auch auf das  gerichtliche Verfahren in Strafsachen anwendbar. Im Untersuchungsverfahren  gelten sie nur bei Rekursen gegen Einstellungsverfügungen.  B. Parteiakten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Parteiakten sind fortlaufend numeriert und mit einem Verzeichnis versehen
                            einzureichen. Sie sind beim Eingang zu kontrollieren; das Aktenverzeichnis ist  zu  visieren.  Nicht  vorschriftsgemäss  eingereichte  Akten  sind  zur  Behebung  der Mängel innert Notfrist zurückzugeben.  Rechtspflegeverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Geändert am 17. Juni 1996 (lf. Nr. 604)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145.32  676  C. Rechtliches Gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird die Akteneinsicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Akteneinsicht  wird  den  Beteiligten  auf  der  Gerichtskanzlei,  dem  Ver-  höramt oder auf dem Rechtshilfeweg gestattet. Den Parteianwälten können  die Akten für eine bestimmte Frist ausgehändigt werden.  D. Gerichtsweibel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gerichtsweibel steht unter der Aufsicht der Gerichtspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besorgt die Wartung bei den Gerichtssitzungen sowie alle ihm sonst zu-  gewiesenen Geschäfte.  E. Anwendung auf das Verwaltungsgerichtsverfahren  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 bis1)
                            1  Auf das Verwaltungsgerichtsverfahren sind sinngemäss anwendbar: Art. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 4 Abs. 1, 5 lit. a, 8 bis 12, 14 bis 19, 21  bis  , 21  ter  , 22 bis 28 sowie 29 bis 32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art 29 gilt nicht im einzelrichterlichen Verfahren.  VI. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Annahme  durch  den  Kantonsrat  2)  in  Kraft.  Durch sie werden die Verordnung vom 2. Dezember 1957 über die Rechts-  pflege  3)  und die Verordnung vom 18. Februar 1974 über die Zuständigkeit und  die Organisation der kantonalen Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist ermächtigt, ergänzende Vorschriften zu erlassen.  Rechtspflegeverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt am 17. Juni 1996 (lf. Nr. 604)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  15. Juni 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS 145.32 (aGS III/294)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS 145.33 (aGS V/659)