Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit
Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit
1) Vom 8. Oktober 1996 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 3a der Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB3)
2) und gemäss den Richtlinien der Konkordatskonferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwest- und Innerschweiz vom 26. April
1996 zur Durchführung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit, beschliesst: Vollzugsbehörde
§1. Zuständig für die Anordnung und den Vollzug kurzer Freiheits-
strafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit ist das Polizei- und Mili- tärdepartement
3)
. Anwendungsbereich
§2. Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten
können in der Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden.
2 Unter die Freiheitsstrafen, die in der Form der gemeinnützigen Ar- beit vollzogen werden können, fallen die kurzen Gefängnisstrafen (Art. 37bis StGB), die Haftstrafen (Art. 39 StGB) und die Einschlies- sungsstrafen (Art. 95 StGB), nicht aber die Umwandlungsstrafen.
3 Treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, sind diese als Einheit zu betrachten.
4 Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit ist neben der bisherigen Ar- beit oder Ausbildung, d. h. in der Freizeit, möglich. Der Vollzug der ge- meinnützigen Arbeit ist auch bei Arbeitslosigkeit möglich.
Voraussetzungen
§3. Die Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit
setzt voraus, dass: a) anzunehmen ist, die verurteilte Person werde der Belastung des Sondervollzugs gewachsen sein und das entgegengebrachte Ver- trauen nicht missbrauchen; b) eine geeignete Beschäftigung im gemeinnützigen Bereich zur Ver- fügung steht; c) die verurteilte Person bereit ist, die ihr zugewiesene Arbeit zu lei- sten; d) die verurteilte Person körperlich und geistig in der Lage ist, die ihr zugewiesene gemeinnützige Arbeit auszuführen. Bewilligungsverfahren
§4. Die zuständige Behörde kann der verurteilten Person auf deren
Gesuch hin den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützi- gen Arbeit bewilligen.
2 Der verurteilten Person ist mit der Aufforderung zum Strafantritt durch die zuständige Behörde von der Möglichkeit des Vollzugs in Form der gemeinnützigen Arbeit Kenntnis zu geben.
3 Das Gesuch, die Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit zu ver- büssen, ist spätestens 14 Tage vor Strafantritt schriftlich bei der zustän- digen Behörde einzureichen.
4 Sind die Voraussetzungen gemäss § 3 dieser Verordnung erfüllt, stellt die zuständige Behörde der gesuchstellenden Person die Vollzugsver- ordnung, die Liste der Einsatzbetriebe und das Formular betreffend die «Leistung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Verbüssung einer Frei- heitsstrafe» zu.
5 Die zuständige Behörde verfügt schriftlich den Vollzug der Freiheits- strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit, sofern dieses Formular, ver- sehen mit der Bestätigung des beabsichtigten Einsatzes durch den Ein- satzbetrieb, innerhalb von 14 Tagen durch die gesuchstellende Person eingereicht worden ist. Die Verfügung hat den Arbeitsort, die Art des Einsatzes, die Arbeitszeiten sowie die weiteren notwendigen Auflagen zu enthalten. Dauer des Vollzugs
§5. Ein Tag Freiheitsentzug entspricht vier Stunden gemeinnütziger
Arbeit. Pro Woche sind in der Regel mindestens zehn Stunden gemein-
Durchführung des Vollzugs
§6. Für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Form der gemeinnüt-
zigen Arbeit fallen Arbeitsbereiche in Betracht, die gemeinnützig, be- ziehungsweise nicht gewinnorientiert sind, wie: a) Alters- und Pflegeheime, Spitäler und Kliniken usw. b) Hilfswerke für Kranke, Invalide, Katastrophengeschädigte usw. c) Forstbereich, Naturschutzbereich, öffentliche Parkanlagen usw. d) Bereiche der öffentlichen Verwaltungen.
2 Die zuständige Behörde schliesst mit dem Einsatzbetrieb einen Ver- trag ab. Der Einsatzbetrieb überwacht und kontrolliert die Ausführung der Arbeit und erstattet nach Beendigung der gemeinnützigen Arbeit der zuständigen Behörde Bericht. Unregelmässigkeiten meldet er un- verzüglich der zuständigen Behörde.
3 Die zuständige Behörde kann Kontrollen über die Einhaltung der Vollzugsbedingungen am Arbeitsplatz durchführen.
4 Die verurteilte Person hat sich den Anordnungen der zuständigen Behörde und der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers strikte zu unter- ziehen. Die Arbeitsleistung erfolgt unentgeltlich. Die verurteilte Per- son trägt allfällige Kosten für Arbeitsweg oder Mahlzeiten selbst.
5 Vorbehältlich bestehender Versicherungen haftet der Kanton Drit- ten gegenüber für Schäden, die diesen von der verurteilten Person bei der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit zugefügt worden sind. Er kann Regress auf die den Schaden verursachende Person nehmen.
6 Vorbehältlich bestehender Versicherungen ist die verurteilte Person während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit durch den Kan- ton gegen Unfall versichert. Aufhebung des Vollzugs
§7. Verstösse gegen die festgelegten Vollzugsbedingungen haben in
der Regel die Aufhebung des Sondervollzugs der gemeinnützigen Ar- beit und den Vollzug der Reststrafe im Normalvollzug oder in den Voll- zugsformen der Halbgefangenschaft oder des tageweisen Vollzugs zur Folge.
2 Verzichtet die verurteilte Person selbst auf den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit, so hat sie die Reststrafe im Normalvollzug oder in den Vollzugsformen der Halbge- fangenschaft oder des tageweisen Vollzugs zu verbüssen.
Rechtsmittel
§8. Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen
werden, kann beim Polizei- und Militärdepartement
4) schriftlich und begründet Rekurs erhoben werden. Im übrigen gelten die Bestimmun- gen von § 41ff. des Gesetzes betreffend Organisation des Regierungsra- tes und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976. Schlussbestimmung
§9. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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