Landwirtschaftsverordnung (910.101)
CH - SH

Landwirtschaftsverordnung

e Landwirtschaft (Landwirt - t- a- o-
9)
A. Wirtschaftliche Grundlagen I. Strukturverbesserungen
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Die Bestimmungen von Kapitel I gelten für alle unter amtlicher Mi wirkung durchgeführten Strukturverbesserungen, soweit nicht ab-

weichende Vorschriften bestehen.

§ 2 Die zuständige Stelle für amtliche Mitwirkung bei Strukturverbess rungen ist das kantonale Landwirtschaftsamt, soweit nicht abwei-

chende Vor schriften bestehen.
§ 3
1 Die amtliche Mitwirkung besteht in der technischen und betrieb wirtschaftlichen Beratung sowie in der Durchführung und der Überwachung des Vorhabens, soweit diese Aufgaben nicht dessen Trägerschaft oder i hren Organen zufallen.
2 Mit dem Abschluss des Vorhabens endet die amtliche Mitwirkung. Vo rbehalten bleibt der Erlass von Weisungen über den Betrieb und Unterhalt des Werkes.

§ 4 Die amtliche Mitwirkung ist gebührenfrei.

§ 5
1 Für die Zusicherung der amtlichen Mitwirkung und allfälliger Bei- träge sind dem Landwirtschaftsamt ein Gesuch und entsprechende Projektunterlagen einzureichen.
2 Das Landwirtschaftsamt prüft das Vorhaben und zieht bei Bedarf weitere Fachstellen bei.
3 Wenn sich das geplante Vorhaben als zweckmässig erweist und die Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, sichert a) bei Güterzusammenlegungen das Volkswirtschaftsdepartement; b) bei allen übrigen Strukturverbesserungen das Landwir tschafts amt die amtliche Mitwirkung zu. Geltungs bereich Zuständigkeit Amtliche Mitwirkung Kostenbefr eiung Zusicherung
und des Bundesbeitrages sichert 12) LwG eines Vorhabens ist insbesondere dann ge- e- törung geschützt oder bo- n- und Bodenverbesserungen können durch Gemeinden, chaften oder vertraglich n- e- odenverbesserungsmassnahmen. nteresse auf höchstens 30 Prozent und bei kleinem s- Zweck - mässigkeit, öffentliches Interesse Trägerschaften Beiträge gemäss
Art. 13 LwG
3 Ein grosses öffentliches Interesse besteht bei umfassenden ge- meinschaftlichen Massnahmen, ein mittleres bei gemeinschaftl chen Massnahmen und ein kleines bei einzelbetrieblichen Mas nahmen.
§ 9
1 Die Höhe der Beiträge wird je um maximal 5% der Höc hstansätze red uziert, wenn a) die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nur mit Einschränkungen gewährleistet ist; b) die Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder Betriebes nur in vermindertem Masse gewährleistet ist; c) die Bewirtschaftungsverhältnisse opti mal sind.
2 Bei einzelbetrieblichen Massnahmen wird zusätzlich die wir schaftliche Lage der gesuchstellenden Person berücksichtigt. Die Abstufung richtet sich nach der Regelung des kantonalen Fonds für nicht versicherbare Elementarschäden. 9)

§ 10 3)

Der Gemeindeanteil am gemeinsamen Beitrag von Kanton und Gemeinde nach Art. 13 LwG beträgt 25 Prozent des Kantonsbe trages.
2. Verfahren bei Güterzusammenlegungen
§ 11
1 Im Falle einer Z usicherung der amtlichen Mitwirkung beauftragt das Volkswirtschaftsdepartement den Gemeinderat mit der Vorpl nung ge mäss Art. 17 Abs. 3 LwG.
2 Das Landwirtschaftsamt stellt die Koordination mit den Schutzbe- reichen Natur, Landschaft, Gewässer, Boden sowie m it der Raum- planung sicher, indem es den betroffenen Amtsstellen und Organi- sationen die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorhaben ge- währt.
§ 12
1 Das Volkswirtschaftsdepartement genehmigt die Abgrenzung des Be izugsgebietes (Perimeter).
2 Änd erungen des rechtskräftigen Perimeters bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement; vorbe- halten bleibt § 33 Abs. 3. Reduktion der Beiträge bei Bodenver - besserungen 3) Gem einde - beitrag an Boden- verbesserungen gemäss

Art. 16 LwG Vorplanung

Beizugsgebiet
o- n- einde in Abspr a- s- l- t- tet. a- a- n- Perimeter - auflage Beschluss - fassung, Gründungs - versammlung und Stell ver - treterregelung Anordnung
besondere, dem Unternehmen angepasste Durchführungsvor schri ften erlassen.
§ 16
1 Nach Gründung der Meliorationsgenossenschaft und Ablauf der Aufl agefrist ist das Projekt nötigenfalls z u bereinigen und danach dem Regi erungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
2 Wesentliche Projektänderungen sind ebenfalls dem Regierung rat zu un terbreiten.

§ 17 Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat ordnet das

Landwir tschaftsamt die erforderlichen Anmerkungen im Grundbuch von Amtes wegen an.
§ 18
1 Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grund- lasten sowie die Begründung bei Kaufs -, Rückkaufs - und Vorkauf rechten bedürfen der Bewilligung des Vorstandes der Melioration genossenschaft.
2 Der Vorstand kann solche Geschäfte sistieren, sofern dies den Ablauf des Verfahrens erleichtert.

§ 19 Für die Bewertung des Bodens und des Baumbestandes wird in

der Regel eine Schätzungskommission eingesetzt.
§ 20
1 Soweit erforderlich, kann die Meliorationsgenossenschaft Grund- stücke und beschränkte dingliche Rechte erwerben.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Verpflichtung zu einer späteren L andabtretung für öffentliche Vorhaben als öffentlichrech liche Eige ntumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen.

§ 21 Soweit erforderlich, können Dienstbarkeiten und Grundlasten er-

richtet, gelöscht oder angepasst und öffentlichrechtliche tumsbeschränkun gen eingetragen oder übertragen werden. Dies hat im Auflageverfahren für die Neuzuteilung zu erfolgen. Genehmigung Anmerkung im Grundbuch Hand - änderungen Boden - und – Bestandes - bewertung Erwerb von Grundstücken und Rechten Dienstbarkeiten
eliorationsgeno s- len. Alt- a- en die Art. 18 und 19 LwG. uf Neuzuteilung rch satz abgegolten werden können. - oder Minderzutei- hte der Gemeinsame Anlagen Altbestand der Eigentums - verhältnisse Neuzuteilung Entschädigung Antritt des neuen Besitzstandes
Übergabe vernachlässigt, kann das Landwirtschaftsamt geeignete Massnahmen zur S icherung des Antritts treffen.

§ 27 Der Regierungsrat genehmigt den Neuzuteilungsplan und damit

den E igentumsübergang.
§ 28
1 Die Genehmigung des abgeschlossenen Unternehmens erfolgt durch den Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch den Abschluss von Teilen des Unternehmens genehmigen.
3. Meliorationsgenossenschaft

§ 29 Die Meliorationsgenossenschaft ist eine Genossenschaft im Sinne

von Art. 828 ff. OR und Art. 703 ZGB sowie den vom Volkswir schaftsdepart ement erlassenen Grundstatuten.

§ 30 Das Verfahren in Versammlungen und Sitzungen richtet sich, s weit nicht anderweitig gesetzlich oder durch die Grundstatuten an-

ders bestimmt, nach dem Gemeindegesetz.

§ 31 Die Statuten der Meliorationsgenossenschaft enthalten insbeso dere B estimmungen über:

a) Wahl und Aufgaben des Vorstandes; b) Wahl und Aufgaben der Projektleitung; c) Wahl und Aufgaben der Schätzungskommission; d) besondere Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitgli der; e) Vorgehen bei Projektänderungen; f) Sanktionen und die Möglichkeit einer Ersatzvornahme; g) Kostenverteilung für Bau und Unterhalt; h) Grundsätze der Finanzierung. Eigentums - übergang Abschluss des Unternehmens Rechts - grundlagen Verfahren Statuten
bis fünf Mitgliedern, sässig sein darf. u- digungen im R ahmen des Geldausgleichs fest. a- schaft beantragt werden. n- s- s- tsamt. n- Ve rfahrens richtet sich sinngemäss nach Abschnitt 2. e- emeinde resp. einer Güterkorporation gewährleistet ist, Schätzungs - kommission Perimeter - änderungen Verfahren
können den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über- bunden werden.
5. Landwirtschaftliche Gebäude

§ 35 Voraussetzungen und Auflagen an Gesuchstellerinnen und G suchsteller sowie Beitragshöhe richten sich nach Art. 93 ff. und 102

ff. des Landwirtschaftsgesetzes, der Strukturverbesserungsveror nung und der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft.
9)
6. Pachtlandarrondierungen

§ 36 Pachtlandarrondierungen können als privates oder als öffentliches

Unternehmen in der Form einer Meliorationsgenossenschaft durchgeführt werden. Das Volkswirtschaftsdepartement regelt das Ve rfahren in einer tec hnischen Weisung.
7. Sicherung der Bodenverbesserung
§ 37
1 Das Landwirtschaftsamt übt die Aufsicht über die Unterhaltsorga- nisation und den Stand der Bodenverbesserungswerke aus. Dazu ist es durch die Gemeinde oder die Güterkorporation alle drei Jahre über den Zustand und die erforderlichen oder bereits erfolgten U terhaltsmassnahmen schriftlich zu informieren.
2 Auf Verlangen sind dem Landwirtschaftsamt die erforderlichen Unterl agen, insbesondere die Statuten der Güterkorporat ion oder die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeverfassung z zustellen.
8. Rechtspflege
§ 38
1 Bei Auflagen sind den Betroffenen die vorgesehenen Massnah- men unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit schriftlich mitz Grundsatz Verfahren Aufsicht Auflagen
s die Gültigkeit der Auflage von dieser Mi t- i- We i- g- ähige Verfügung. o- Bewirtschaftungsweise Einsprache Erledigung Grundsatz
bau umstellen, als Starthilfe ein zinsloses Betriebshilfedarlehen. Damit soll während der U mstellungsphase finanziellen Engpässen vorgebeugt werden.

§ 43 3)

Die Höhe der Betriebshilfedarlehen richtet sich nach der Anzahl der Sta ndardarbeitskräfte. Sie beträgt bei:
1,20 bis 1,99 Standardarbeitskräften höchstens F r. 50'000.
2,00 und mehr Standardarbeitskräften höchstens Fr. 75'000.

§ 44 Das Betriebhilfedarlehen ist innert höchstens 10 Jahren zurückz zahlen.

§ 45 3)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über di zialen Begleitmassnahmen des Bundes.
2. Darlehen für Anschaffungen zur umweltschonen- den Bewirtschaftung 3)

§ 45a 4)

1 Der Kanton kann Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ein zinsloses Darlehen an die Anschaffungskosten von Maschinen und Einrichtungen für den überbetrieblichen Einsatz gewähren, wenn: a) die Maschine oder Einrichtung eine besonders umweltscho- nende Bewirtschaftung ermöglicht, namentlich durch eine w sentliche Verminderung von Schadstoffemissionen oder eine verminderte Nährstof fauswaschung; b) die Anschaffung in gemeins amer Selbsthilfe durch mindestens zwei Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter in einer Recht form nach Schweizerischem Obligationenrecht erfolgt, wobei die persönliche Haftung der Mitglieder nicht ausgeschlossen we rden darf.
2 Das Gesuch ist an die Schaffhauser Bauernkreditkasse zu ric und ausreichend zu begründen. Diese entscheidet darüber und legt im Einze lfall die Bedingungen und Auflagen fest. Höhe der Betriebs - hilfedarlehen Rück - zahlungsrist Weitere Bestimmungen Grundsatz
--. Auf Gesuche für Darlehen un- -- wird nicht eingetreten. u-
3) erstützt und der Schaffhauser e- echender Geräte gewähren. e im Pflanzenbau, namentlich im pfluglosen Anbau und Düngungsversuche, ächenbezogene Entschädigungen bis höchstens Fr. 20. - htet werden. e Ho f- a- - pro Grossvieheinheit (GVE) ausg e- hten Mehrauf- uführen. Beitragshöhe Rückzahlungs - frist Weitere Be stimmungen Beiträge an besondere ökologische Leistungen Beiträge an Massnahmen, die besonders umweltschonen - den Produk - tionsmethoden zum Durch- bruch verhelfen
§ 48
1 Um den Steillagenrebbau zu erhalten, können Beiträge an Ne upflanzungen und Erneuerungen von Rebanlagen für die ge- werbl iche Weinerzeu gung ausgerichtet werden.
2 Die Beiträge dürfen folgende Ansätze je Quadratmeter nicht über- ste igen: Geländeneigung Geschlossene Eventualgebi Reblagen
30 bis 50 Prozent Fr. 1. -- Fr. -.70 über 50 Prozent Fr. 1.50 Fr. 1. --
3 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Finanzlage des Kan- tons.
§ 49
1 Mit der Beitragsgewährung sollen wertvolle Hochstammobstanl gen erhalten und die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen gefördert werden.
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2 Die Beiträge entsprechen höchstens den Anschaffungskosten der Obs tbäume. Sie wer den nur ausgerichtet, wenn a) mindestens 10 Bäume gleichzeitig in einer geschlossener Anl ge oder in Reihe als wertvolle Vernetzung gepflanzt werden oder b) in einer geschlossenen Anlage von mindestens 20 Bäumen wenigstens 5 Bäume pro Jahr ersetzt werden.
3 Der Unternutzen muss extensiviert werden. III. Ursprungsbezeichnung, Produktequalität, Absatzförderung
§ 50
1 Die Unterstützung von Bestrebungen zum Schutz der Bezeic nung von Schaf fhauser Qualitätsprodukten erfolgt in Form von Mi arbeit und Abklärungen durch die entsprechende Fachstelle des Landwirtschaftsamtes im Rahmen eines Projektteams.
2 Entsprechende Projektanträge sind an das Landwirtschaftsamt zu ric hten. Beiträge an die Erneuerung von Reben in Steil - lagen für die gewerbliche Weinerzeugung Beiträge an die Förderung des Anbaus von Hochstamm - obstbäumen Ursprungs - , Herkunfts - bezeichnungen, Qualitätsmarken und
h- sern; - und langfristig einer grösseren Gruppe von Produ- s- h- gelten namentlich solche für: äge bis zu 50 % ge- der allfälligen Beitragszahlung zur weiteren ureichen. Regional - mark eting, Öffentlichkeits - arbeit a) Voraus - setzungen b) Bemessungs - grundlagen c) Anrechen - bare Kosten d) Beitragshöhe e) Verfahren
IV. Direktzahlungen und Kantonsbeiträge für die Vernetzung und die Landschaftsqualität
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§ 55a 9)

1 Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für den Vollzug der Direkt zahlungsv erordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Bei Bedarf sind weitere landschaftsrelevante Fachstellen, insbe- sondere das Planungs - und Naturschutzamt, beizuziehen.

§ 55b 9)

1 Das Planungs - und Naturschutzamt kann in Vorranggebieten für Biotopschutz und ökologische Ausgleichsmassnahmen gemäss kantonalem Richtplan eigene Vernetzungsprojekte realisieren.
2 Der Kantonsrat bewilligt im Budget des Volkswirtschaftsdepart ments für die Laufzeit der kantonalen Vernetzungsproje kte die zu deren Fina nzierung zur Verfügung stehenden Mittel.
3 Nach Verfügbarkeit der Mittel können nach Art. 12 und Art. 14 des Gesetzes über den Natur - und Heimatschutz im Kanton Schaffhau- sen Beitr äge aus dem Natur - und Heimatschutzfonds entnommen werd en.

§ 55c 9)

1 Projektträger von Vernetzungsprojekten gemäss der Direktzah- lungsverordnung sind Gemeindeverbände, einzelne Gemeinden, Stiftungen oder öffentlich- oder privatrechtliche Organisationen.
2 Die P rojektträgerschaft ist verantwortlich für die Planung, die Durchfü hrung, die Betreuung und die Restfinanzierung der Beiträge an Vernetzungsprojekte. Sie erstattet dem Landwirtschaftsamt nach dessen Vorgaben schriftlich Bericht über den Stand der Ziel- erreic hung.

§ 55d 11)

1 Projektträger von Landschaftsqualitätsprojekten sind privatrechtl che Organisationen.
2 Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Projektleitung. Sie arbeitet ein Projektdossier nach der Richtlinie für Landschaftsqual tätsbeiträge des Bundesamtes für Landwirtschaft aus.
3 Der Kantonsrat bewilligt im Budget des Volkswirtschaftsdepart ments für die Laufzeit der Landschaftsqualitätsprojekte die zu d ren Finanzierung zur Verfügung stehenden Mittel. Vollzug Kantonale Vernetzungs - projekte 9) Kommunale und regionale Vernetzungs - projekte 9) Landschafts - qualitäts - projekte
- und Heimatschutz im Kanton Schaffhau- - und Heimatschutzfonds entnommen Vernetzungsprojekte - - und Naturschutzamtes d- d- i- Beiträge Gebühren Verrechnungen Schätzungs - behörde
2. Verfahren

§ 57 Gesuche um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Realte lungs - und Zerstückelungsverbot, einer Bewilligung für den Erwerb

landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe sowie für die Über- schreitung der Belas tungsgrenze und Anträge im Sinne von Art. 86 BGBB für die Anmerkung im Grundbuch sind schriftlich und be- gründet beim Landwirtschaft samt einzureichen. Das Grundbuchamt hat ebenfalls das Recht, Anträge im Sinne von Art. 86 BGBB zu stellen. Dem Gesuch sind di e zur Beurteilung der Begehren not- wendigen Unterlagen und Beweismittel beizul egen.

§ 58 Das Landwirtschaftsamt hat nach Eingang des Gesuches alle er-

forderlichen Abklärungen zu treffen. Es kann insbesondere Schät- zungs - und Steuerakten einforder n und einen Mitbericht der G meindebehörde am Ort der gelegenen Sache einholen. Es kann zudem weitere Sachverständige beiziehen.

§ 59 Das Landwirtschaftsamt hat seinen Entscheid den Vertragspartei-

en, dem Grundbuchamt, der kantona len Aufsichtsbehörde, der Pächterin oder dem Pächter sowie Kaufs -, Vorkaufs - oder Zuwei- sungsberechtigten schriftlich mitzuteilen (Art. 83 Abs. 2 BGBB). II. Landwirtschaftliche Pacht

§ 60 Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben, sowie der G meinderat derjenigen Gemeinde, in welcher der Pachtgegenstand

liegt, sind berechtigt, innert dreier Monate seit Kenntnis des Ver- tragsabschlusses beim ka ntonalen Landwirtschaftsamt schriftlich Einsprache zu erheben. Nach Ablauf eines hal ben Jahres seit A tritt der Pacht sind nur noch Einsprachen des Gemeinderates z lässig.
§ 61
1 Gegen Verfügungen des Landwirtschaftsamtes kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
2
... 7) Gesuche Abklärungen Eröffnung des Entscheides Einsprachen gegen Zupacht Beschwerde - instanz
le Bundesbeitrag ausgelöst werden kann. st Weisungen über die Höhe eidgenössisch anerkannten i- zungen nicht mehr erfüllt sind. ion wird sich auch daran eschlossen sind und eine angemessene Eigenleistung Al lgemeines Beitragshöhe Rind - und Kleinviehzucht Bienenzucht Geflügelzucht Beiträge an die Zucht von anderen Nutztierarten, die vom Bund nicht gefördert werden
D.
2) §§ 68 - 78 2) E. Landwirtschaftliche und bäuerlich- hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung
§ 79
1 Der Kanton fördert die Verbreitung technischer, betriebs scha ftlicher und ökologischer Kenntnisse in der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft.
2 Er richtet zu diesem Zweck die nötigen Fachstellen ein, die im Landwir tschaftsamt zusammengefasst sind.
§ 80
1 Den Fachstellen obliegen die Beratung und die Weiterbildung von Landwirten und Bäuerinnen.
2 Sie führen auch die darauf abgestützten Erhebungen und Vers che durch.
3 Die Verrechnung der Beratungsleistungen und der Weiterbi dungskurse erfolgt nach dem vom Regierungsrat genehmigten B ratungskonzept und dem vom Volkswirtschaftsdepartement g nehmigten Gebührenreglement des Landwirtschaftsamtes.
3) F. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 81 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben.

a) Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Boden- recht (BGBB) vom 2. November 1993; b) Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 4. O tober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 28. Oktober 1986; c) Verordnung über den Vollzug des kantonalen Rebbaugesetzes vom 1 8.Juli 1951 vom 5. August 1970; d) Verordnung über das Rebsortenverzeichnis vom 17. September
1991; Grundsatz Aufgaben Aufhebung bisherigen Rechts
-Schildlaus
1947; m- bis lchbeschluss) vom 14. Juli
11)
1) und in die kantonale G e- , in Kraft g e treten a- a- tt 2004, S. 491).
19. Juni 2007, in Kraft getreten am In krafttreten
10) Aufgehoben durch RRB vom 23. September 2014, in Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (Amtsblatt 2014, S. 1405).
11) Eingefügt durch RRB vom 23. September 2014, in Kraft getreten am
1. Oktober 2014 (Amtsblatt 2014, S. 1405).
12) Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2254).
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