Ordnung für das Bachelorstudium «Sports Sciences» (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
                            Ordnung für das Bachelorstudium «Sports Sciences»  (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät der  Universität Basel  Vom 30. Januar 2006  Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006  Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbe-  halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d  des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , folgende  Studienordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  I. Allgemeine Bestimmungen  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium «Sports Sciences»
                            (Sportwissenschaften) an der Medizinischen Fakultät (im Folgenden:  Fakultät) der Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel im Bache-  lorstudium «Sportwissenschaften» studieren.  Verliehene Grade
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
                            Grad eines Bachelor of Science (B Sc). Dem verliehenen Grad folgt  a) bei Wahl des Studiengangs die Bezeichnung «in Exercise and  Health Sciences» (Sport in Prävention und Rehabilitation),  Science» (Sportwissenschaft) sowie die Bezeichnung des gewähl-  ten ausserfakultären Studienfachs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten des Studiengangs und des Studienfachs sind in der  «Wegleitung Sportwissenschaften an der Universität Basel» (im Fol-  genden: Wegleitung) geregelt. Sie wird vom Institut für Sport und  Sportwissenschaften (ISSW) erlassen und von der Fakultät genehmigt.  Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
                            Studium sind grundsätzlich in der Studierenden-Ordnung der Univer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom  Studium «Sportwissenschaften» oder einem vergleichbaren Studien-  gang ausgeschlossen wurden, sind vom Bachelorstudium «Sportwissen-  schaften» an der Universität Basel ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienan-  wärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung mittels  Verfügung.  Studienbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Beginn des Bachelorstudiums «Sportwissenschaften» ist nur
                            im Herbstsemester möglich.  Unterrichtssprache
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Unterrichtssprache ist in der Regel deutsch. Einzelne Lehr-
                            veranstaltungen können in englischer Sprache gehalten werden.  II. Studium  Studienmodell
                        
                        
                    
                    
                    
                §6.
                            3)  Das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» besteht aus dem  Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» und einem kom-  plementären Bereich oder gliedert sich in das Studienfach «Sportwis-  senschaft», ein ausserfakultäres Studienfach und einen komplementä-  ren Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bachelorstudium mit zwei Studienfächern ist das ausserfakultäre  Studienfach aus den an der Universität Basel angebotenen Studienfä-  chern im Umfang von jeweils 75 Kreditpunkten (im Folgenden: KP)  frei wählbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bachelorstudium mit zwei Studienfächern kann auf Gesuch an  die Unterrichtskommission des ISSW auch ein Studienfach studiert  werden, das nicht gemäss Abs. 2 angeboten wird. Zusammen mit dem  Gesuch muss ein  Learning Agreement  vorgelegt werden. Aus diesem  gehen der curriculare Aufbau des Studienfachs, die zu erwerbenden  KP, die damit verbundenen Leistungsüberprüfungen und -bewertun-  gen sowie die Berechnung der Abschlussnote des Studienfachs hervor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der komplementäre Bereich besteht aus Lehrveranstaltungen und  Modulen, welche aus dem Lehrangebot aller Fakultäten der Universi-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang und Aufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» umfasst Leistun-
                            gen im Umfang von 180 KP. Dies entspricht einer Regelstudiendauer  von drei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studien-  dauer entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang «Sport  in Prävention und Rehabilitation» gliedert sich in:  a) Module des Studiengangs im Umfang von 150 KP und  b) den komplementären Bereich im Umfang von 30 KP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» mit Studienfächern  gliedert sich in:  a) Module des Studienfachs «Sportwissenschaft» im Umfang von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 KP  b) das ausserfakultäre Studienfach im Umfang von 75 KP und  c) den komplementären Bereich im Umfang von 30 KP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul versteht sich als  Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren  innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt. Die Studienziele  werden in der Wegleitung definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem  European  Credit Transfer and Accumulation System  (ECTS). Ein Kreditpunkt  (KP) entspricht einem Lernaufwand von 30 Stunden einer bzw. eines  durchschnittlichen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Unterrichtskommission des ISSW (im Folgenden Unterrichts-  kommission) genehmigt jedes Semester die Anzahl der in den Lehrver-  anstaltungen erwerbbaren Kreditpunkte für das Bachelorstudium  «Sportwissenschaften».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Lehrveranstaltungen mit Angabe der damit erwerbbaren Kredit-  punkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.  Bestehen des Bachelorstudiums «Sportwissenschaften»
                        
                        
                    
                    
                    
                §8.
                            5)  Das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» ist bestanden,  wenn:  a) im Studiengang «Sport in Prävention und Rehabilitation» 150 KP  gemäss § 11 erworben sind,  oder  b) im Studienfach «Sportwissenschaft» 75 KP gemäss § 13 und im  ausserfakultären Studienfach 75 KP gemäss den Vorgaben der je-  weiligen Studienordnung bzw. des  Learning Agreements  erworben  sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden, welche den Studiengang «Sport in Prävention und Re-  habilitation» bzw. das Studienfach «Sportwissenschaft» nicht bestan-  den haben, wird der Ausschluss vom Bachelorstudium «Sportwissen-  schaften» von der Dekanin bzw. dem Dekan mittels Verfügung mitge-  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studierende, welche das ausserfakultäre Studienfach gemäss der je-  weiligen Studienordnung nicht bestanden haben, werden auf Antrag  der anbietenden Fakultät von der entsprechenden Studienrichtung aus-  geschlossen. Der Ausschluss wird ihnen von der Dekanin bzw. dem  Dekan der Medizinischen Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt.  Bachelornote
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Beim Bachelorstudium «Sportwissenschaften» im Studiengang
                            «Sport in Prävention und Rehabilitation» entspricht die Bachelornote  der Abschlussnote des Studiengangs gemäss § 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim  Bachelorstudium  «Sportwissenschaften»  im  Studienfach  «Sportwissenschaft» und einem ausserfakultären Studienfach setzt sich  die Bachelornote folgendermassen zusammen:  a) aus der Abschlussnote des Studienfachs «Sportwissenschaft» ge-  mäss § 14 (50%)  b) aus der Abschlussnote des ausserfakultären Studienfachs gemäss  den Vorgaben der jeweiligen Studienordnung bzw. des  Learning  Agreements  (50%).  Bachelorurkunde und -zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Wer das Bachelorstudium «Sportwissenschaften» gemäss § 8
                            bestanden hat, erhält eine von der Dekanin bzw. dem Dekan der Medi-  zinischen Fakultät unterzeichnete Urkunde, aus welcher der studierte  Studiengang «Exercise and Health Sciences» (Sport in Prävention und  Rehabilitation) bzw. das studierte Studienfach «Sports Science»  (Sportwissenschaft) und das studierte ausserfakultäre Studienfach  sowie die Bachelorabschlussnote hervorgehen. Die Urkunde wird mit  dem Siegel der Fakultät versehen. Damit wird der Grad eines  Bachelor  of Science  (B Sc) verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis aufge-  führt, in welchem die besuchten Module und Lehrveranstaltungen  sowie die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten ausgewiesen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Modul Medizinisch-biologische Grundlagen: 24 KP  b) Modul Trainingswissenschaft: 28 KP  c) Modul Prävention und Rehabilitation: 17 KP  d) Modul Sportpädagogik und Sozialwissenschaften: 16 KP  e) Modul Wissenschaftliches Arbeiten: 10 KP  f) Modul Sportmanagement: 8 KP  g) Modul Sportpraxis – Einzelsportarten: 10 KP  h) Modul Sportpraxis – Ballsportarten: 6 KP  i) Modul Sportpraxis – Outdoor: 12 KP  j) Modul Sportpraxis – Spiel und Gestaltung: 3 KP  k) Modul Sportpraxis – Eissport: 2 KP  l) Modul Sportpraxis – Angewandte Bewegungslehre: 2 KP  m) Modul Sportpraxis und Sporttheorie – Schwerpunkte: 12 KP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Näheres zum Aufbau der Module regelt die Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Bestehen des Studiengangs «Sport in Prävention und Reha-  bilitation» müssen zudem folgende Ausweise vorgelegt werden:  a) der Samariterausweis  b) das Lebensretterbrevet 1 der Schweizerischen Lebensretter-  Gesellschaft (SLRG).  Abschlussnote des Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Abschlussnote für den Studiengang «Sport in Prävention
                            und Rehabilitation» setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt sämtli-  cher Noten der Module a) bis f) «70%» und dem Durchschnitt sämtli-  cher Noten der Module g) bis m) «30%».  ii.ii. studienfach «sports science» (sportwissenschaft)  Gliederung und Bestehen des Studienfachs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Das Studienfach «Sportwissenschaft» umfasst Lehrveranstal-
                            tungen in den folgenden Modulen. Die bei den jeweiligen Modulen an-  gegebenen Kreditpunkte sind Minimalanforderungen für das Bestehen  des Studienfachs.  a) Modul Medizinisch-biologische Grundlagen: 20 KP  b) Modul Trainingswissenschaft: 8 KP  c) Modul Sportpädagogik und Sozialwissenschaften: 8 KP  d) Modul Wissenschaftliches Arbeiten: 4 KP  e) Modul Sportpraxis – Einzelsportarten: 10 KP  f) Modul Sportpraxis – Ballsportarten: 6 KP  g) Modul Sportpraxis – Outdoor: 12 KP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Näheres zum Aufbau der Module regelt die Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Bestehen des Studienfachs «Sportwissenschaft» müssen  zudem folgende Ausweise vorgelegt werden:  a) der Samariterausweis  b) das Lebensretterbrevet 1 der Schweizerischen Lebensretter-  Gesellschaft (SLRG).  Abschlussnote des Studienfachs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Die Abschlussnote für das Studienfach «Sportwissenschaft»
                            setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt sämtlicher Noten der  Module a) bis d) «50%», und dem Durchschnitt sämtlicher Noten der  Module e) bis j) «50%».  III. Leistungsüberprüfungen  Erwerb von Kreditpunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studenti-
                            sche Leistungen erworben, wobei für die gleiche Studienleistung nur  einmal Kreditpunke vergeben werden. Kreditpunkte werden vergeben  für:  a) Schriftliche und mündliche Prüfung  b) Sportpraktische Prüfung  c) Schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweis  d) Sportpraktischer Leistungsnachweis  e) Seminar- und Projektarbeit  f) Schriftlicher Bericht  g) Lehrprüfung  h) Tutorielle Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsfor-  men zu den jeweiligen Lehrveranstaltungsformen und den damit ver-  bundenen Erwerb von Kreditpunkten ist im Anhang 1 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studentische Leistungen, welche gemäss dem Curriculum in ausser-  universitären Bildungsinstitutionen erbracht werden müssen und nicht  gemäss Abs. 1 lit. a bis h überprüft werden, werden nach Vorschrift der  jeweiligen Bildungsinstitution überprüft. Für genügend bewertete stu-  dentische Leistungen werden am ISSW Kreditpunkte erworben oder  auf Basis eines  Learning Contracts  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Festlegung der Noten ist folgender Notenschlüssel zu verwen-  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    hervorragend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5  sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5  befriedigend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    genügend  <4   ungenügend  Schriftliche und mündliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Die Leistungsüberprüfung zu einer oder zwei aufeinander auf-
                            bauenden Vorlesungen, theoretischen und sportpraktischen Semina-  ren erfolgt durch eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schriftliche oder mündliche Prüfungen finden bei Überprüfung von  einsemestrigen Lehrveranstaltungen semesterweise, bei Überprüfung  von zweisemestrigen Lehrveranstaltungen studienjahrweise statt, in  der Regel während der Vorlesungszeit oder in der nachfolgenden vor-  lesungsfreien Zeit. Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehr-  veranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schriftliche oder mündliche Prüfungen werden von den für die Lehr-  veranstaltung zuständigen Dozierenden durchgeführt und benotet.  Mündliche Prüfungen dauern zwischen 15 und 30 Minuten. Schriftliche  Prüfungen dauern zwischen 60 und 240 Minuten. Näheres regelt die  Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht bestandene schriftliche oder mündliche Prüfungen können in  der Regel einmal, teilweise auch zweimal wiederholt werden. Die Wie-  derholungen finden in der Regel jeweils am nächsten regulären Prü-  fungstermin statt. Näheres hierzu regelt die Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das zweimalige bzw. dreimalige Nichtbestehen führt zum Ausschluss  vom Bachelorstudium «Sportwissenschaften».  Sportpraktische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstal-
                            tungen erfolgt durch eine sportpraktische Prüfung, insbesondere in  Form von methodischen, technischen, taktischen und/oder leistungsbe-  zogenen Demonstrationen. Die Leistungsüberprüfung kann durch  schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sportpraktische Prüfungen finden jährlich, in der Regel am Ende der  Vorlesungszeit statt. Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der  Lehrveranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht bestandene sportpraktische Prüfungen können einmal wieder-  holt werden. Die Wiederholung findet in Absprache mit der bzw. dem  zuständigen Dozierenden und der Zustimmung der Unterrichtskom-  mission spätestens am nächsten regulären Prüfungstermin statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das wiederholte Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Bachelor-  studium «Sportwissenschaften», sofern die Mindestanzahl der für das  Bestehen des Moduls notwendigen Kreditpunkte nicht durch andere  Lehrangebote des Moduls oder Ersatzlehrangebote erworben werden  kann. Näheres regelt die Wegleitung.  Schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Lehrveranstal-
                            tungen kann durch schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise,  insbesondere in Form von Referaten, Essays oder schriftlichen Tests er-  gänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der schriftliche und mündliche Leistungsnachweis wird durch die  bzw. den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden mit  «pass»/«fail»  bewertet. Für das Bestehen der Lehrveranstaltung muss  der Leistungsnachweis mit  «pass»  bewertet werden. Ein nicht bestan-  dener Leistungsnachweis kann beliebig oft innerhalb eines Jahres wie-  derholt werden. Die Wiederholung findet in Absprache mit der bzw.  dem zuständigen Dozierenden, jedoch spätestens am nächsten regulä-  ren Prüfungstermin statt.  Sportpraktischer Leistungsnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Die Leistungsüberprüfung in sportpraktischen Basisveranstal-
                            tungen erfolgt lehrveranstaltungsbegleitend durch sportpraktische  Leistungsnachweise, insbesondere in Form von methodischen, techni-  schen und/oder taktischen Demonstrationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewertung erfolgt mit bestanden/nicht bestanden  («pass»/«fail»)  durch die für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Nichtbestehen muss die Leistungsüberprüfung in Rücksprache  mit der bzw. dem zuständigen Dozierenden innerhalb eines Jahres wie-  derholt werden. Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können  beliebig oft wiederholt werden.  Seminar- und Projektarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. In Seminaren kann die Leistungsüberprüfung neben der schrift-
                            4  Das wiederholte Nichtbestehen der Seminar- bzw. Projektarbeit  führt zum Ausschluss vom Bachelorstudium «Sportwissenschaften»,  sofern dadurch die Lehrveranstaltung wiederholt nicht bestanden  wird.  Schriftlicher Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. In den Veranstaltungen «Didaktische Tage» erfolgt die Leis-
                            tungsüberprüfung durch schriftliche Berichte, insbesondere durch  einen Hospitations- oder Portfoliobericht. In Seminaren mit Hospita-  tionen und Schulpraktika kann die Leistungsüberprüfung ebenfalls  durch einen schriftlichen Bericht ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die schriftlichen Berichte werden auf Basis einer eigenverantwort-  lich organisierten oder einer organisierten und betreuten Hospitation  zu Handen der bzw. des für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozie-  renden erstellt und von diesen mit  «pass»/«fail»  bewertet. Für das Be-  stehen der Lehrveranstaltung muss der schriftliche Bericht mit  «pass»  bewertet werden. Bei einem nicht bestandenen schriftlichen Bericht  kann die bzw. der für die Lehrveranstaltung zuständige Dozierende all-  fällige Auflagen zur Überarbeitung erteilen, welche innerhalb eines  Jahres erfüllt werden müssen.  Lehrprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Die Leistungsüberprüfung zu Schulpraktika erfolgt durch eine
                            Lehrprüfung. Sie setzt sich aus der schriftlichen Vorbereitung sowie der  praktischen Durchführung einer Unterrichtslektion zusammen und  wird von den zuständigen Dozierenden gemäss den am ISSW gültigen  Standards benotet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulpraktika umfassen mehrere zu erteilende Unterrichtslektionen  und finden in staatlichen Institutionen statt. In Rücksprache mit den  Praktikumsbetreuenden legen die verantwortlichen Dozierenden Art  und Inhalt der Schulpraktika fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine nicht bestandene Lehrprüfung kann innerhalb eines Jahres ein-  mal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Tutorielle Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich können auf Basis eines
                            zwischen Dozierendem und Studierendem und von der Unterrichts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
                            müssen diese von den jeweiligen Prüfenden vor der Leistungsüberprü-  fung angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel erforderlich,  müssen diese angegeben werden. Näheres regelt die Wegleitung.  Einsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Nach Abschluss der Leistungsüberprüfungen wird der Kandi-
                            datin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht in die schriftlichen  Prüfungsunterlagen gewährt. Näheres regelt die Wegleitung.  Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Studierende melden sich zu Prüfungen gemäss den §§ 17 bis 23
                            an. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen oder Abgabeterminen  ist bei Vorliegen triftiger Gründe schriftlich bis spätestens zwei Wochen  vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin bei der Unterrichts-  kommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Unterrichts-  kommission ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Näheres regelt die Weg-  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterrichtskommission legt in Rücksprache mit den verantwort-  lichen Dozierenden möglichst bald, spätestens zum nächsten offiziellen  Prüfungszeitraum einen Termin und gegebenenfalls neue Modalitäten  für die Nachprüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzun-  gen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so gilt die Prüfung als  nicht bestanden (  «fail»  ) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet.  Unlauteres Prüfungsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlaute-
                            ren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betref-  fende Prüfung als nicht bestanden (  «fail»  ) bzw. wird mit der Note 1,0  bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Einreichen eines Plagiats, insbesondere bei unbefugter Verwer-  tung unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betreffende Prüfung  als nicht bestanden (  «fail»  ) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet. Die  Unterrichtskommission kann einen Ausschluss vom Studium in «Sport-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
                            fungsleistungen sowie von Kreditpunkten, welche in einem anderen  Studienfach oder Studiengang oder an einer anderen Hochschule er-  bracht wurden bzw. werden, entscheidet die Unterrichtskommission  unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen. Die Anrech-  nung an ausserfakultäre Studienfächer ist in der jeweiligen Studienord-  nung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs-  leistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die  Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Unter-  richtskommission.  IV. Zuständigkeiten  Unterrichtskommission des Instituts für Sport und Sportwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Die Fakultät wählt eine Unterrichtskommission. Die Einzelhei-
                            ten sind im Reglement der Unterrichtskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterrichtskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zuge-  wiesenen Aufgaben wahr, insbesondere ist sie für die Konzeption und  Durchführung der Studiengänge und Studienfächer verantwortlich. Sie  genehmigt semesterweise das Lehrangebot der Studiengänge bzw. der  Studienfächer und beschliesst die Modalitäten der Leistungsüberpü-  fungen. Sie entscheidet in allen Fragen der Prüfungen, für welche diese  Ordnung keine Bestimmungen enthält, sowie über die Anrechnung  von vergleichbaren Studienleistungen, welche in einem anderen Stu-  dienfach oder Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule erwor-  ben wurden bzw. werden, unter Berücksichtigung übergeordneter Be-  stimmungen. Darüber hinaus ist sie für alle Belange der Studiengänge  und Studienfächer zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich eines  übergeordneten Gremiums fallen.  Härtefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan der Medizini-
                            schen Fakultät begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung ge-  nannten Regelungen gewähren, soweit diese grundsätzlich in die Kom-  petenz der Fakultät fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten bei ausserfakultären Studienfächern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Die anbietenden Fakultäten sind für die Konzeption und
                            Durchführung ihres jeweiligen Studienfaches verantwortlich, insbe-  sondere für das Curriculum, das Lehrangebot und die Modalitäten der  Leistungsüberprüfung. Sie beantragen der Medizinischen Fakultät  bzw. der Unterrichtskommission des ISSW die Zulassung, den Aus-  schluss, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie  die Gewährung von Ausnahmeregelungen in Zusammenhang mit  Härtefällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gremien und deren Zuständigkeiten für die Studienangebote  «Sportwissenschaften» sowie für die ausserfakultären Studienfächer  sind in der Tabelle im Anhang 2 aufgeführt.  V. Rechtsmittel  Verfügungen und Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            7)  Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen  von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbeleh-  rung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen  den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame  Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat einge-  setzten Rekurskommission angefochten werden.  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Winter-
                            semester 2006/2007 oder später beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die gemäss der Ordnung für das Bachelorstudium in  Exercise and Sports Sciences (Sport und Sportwissenschaften) an der  Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 21. Februar 2002  studieren, beenden ihr Studium gemäss der alten Ordnung bis 2010.  Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Diese Studienordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Okto-
                            ber 2006 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                446.370
                            E  rwerb von Kreditpunkten  Form der Leistungsüberprüfung  KP (Richtwerte)  Learning Contract (LC)  § 17 Schriftliche und mündliche  Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Schriftlicher und mündlicher
                            Leistungsnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Sportpraktische Prüfung § 21 Seminar- und Projektarbeit § 22 Schriftlicher Bericht § 23 Lehrprüfung
                            Lehr- und Lernformen  Vorlesung ...............................  2–8  ×  Seminar ................................  2–9  ×  ×  ×  SeminarmitHospitation ....................  2–9  ×  SportpraktischesSeminar ...................  1–4  ×  ×  SportpraktischeBasisveranstaltung ............  1–4  ×  ×  SportpraktischeVertiefungsveranstaltung .......  1–4  ×  ×  ×  Sportpraktische Monoveranstaltung  ...........  1–4  ×  ×  ×  SportpraktischeSpezialveranstaltung ..........  1–4  ×  ×  ×  Schulpraktikum ...........................  1–4  ×  DidaktischeTage ..........................  1–4  ×  TutorielleTätigkeit .........................  1–6  LC
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Sportpraktischer
                            Leistungsnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  A  nhang 2:  Ü  bersicht über die Gremien und Zuständigkeiten für die fakultären Studienfächer und Studiengänge sowie für die ausser  -  f  akultären Studienfächer  Ausschluss vom Studium / Weiterstudium  Anbieter-Fakultät         PK  -  Überprüfung des Studienfortschritts für ausserfakultäre Studienfächer  -  Beantragung des Ausschlusses von der entsprechenden Studienrichtung für  ausserfakultäre Studienfächer bei der Medizinischen Fakultät  ISSW                              UK  -  Entscheid über Ausschluss von der entsprechenden Studienrichtung für ISSW-  Studienfächer und -Studiengänge  Medizinische  Fakultät  -  Ausschlussverfügungen (ISSW /ausserfakultär) und Information der Studierenden  -  Information des Rektorates  Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen  Anbieter-Fakultät  PK  -  Überprüfung und Entscheid über Anrechnungsmöglichkeiten für ausserfakultäre  Studienfächer  -  Beantragung der Anrechnung bei der Medizinischen Fakultät  ISSW                              UK  -  Überprüfung und Entscheid über Anrechnungsmöglichkeiten für ISSW-Studienfächer bzw.  -Studiengänge sowie für komplementären Bereich  -  Beantragung der Anrechnung bei der Medizinischen Fakultät  Medizinische  Fakultät  -  Erstellung der Anrechnungsverfügungen und Information der Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                446.370
                            15  UK  -  Konzeption und Durchführung der ausserfakultäre Studienfächer  -  Verantwortung für alle Fragen der Leistungsüberprüfung sowie für die Organisation und den  korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen bei ausserfakultären Studienfächern  Anbieter-Fakultät  PK  -  semesterweise  Genehmigung des Lehrangebotes, inkl. KP bei ausserfakultären  Studienfächern  ISSW  UK  -  Konzeption und Durchführung der ISSW-Studienfächer und -Studiengänge  -  Verantwortung für alle Fragen der Leistungsüberprüfung sowie für die Organisation und den  korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen bei ISSW-Studienfächern und  -Studiengängen  -  semesterweise Genehmigung des Lehrangebotes, inkl. KP der ISSW-Studienfächer und  -Studiengänge  Zeugnis  Anbieter-Fakultät  PK  -  Überprüfung des Studienfortschritts bei ausserfakultären Studienfächern  -  Ermittlung der Abschlussnote bei ausserfakultären Studienfächern  ISSW  UK  -  Überprüfung des Studienfortschritts bei ISSW-Studienfächern und -Studiengängen  -  Ermittlung der Abschlussnote für ISSW-Studienfächer und -Studiengänge  -  Erstellung und Verleihung des Zeugnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Fakultäten  Urkunde  ISSW  UK  -  Erstellung der Urkunde  Medizinische  Fakultät  -  Verleihung der Urkunde durch Dekan/-in der Medizinischen Fakultät  Härtefälle  Anbieter-Fakultät  -  Prüfung von Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen für ausserfakultäre Studienfächer  durch Dekan/-in  bzw. Studiendekan/in  -  Antragstellung an Studiendekan/-in der Medizinischen Fakultät  Medizinische  Fakultät  -  Gewährung von Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen durch Dekan/-in der  Medizinischen Fakultät (ISSW / ausserfakultär)