Ordnung für das Bachelorstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Mediz... (446.370)
INHALT
Ordnung für das Bachelorstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Bachelorstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- §1. Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium «Sports Sciences»
- §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
- §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- §4. Der Beginn des Bachelorstudiums «Sportwissenschaften» ist nur
- §5. Die Unterrichtssprache ist in der Regel deutsch. Einzelne Lehr-
- §6.
- §7. Das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» umfasst Leistun-
- §8.
- §9. Beim Bachelorstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang
- § 10. Wer das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» gemäss § 8
- § 12. Die Abschlussnote für den Studiengang «Sport in Prävention
- § 13. Das Studienfach «Sportwissenschaft» umfasst Lehrveranstal-
- § 14. Die Abschlussnote für das Studienfach «Sportwissenschaft»
- § 15. Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studenti-
- § 17. Die Leistungsüberprüfung zu einer oder zwei aufeinander auf-
- § 18. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstal-
- § 19. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstal-
- § 20. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Basisveranstal-
- § 21. In Seminaren kann die Leistungsüberprüfung neben der schrift-
- § 22. In den Veranstaltungen «Didaktische Tage» erfolgt die Leis-
- § 23. Die Leistungsüberprüfung zu Schulpraktika erfolgt durch eine
- § 24. Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich können auf Basis eines
- § 25. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
- § 26. Nach Abschluss der Leistungsüberprüfungen wird der Kandi-
- § 27. Studierende melden sich zu Prüfungen gemäss den §§ 17 bis 23
- § 28. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlaute-
- § 29. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
- § 30. Die Fakultät wählt eine Unterrichtskommission. Die Einzelhei-
- § 31. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan der Medizini-
- § 32. Die anbietenden Fakultäten sind für die Konzeption und
- § 33.
- § 34. Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Winter-
- § 35. Diese Studienordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Okto-
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- § 19 Schriftlicher und mündlicher
- § 18 Sportpraktische Prüfung § 21 Seminar- und Projektarbeit § 22 Schriftlicher Bericht § 23 Lehrprüfung
- § 20 Sportpraktischer
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