Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-S... (428.700)
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Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB)
- Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB)
- 1. Der Vertrag mit dem Kanton Basel-Landschaft über die Errich-
- 25. Februar 2003 genehmigt.
- 2. Der globale Jahresbeitrag des Kantons Basel-Stadt an die HPSA-
- §1. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt (nachfolgend
- §2. Die HPSA-BB besteht bei ihrer Gründung aus dem Lehrersemi-
- §3. Frauen und Männer sind auf allen Ebenen und in allen Prozessen
- §4. Die HPSA-BB bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien-
- §5. Die HPSA-BB kann in Departemente gegliedert werden.
- §6. Die HPSA-BB koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbe-
- §7. Die Freiheit von Lehre, Forschung und Kunst ist gewährleistet.
- §8. Die HPSA-BB betreibt im Rahmen des Leistungsauftrages an-
- §9. Die HPSA-BB kann zum Erbringen von Dienstleistungen und
- § 12. Die HPSA-BB bietet Vollzeitstudien an.
- § 13. Zu den einzelnen Diplomstudiengängen wird zugelassen, wer
- § 14. Die HPSA-BB kann die Zulassung zu den Diplomstudiengän-
- § 15. Die HPSA-BB berät und unterstützt die Studierenden im Hin-
- § 16. Die HPSA-BB bietet Nachdiplomstudien und -kurse an.
- § 18. Die HPSA-BB erhebt für ihr Studienangebot Gebühren. Dabei
- § 19. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierende der
- § 20. Die HPSA-BB kann für ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
- § 21. Das Personal der HPSA-BB besteht aus:
- § 22. Die Anforderungen an die Dozentinnen und Dozenten richten
- 4./5. November 1999.
- § 23. Zur Betreuung und Weiterentwicklung von Bibliotheken,
- § 24. Zur Unterstützung der Dozentinnen und Dozenten im Lehrbe-
- § 25. Zur Durchführung der berufspraktischen Ausbildung kann die
- § 26. Für die Verwaltung, den Hausdienst, den Betrieb von Labors,
- § 27. Die HPSA-BB begründet mit dem Personal öffentlich-rechtli-
- § 29. Der Hochschulrat erlässt die Disziplinarordnung. Die Diszipli-
- § 30. Obligatorische Organe der HPSA-BB sind:
- § 31. Als strategisches Führungs- und Aufsichtsorgan wird jeweils für
- § 32. Der Hochschulrat:
- § 33. Die Direktion setzt sich zusammen aus dem Direktor/der Di-
- § 34. Die Konferenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat in
- § 35. Die Rechte und Pflichten der Disziplinarkommission sind im
- § 36. Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der HPSA-BB,
- § 37. Die HPSA-BB unterbreitet den Regierungen der Vertragskan-
- § 38. Die Regierungen der Vertragskantone üben gemeinsam die
- § 39. Die HPSA-BB gewährt den kantonalen Finanzkontrollen Ba-
- § 40. Die HPSA-BB finanziert ihre Aufwendungen durch:
- § 41. Die Parlamente der Vertragskantone bewilligen mit dem Bud-
- § 42. Das Rechnungswesen der HPSA-BB wird nach anerkannten
- § 43. Erzielt die HPSA-BB unter Einhaltung der im Leistungsauftrag
- § 44. Die HPSA-BB ist in den Vertragskantonen von allen kantona-
- § 45. Für den Erlass von Verfügungen der HPSA-BB gilt das Recht
- § 46. Für die HPSA-BB wird jeweils auf eine Amtsperiode von vier
- § 48. Die Parlamente der Vertragskantone
- § 49. Die Regierungen der Vertragskantone
- § 50. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Vereinbarung über
- § 51. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages geht das Pädagogische Insti-
- § 52. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages geht die Fachhochschule für
- § 53. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages enden alle Amtsperioden
- § 54. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des
- § 55. Dozentinnen und Dozenten, welche die Anforderungen nach
- § 22 im Zeitpunkt der Übernahme nicht erfüllen, können zu einer Zu-
- § 56. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen sollen womög-
- § 57. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft streben – nach
- § 58. Dieser Vertrag tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch
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