Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen A... (258.340) 
                
                
            INHALT
Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit
- Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit
 - §1. Zuständig für die Anordnung und den Vollzug kurzer Freiheits-
 - §2. Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten
 - §3. Die Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit
 - §4. Die zuständige Behörde kann der verurteilten Person auf deren
 - §5. Ein Tag Freiheitsentzug entspricht vier Stunden gemeinnütziger
 - §6. Für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Form der gemeinnüt-
 - §7. Verstösse gegen die festgelegten Vollzugsbedingungen haben in
 - §8. Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen
 - §9. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.