Landwirtschaftsverordnung (910.101)
INHALT
Landwirtschaftsverordnung
- Landwirtschaftsverordnung
- § 1 Die Bestimmungen von Kapitel I gelten für alle unter amtlicher Mi wirkung durchgeführten Strukturverbesserungen, soweit nicht ab-
- § 2 Die zuständige Stelle für amtliche Mitwirkung bei Strukturverbess rungen ist das kantonale Landwirtschaftsamt, soweit nicht abwei-
- § 4 Die amtliche Mitwirkung ist gebührenfrei.
- § 10 3)
- Art. 16 LwG Vorplanung
- § 17 Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat ordnet das
- § 19 Für die Bewertung des Bodens und des Baumbestandes wird in
- § 21 Soweit erforderlich, können Dienstbarkeiten und Grundlasten er-
- § 27 Der Regierungsrat genehmigt den Neuzuteilungsplan und damit
- § 29 Die Meliorationsgenossenschaft ist eine Genossenschaft im Sinne
- § 30 Das Verfahren in Versammlungen und Sitzungen richtet sich, s weit nicht anderweitig gesetzlich oder durch die Grundstatuten an-
- § 31 Die Statuten der Meliorationsgenossenschaft enthalten insbeso dere B estimmungen über:
- § 35 Voraussetzungen und Auflagen an Gesuchstellerinnen und G suchsteller sowie Beitragshöhe richten sich nach Art. 93 ff. und 102
- § 36 Pachtlandarrondierungen können als privates oder als öffentliches
- § 43 3)
- § 44 Das Betriebhilfedarlehen ist innert höchstens 10 Jahren zurückz zahlen.
- § 45 3)
- § 45a 4)
- § 55a 9)
- § 55b 9)
- § 55c 9)
- § 55d 11)
- § 57 Gesuche um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Realte lungs - und Zerstückelungsverbot, einer Bewilligung für den Erwerb
- § 58 Das Landwirtschaftsamt hat nach Eingang des Gesuches alle er-
- § 59 Das Landwirtschaftsamt hat seinen Entscheid den Vertragspartei-
- § 60 Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben, sowie der G meinderat derjenigen Gemeinde, in welcher der Pachtgegenstand
- § 81 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben.
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